Traktandum 3 Kapitalerhöhung

Antrag des Verwaltungsrats:
Pflichtwandelanleihe
Schaffung von bedingtem Kapital
Genehmigung des Artikels 4a Abs. 3 der Statuten


A. Antrag des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat beantragt die Schaffung von bedingtem Kapital im Umfang von höchstens CHF 27 775 000 durch folgende Ergänzung der Statuten:

Artikel 4a Abs. 3 (neu)
Pflichtwandelanleihe

Das Aktienkapital erhöht sich durch Ausgabe von höchstens 277 750 000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.10 um höchstens CHF 27 775 000 bei freiwilliger oder Pflichtumwandlung der von der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften an einen oder mehrere langfristige Finanzinvestoren auszugebenden 9% Pflichtwandelanleihe (mandatory convertible notes) mit Verfall 2010 («MCN»). Die Wandelbedingungen gemäss MCN sind durch den Verwaltungsrat festzulegen.

Das Vorwegzeichnungsrecht und das Bezugsrecht der Aktionäre sind im Zusammenhang mit der Ausgabe der MCN und der freiwilligen oder Pflichtumwandlung der MCN zugunsten der Inhaber der MCN ausgeschlossen. Der Ausgabebetrag der bei freiwilliger oder Pflichtumwandlung neu auszugebenden Namenaktien berechnet sich unter Bezugnahme auf die Börsenkurse der Namenaktien im Zeitpunkt (i) der Ankündigung der MCN, (ii) der Genehmigung dieses Artikels 4a Abs. 3 sowie (iii) der Wandlung der MCN. Die freiwillige oder Pflichtumwandlung der MCN erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ausgabe der MCN.

Der Erwerb von Aktien infolge freiwilliger und Pflichtumwandlung der MCN sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen der Eintragungsbeschränkung von Artikel 5 der Statuten.

B. Erläuterungen
Der Verwaltungsrat plant die Ausgabe einer Pflichtwandelanleihe (mandatory convertible notes, MCN) im Umfang von CHF 13 Mrd. an zwei langfristige Finanzinvestoren. Diese Investoren haben sich zur Zeichnung von CHF 11 Mrd. resp. CHF 2 Mrd. bereit erklärt. Die Anleihe wird spätestens nach zwei Jahren fällig (voraussichtlich am 5. März 2010). Die Inhaber der Notes erhalten während der Laufzeit der MCN einen Coupon auf den Nominalwert der Notes von jährlich 9%, jedoch keine Dividenden auf die zugrunde liegenden Aktien.

Bisherigen Aktionären werden keine Vorwegzeichnungsrechte gewährt. Dieses gesetzliche Recht kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Schlägt der Verwaltungsrat vor, das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre auszuschliessen, hat er darzulegen, dass dieser Ausschluss des Vorwegzeichnungsrechts im besten Interesse des Unternehmens und eine solche Massnahme zur Erreichung des gewünschten Ziels erforderlich ist. Angesichts der jüngsten beträchtlichen Abschreibungen und ihrer Auswirkungen auf die Kapitalbasis der UBS AG und angesichts der aktuellen Lage an den Finanzmärkten kam der Verwaltungsrat zu dem Schluss, dass eine unmittelbare Stärkung der Kapitalbasis des Unternehmens absoluten Vorrang habe, was unverzüglich umgesetzt werden musste. Dieses Ziel war nur zu erreichen, wenn die Investoren das neue Kapital unverzüglich und vorbehaltlos zur Verfügung stellen konnten. Der Verwaltungsrat kam daher zu dem Schluss, dass die Ausgabe der MCN unter Ausschluss des Vorwegzeichnungsrechts für bestehende Aktionäre in Anbetracht der Umstände gerechtfertigt sei. Durch alternative Massnahmen, namentlich eine Bezugsrechtsemission, wäre die erforderliche Finanzierung der UBS AG unsicherer gewesen und hätte daher die Kapitalbasis der UBS AG nicht wie gewünscht sofort gestärkt.

