Verkauf/Wechsel von Wohneigentum
Grundstückgewinnsteuer

Entsteht beim Verkauf einer privaten Liegenschaft ein Kapitalgewinn, so unterliegt dieser der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Werden beim Verkauf einige Punkte beachtet, können Steuern eingespart werden; insbesondere, wenn der Kauf eines neuen Objektes - eine sogenannte Ersatzbeschaffung - geplant ist.

Berechnung Grundstückgewinnsteuer

Der zu versteuernde Kapitalgewinn berechnet sich aus der Differenz der ursprünglichen Anlagekosten zum erzielten Verkaufserlös. Wertvermehrende Investitionen können zu den Anlagekosten addiert werden. Ist der Verkaufserlös grösser als die Anlagekosten, unterliegt die Differenz der Grundstückgewinnsteuer.
Die Grundstückgewinnsteuer ist besitzdauerabhängig. Je länger man das Wohneigentum besessen hat, desto tiefer fällt die Grundstückgewinnsteuer aus. Einige Kantone rechnen mit vollen Jahren, andere zählen in Monaten. Es lohnt sich also, den Zeitpunkt des Verkaufs so weit als möglich darauf abzustimmen. Die Grundstückstückgewinnsteuer ist kantonal geregelt, und es gelten unterschiedliche Steuersätze. Informieren Sie sich bei Ihrer Steuerbehörde über die aktuell gültigen Sätze.

Aufschub bei Ersatzbeschaffung

Investieren Sie den Verkaufserlös der bestehenden selbst bewohnten Liegenschaft in ein neues Objekt, können Sie den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragen. Die Steuerbehörde veranlagt in diesem Fall zwar die Grundstückgewinnsteuer - schiebt sie aber vorläufig auf. Die Ersatzbeschaffung muss nicht lückenlos im Anschluss an den Verkauf erfolgen. Es gelten allerdings kantonal unterschiedliche Fristen, innerhalb welcher Zeitspanne der Kauf des neuen Eigenheims erfolgen muss, um den Aufschub gewährt zu erhalten. Diese Fristen liegen zwischen 1 und 5 Jahren.

Beispiel für vollen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer, da der ganze Verkaufserlös wieder investiert wird:

Grundstückgewinnsteuer

Solange das Ersatzobjekt selbst bewohnt wird, bleibt die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Die Haltedauer beider Objekte wird zusammengerechnet. Je nach Kanton wird die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer bei einem späteren Verkauf des Ersatzobjektes reduziert oder sie verfällt (zum Beispiel im Kanton Zürich nach 20 Jahren).

Kontaktieren Sie für weitere Informationen Ihren UBS-Berater.