Glossar Trade & Export Finance
Glossar (Z)
Erklärung siehe «Benutzungsarten eines Akkreditivs».
Erklärung siehe unter «Vorbehaltszahlung bei Abweichungen in den Dokumenten».
Sicherung allfälliger Ansprüche des Verkäufers an den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises zum vereinbarten Termin.
Person, die eine Forderung oder ein Recht an einen Dritten abtritt, «Abtretung».
Zertifikate jeglicher Art verlangen die «Unterschrift» des Ausstellers (z.B. Qualitätszertifikate, Versicherungszertifikate u.Ä.). Siehe ERA Art. 20 d.
Erklärung siehe unter «Abtretung unter dem Akkreditiv».
Erwerber einer von einem Zedenten abgetretenen Forderung.
Bürgschaft zugunsten von Zollbehörden, deren Wortlaut in der Regel zwingend vorgeschrieben ist.
Wenn sich die eröffnende oder für sie handelnde Bank nach Prüfung der Dokumente zu deren Zurückweisung entscheidet, so muss sie dies ohne Verzug jedoch innerhalb von 7 Bankwerktagen nach Erhalt der Dokumente dem Einreicher mitteilen. Siehe ERA 500, Art. 13 und Art. 14.
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