Wie bereits in der Informationsbroschüre für Aktionäre vom 31. Januar 2008 im Abschnitt «Pflichtwandelanleihe» ausführlich dargelegt ist, dürfte die Mindestanzahl von UBS-Aktien, die nach der Wandlung der MCN ausgegeben werden müssen, 176,6 Mio. und die maximale Anzahl 252,5 Mio. betragen. Sollte es jedoch vor der Wandlung zu Verwässerungseffekten kommen (z.B. durch Kapitalerhöhungen mit Abschlag oder Ausschüttung der Dividenden in bar oder in Sachwerten zu einem Wert über CHF 2.20 im Jahr 2008 oder 2009), werden die Wandlungspreise angepasst, wodurch sich die maximale Anzahl der Aktien erhöht. UBS AG schlägt ihren Aktionären aus diesem Grund vor, die Schaffung von bedingtem Kapital im Umfang von 277,75 Mio. Aktien zu bewilligen. Die höhere Anzahl Aktien soll einen gewissen Spielraum gewähren, sollte es vor der Wandlung tatsächlich zu Verwässerungseffekten kommen. Für weitere Informationen, insbesondere zum Ausschluss der Vorwegzeichnungsrechte, zu den Bedingungen der MCN sowie der Anzahl der bei der Wandlung auszugebenden Aktien verweisen wir auf den Abschnitt «Pflichtwandelanleihe» im Aktionärsbrief vom 10. Januar 2008 sowie in der Informationsbroschüre für Aktionäre vom 31. Januar 2008.

Alternativantrag von Profond:
Ordentliche Kapitalerhöhung
Bezugsrechtsemission

C. Antrag von Profond

Als Alternative zur Schaffung von bedingtem Kapital im Zusammenhang mit der Ausgabe der MCN schlägt Profond vor, dass UBS AG eine ordentliche Kapitalerhöhung durchführt, bei der den bestehenden Aktionären Bezugsrechte eingeräumt werden (Bezugsrechtsemission). Die Bezugsrechtsemission sollte dergestalt sein, dass daraus ebenfalls ein Erlös in Höhe von CHF 13 Mrd. resultiert. Der Antrag von Profond würde eine ordentliche Kapitalerhöhung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen nach sich ziehen:

1. Erhöhung des Aktienkapitals von bisher CHF 207 225 328.60 um bis zu CHF 52000 000 auf maximal CHF 259225 328.60 durch Ausgabe von bis zu 520 000 000 voll zu liberierenden Namenaktien zu einem Nennwert von je CHF 0.10 zum Ausgabepreis von CHF 0.10. Die definitive Anzahl der auszugebenden Aktien wird vom Verwaltungsrat kurz vor der Bezugsrechtsemission so festgelegt, dass ein Reinerlös für UBS AG von rund CHF 13 Mrd. resultiert.

2. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Bezugspreis festzulegen. Die neu auszugebenden Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2008 dividendenberechtigt.

3. Die Einlagen für die neu auszugebenden Aktien sind in Geld / bar zu leisten.

4. Die neu auszugebenden Aktien haben keine Vorrechte.

5. Die neu auszugebenden Aktien unterliegen den Eintragungsbeschränkungen von Artikel 5 der Statuten.

6. Das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre wird direkt oder indirekt gewährt. Bei Nichtausübung eines Bezugsrechts werden die entsprechenden Aktien zu Marktbedingungen verkauft.

7. Der Verwaltungsrat soll innert drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Generalversammlung die Kapitalerhöhung durchführen und sie beim Handelsregisteramt eintragen lassen.

