Ab 2020 dank neuer Regelung Steuern sparen

Bis jetzt galten in der Schweiz Auslagen für den Erwerb von Wohneigentum als Lebenshaltungskosten. Dabei war es egal, ob ein Grundstück gekauft und bebaut wurde, ob eine einzugsbereite Immobilie erworben wurde oder ein renovationsbedürftiges Objekt. In jedem Fall musste der Kaufpreis aus besteuerten Mitteln aufgebracht werden und die Kosten waren bei den Steuern nie abzugsfähig. Genau hier setzt die neue Verordnung nun an, und zwar im Rahmen einer neuen Energiepolitik, der Energiestrategie 2050.

Konkret: Die Liegenschaftskostenverordnung will Anreize für energieeffizientes Bauen schaffen und lässt entsprechende Abzüge zu. Dabei können nicht nur energiesparende Investitionen von den Steuern abgezogen werden, sondern auch Kosten, die bei einem Ersatzneubau für den Rückbau anfallen. Hiermit können die Auslagen auf bis zu drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Entstehungsjahr steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden. Bis jetzt konnten nur Investitionen geltend gemacht werden (nicht die Rückbaukosten) und nur in einer Steuerperiode. Da solche Investitionen oft das Jahreseinkommen überschreiten, ging somit ein Teil der theoretisch möglichen Steuerersparnisse verloren.

Unter dem neuen Gesetz ist es hingegen durchaus vorstellbar, dass über drei Jahre gar keine Steuern bezahlt werden müssen, da das steuerbare Jahreseinkommen gleich null ist. Zudem muss mit dem Zeitpunkt der Investitionen und baulichen Massnahmen punkto Steuerwirkung nicht mehr so sehr gezirkelt werden.

Was ist abzugsfähig und was nicht?

Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehenden Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.

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