Zürich/Basel, 14. Januar 2015 – Nach erfolgreichem Abschluss des Aktienumtauschangebots und anschliessender Kotierung der Aktien der UBS Group AG an der NYSE und an der SIX Swiss Exchange am 28. November 2014 hat die UBS AG, wie bereits angekündigt, die Dekotierung ihrer Aktien von der SIX Swiss Exchange und der NYSE beantragt.

Die Dekotierung der UBS AG Aktien von der NYSE erfolgt am 17. Januar 2015. Danach werden die UBS AG Aktien nur noch an der SIX Swiss Exchange gehandelt.

In ihrem Entscheid vom 13. Januar 2015 hat die SIX Exchange Regulation die Dekotierung der UBS AG Aktien von der SIX Swiss Exchange unter der Bedingung gestattet, dass entweder ein Squeeze-out Verfahren nach dem Schweizer Börsengesetz oder gegebenenfalls eine Squeeze-out Fusion nach dem Schweizer Fusionsgesetz durchgeführt wird.

Die UBS Group AG kann unter Ausschöpfung aller ihr nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zusätzliche UBS AG Aktien erwerben. Dies schliesst auch Käufe oder einen nachträglichen Umtausch als Alternative zur Durchführung eines Squeeze-out Verfahrens mittels Fusion mit einer Tochtergesellschaft von der UBS Group AG mit ein.

Befreiung der UBS AG von Pflichten der Kotierungsregularien der SIX Swiss Exchange
Die UBS AG hat bei der SIX Exchange Regulation eine Befreiung von bestimmten Meldepflichten und weiteren Vorgaben gemäss den Kotierungsregularien der SIX Swiss Exchange beantragt und wurde daraufhin von der SIX Exchange Regulation per Entscheidung vom 22. Dezember 2014 zeitlich befristet von einigen der Meldepflichten und sonstigen Vorgaben, denen sie aufgrund der Kotierung der UBS AG Aktien an der SIX Swiss Exchange unterliegt, entbunden. Für die UBS Group AG bleiben die Meldepflichten und weiteren Vorgaben, für die die UBS AG eine Befreiung erwirkt hat, in vollem Umfang weiter bestehen. Die von der SIX Swiss Exchange eingeräumten Befreiungen werden mit der Veröffentlichung der vorliegenden Pressemitteilung wirksam.

Der folgende Auszug aus dem Entscheid der SIX Exchange Regulation vom 22. Dezember 2014 gibt Inhalt und Dauer der Befreiungen wieder. Die Absätze I und II der Entscheidung lauten wie folgt:

«I. Die UBS AG (Emittentin), Basel und Zürich, Kanton Basel-Stadt und Kanton Zürich, wird unter Vorbehalt von Ziff. IV [Anmerkung: Vorbehalt in Bezug auf die Veröffentlichung dieser Ad hoc-Meldung] bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Umtauschangebots der UBS Group AG, Zürich, Kanton Zürich, für alle ausgegebenen Namenaktien der Emittentin, das heisst bis und mit 10. Juni 2015, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:

a.    Veröffentlichung von Informationen zur Corporate Governance im Geschäftsbericht 2014 (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i. V. m. der Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance [RLCG]);
b.   Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR)[1];
c.    Erstellung und Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
d.   Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i. V. m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP];

  • Ziff. 1.05 – 1.07 (ausgenommen: Ansprechperson für Ad hoc-Publizität sowie Regelmeldepflichten);
  • Ziff. 1.08 (nur bezüglich den Unternehmenskalender);
  • Ziff. 3.05 – 3.06; und
  • Ziff. 5.02.

II.  Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. IV.»

UBS Group AG und UBS AG



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