Profond hat ihren Antrag als Alternative zum unter Traktandum 3.A. erläuterten Antrag des Verwaltungsrats eingereicht. Für den Fall, dass die Aktionäre der vom Verwaltungsrat beantragten Schaffung von bedingtem Kapital im Zusammenhang mit der Ausgabe der MCN zustimmen, wird der Alternativantrag von Profond nicht zur Abstimmung gelangen, da die beiden Anträge sich gegenseitig ausschliessen, d.h., es ist nicht möglich, beide Anträge zu genehmigen.

Der Verwaltungsrat empfiehlt, den Antrag von Profond aus den folgenden Gründen abzulehnen.

Bevor der Verwaltungsrat am 10. Dezember 2007 die Massnahmen zur Stärkung der Kapitalbasis ankündigte, hatte er die Möglichkeit einer Bezugsrechtsemission zwar in Erwägung gezogen, von einer konkreten Umsetzung dieser Option letztendlich jedoch abgesehen. Eine Bezugsrechtsemission hätte nicht die sofortige Bereitstellung von frischem Kapital garantiert. Des Weiteren bringt eine Bezugsrechtsemission im Vergleich zur Ausgabe von MCN eine Reihe von Nachteilen mit sich:

  • Eine Bezugsrechtsemission dürfte scheitern, wenn der Börsenkurs der angebotenen Aktien unter den Bezugspreis fällt. Aus diesem Grund werden Bezugsrechtsemissionen in der Regel zu einem Abschlag zum aktuellen Börsenkurs durchgeführt.

  • Eine Bezugsrechtsemission erfordert die vollständige Festübernahme seitens eines Bankenkonsortiums oder eine sonstige Garantie durch Dritte. Ohne Festübernahme besteht keinerlei Gewissheit darüber, ob überhaupt bzw. wie viel neues Kapital beschafft werden kann.

  • Da die Durchführung einer Bezugsrechtsemission unter den aktuellen Marktbedingungen einen Abschlag erfordert, müsste UBS AG bis zu 520 Mio. Aktien anbieten, um einen Reinerlös von CHF 13 Mrd. zu erzielen. Diese Zahl ist wesentlich höher als die Anzahl der Aktien, die bei gleichem Reinerlös für die Ausgabe der vorgeschlagenen MCN erforderlich ist (bis zu 277,75 Mio. Aktien). Für diejenigen Aktionäre, die ihr Bezugsrecht nicht ausüben, bedeutet dies eine erhebliche Verwässerung.

  • Eine Bezugsrechtsemission müsste in verschiedenen Rechtsordnungen als öffentliches Zeichnungsangebot präsentiert werden, damit sich so viele Aktionäre wie möglich daran beteiligen können. UBS AG müsste einen Prospekt erstellen und diesen von den zuständigen Aufsichtsbehörden in der Schweiz und der Europäischen Union genehmigen lassen (daneben müsste UBS AG auch einen Antrag in den USA stellen). Der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung und behördliche Genehmigung einer Bezugsrechtsemission würde die Ausgabe neuer Aktien und somit die Durchführung der von UBS AG geplanten Massnahmen zur Stärkung der Kapitalbasis erheblich verzögern. Es wäre kaum möglich, die Bezugsrechtsemission innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens von drei Monaten zum Abschluss zu bringen.

  • Ferner ermöglicht der gesetzlich festgelegte Zeitrahmen von drei Monaten nicht, im Falle unvorhergesehener Ereignisse oder Marktturbulenzen flexibel genug zu handeln.

  • Durch die Ankündigung einer Bezugsrechtsemission dieser Grössenordnung würde unser Aktienkurs unter Druck geraten und die Ungewissheit, ob die Bezugsrechtsemission den gewünschten Erfolg bringt und der Erlös den Erwartungen entspricht, zunehmen.

Der Verwaltungsrat ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Ausgabe von MCN an zwei langfristige Finanzinvestoren im besten Interesse von UBS AG sowie ihrer Aktionäre und jeder anderen Option vorzuziehen ist. Weitere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre für Aktionäre vom 31. Januar 2008 im Abschnitt «Pflichtwandelanleihe».