SRDII Disclaimer

EU-Aktionärsrechterichtlinie II (SRD II)

Was ist das Ziel der Aktionärsrechterichtlinie II (EU) 2017/828?

Die überarbeitete EU-Aktionärsrechterichtlinie II (Revised Shareholder Rights Directive, SRD II) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie I (SRD I), die dazu dient,

  • die Corporate Governance in Gesellschaften zu verbessern, deren Wertpapiere auf geregelten Märkten des EWR gehandelt werden, und
  • die langfristige Einbindung von Aktionären in die Gesellschaften, in die sie investieren, zu fördern.

Die SRD II musste von allen EWR-Mitgliedsstaaten (Mitgliedstaaten) in nationales Recht umgesetzt werden. Einige Mitgliedstaaten wenden bestimmte SRD II-Anforderungen auf andere Finanzinstrumente als auf Aktien mit Stimmrecht an. Die Durchführungsverordnung EU 2018/1212 der Kommission (die Verordnung) zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der SRD II trat am 3. September 2020 in Kraft.

Die SRD II enthält Vorschriften für weltweit tätige Finanzintermediäre, die mit der Führung von Wertpapierkonten im Namen der relevanten Aktionäre betraut sind, indem sie verpflichtet werden, die Übermittlung von Informationen entlang der Verwahrkette, einschliesslich grenzüberschreitender Informationen, sicherzustellen, um zwischen dem Emittenten und dem Aktionär die Ausübung der Aktionärsrechte zu erleichtern.

Für wen gilt die SRD II?

  • Gesellschaften/Emittenten, die ihren eingetragenen Sitz im EWR haben und deren Aktien an einem vom EWR regulierten Markt kotiert sind
  • Intermediäre, die Dienstleistungen der Verwahrung und/oder Verwaltung von Aktien oder der Führung von Wertpapierkonten für Aktionäre von in den Anwendungsbereich fallenden Wertpapieren erbringen
  • Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter, welche in die in den Anwendungsbereich fallenden Wertpapiere investieren
  • Das SRD II-Reporting gilt für die von Intermediären verwahrten und in den Anwendungsbereich fallenden Wertpapiere, unabhängig davon, wo der betreffende Aktionär seinen Sitz/Wohnsitz hat.

Identifizierung der Aktionäre (Art. 3a)

An wen muss UBS Daten übermitteln?

Einen Emittenten oder seinen Vertreter.

Welche Angaben müssen in der Antwort zur Offenlegung der Aktionärsidentität mindestens enthalten sein?

  • Name und Kontaktdaten des Aktionärs (einschliesslich der vollständigen Adresse und, falls vorhanden, der E-Mail-Adresse)
  • Handelt es sich bei dem Aktionär um eine juristische Person, so ist die Registriernummer oder eine eindeutige Kennung wie die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) anzugeben
  • Handelt es sich bei dem Aktionär um eine natürliche Person, ist die nationale oder eine alternative Kennung anzugeben
  • Die Anzahl der gehaltenen Aktien

Wer gilt als Aktionär für die Zwecke eines Antrags auf Offenlegung der Aktionärsidentität gemäss SRD II?

Diese Frage wird durch das nationale Recht beantwortet. Somit ist die Definition des Begriffs «Aktionär» in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich.

Was geschieht, wenn ich meine Daten nicht preisgeben möchte?

Ein Intermediär ist verpflichtet, dem Ersuchen eines Emittenten um Identifizierung der Aktionäre nachzukommen. Kunden können sich daher nicht gegen die Offenlegung der erforderlichen Informationen gegenüber anfragenden Emittenten entscheiden.

Die SRD II steht im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, einschliesslich der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), und stellt sicher, dass Personen nur für überprüfte Anfragen identifiziert werden und die Daten nur innerhalb der entsprechenden Datenaufbewahrungsfristen gespeichert werden.

Wie erfüllt UBS die Anforderungen in Bezug auf die Aktionärsidentifikation?

UBS hat eine Lösung zur Verwaltung des Prozesses der Aktionärsidentifikation implementiert und verwendet SWIFT ISO 20022 MX Messaging für die Aktionärsidentifikation in Übereinstimmung mit den Branchenstandards. Diese Lösung umfasst die Entgegennahme von Anfragen, die Validierung der Authentizität, die Weiterleitung von Anfragen an den nächsten Intermediär in der Kette und die Übermittlung von Antworten an den Emittenten bzw. die Vertreter des Emittenten.

Welche Kosten fallen an?

UBS erhebt derzeit keine zusätzlichen Gebühren von Kunden oder Emittenten für die Offenlegung von Aktionärsinformationen.

Generalversammlungen / Proxy Voting (Art. 3 b/c)

Wie wird UBS die Anforderungen an Hauptversammlungen 

(Generalversammlungen) und Stimmrechtsvertretung (Proxy Voting) erfüllen?

UBS versendet Benachrichtigungen für Generalversammlungen von börsenkotierten Aktiengesellschaften im Geltungsbereich des EU SRD II direkt über den vereinbarten Kundenkanal (z.B. e-Docs, Brief). Für die Stimmabgabe an Generalversammlungen oder für andere Fragen können Aktionäre den im Benachrichtigungsschreiben angegebenen Kontakt nutzen oder sich an ihre Kundenberater wenden.  

Auch nach dem BREXIT wird UBS in ausgewählten Buchungszentren für britische Aktien Informationen über bevorstehende Hauptversammlungen (Generalversammlungen) bereitstellen und Weisungen für die Stimmabgabe übermitteln.

Welche Kosten fallen an?

UBS erhebt derzeit keine Gebühren für das EU SRD II Proxy Voting-Angebot

Unternehmensereignisse

Gibt es Änderungen bei den Dienstleistungen für Kapitalmassnahmen?

UBS rechnet nicht mit Auswirkungen auf die laufenden «Corporate-Action»-Dienstleistungen für ihre Kunden.