Wohneigentumsförderung

Nie wieder Miete zahlen, in den eigenen vier Wänden leben – ein Traum vieler Schweizer. Bei vielen scheitert der Traum jedoch an den nicht ausreichenden Eigenmitteln. Zur Finanzierung von Wohneigentum wird eine Eigenkapitalquote von 20% erwartet. Doch auch eine Hausfinanzierung fast ohne eigene Barmittel ist möglich. Wer sich trotz geringer Eigenmittel den Traum vom Eigenheim erfüllen will, kann dies mit Vorsorgegeldern tun. Sie haben die Möglichkeit, Kapital der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder aus der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) zu beziehen bzw. zu verpfänden. Im Rahmen der Wohneigentumsförderung können Sie diese Mittel allerdings nur einsetzen, um selbst bewohntes Wohneigentum zu erwerben, um sich daran zu beteiligen (z.B. Genossenschaftsanteile) oder um Hypothekardarlehen auf selbst bewohntes Wohneigentum zurückzuzahlen.

Finanzierung mit Vorsorgegeldern der 2. Säule

Hierbei steht es Ihnen frei, sich Ihr verfügbares Freizügigkeitskapital von der Pensionskasse auszahlen zu lassen (Vorbezug) oder Ihre Freizügigkeitsleistungen zugunsten einer höheren Hypothek zu verpfänden (Verpfändung). Viele entscheiden sich für die zweite Variante, da hier die Pensionskassenleistungen unberührt bleiben. Darüber hinaus bezahlt man weniger Steuern, da man durch die höhere Hypothek mehr Schuldzinsen steuerlich abziehen kann. Prämien für allfällige Zusatzversicherungen fallen ebenfalls nicht an. Sollten Sie dennoch die erste Variante wählen, bedenken Sie, dass sich die Vorsorgeleistungen bei der Pensionierung oder bei Tod bzw. Invalidität in den meisten Fällen reduzieren können.

Wann und wie oft kann ich Vorbezüge geltend machen?

Grundsätzlich sind alle 5 Jahre Vorbezüge möglich. Diese können Sie bis zu drei Jahren vor Entstehung von Altersleistungen von Ihrer Vorsorgeeinrichtung zur Förderung von Wohneigentum nutzen. Bis zu Ihrem 50. Lebensjahr steht Ihnen Ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben zur Wohneigentum-Förderung zur Verfügung. Nach Ihrem 50. Geburtstag dürfen Sie den höheren der folgenden beiden Beträge beziehen: die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung zum Bezugszeitpunkt.

Was beim Verkauf des Eigenheims zu beachten ist

Der Kauf von Wohneigentum muss keine Entscheidung fürs Leben sein. Doch was passiert mit den Vorbezügen, wenn man das Haus oder die Eigentumswohnung verkaufen möchte? Müssen die Vorbezüge zurückgezahlt werden? Ja. Die „Veräusserungsbeschränkung nach BVG“, die im Grundbuch eingetragen ist, bewirkt, dass durch den Verkauf der Vorbezug zurückbezahlt werden muss.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Förderung durch Pensionskassen zu berücksichtigen?

Auszahlungen von Kapitalleistungen werden in allen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorsorgetarif besteuert. Diese beträgt je nach Kanton, Gemeinde oder Höhe der Auszahlung durchschnittlich 10% des Vorbezugs. Eine Begleichung der Steuer aus dem Auszahlungsbetrag ist nicht möglich. Bei der Verpfändung fallen keine Steuern an. Diese fallen erst bei einer allfälligen Pfandverwertung an. Ist der Wohneigentumsförderungs-Vorbezug vollständig zurückgezahlt, haben Sie die Möglichkeit, sich wieder steuerbegünstigt in die Pensionskasse einzukaufen. Zudem können Sie innerhalb von 3 Jahren, nach der jeweiligen (Teil-)Rückzahlung die bei der Leistungsauszahlung gezahlte Steuer zurückfordern.

Wohneigentumsförderung mit der 3. Säule

Auch die 3. Säule können Sie für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum nutzen. Ihnen stehen genauso wie bei der 2. Säule zwei Optionen zur Auswahl, gesparte Vorsorgegelder zur Förderung von Wohneigentum zu nutzen. Zum einen können Sie einbezahlte Gelder der Säule 3a vorzeitig für den Kauf Ihres Eigenheims beziehen (das ist ebenfalls alle 5 Jahre möglich). Zum anderen haben Sie die Möglichkeit, die Vorsorgegelder zu verpfänden und von Steuervorteilen zu profieren. Wie bei der Nutzung von Pensionskassengeldern ist das ausbezahlte Kapital der Säule 3a zu versteuern. Doch im Gegensatz zur 2. Säule müssen Sie diese Vorbezüge beim Verkauf Ihres Eigenheims nicht zurückzahlen.

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