Glossar Trade & Export Finance
Glossar (V)
Erklärung siehe unter «Gültigkeit (eines Akkreditivs)».
Die Verfallklausel regelt in einer Bankgarantie die Dauer der eingegangenen Verpflichtung.
Erklärung siehe unter «Ablader».
Erklärung siehe unter «Änderung (von Akkreditiven)».
Die ERA regeln die Pflichten der eröffnenden und bestätigenden Banken bei der Vorlage konformer Dokumente. Siehe ERA Art. 7 und 8.
Bankkredit, bei dem die Bank keine Geldleistung erbringt, sondern Verpflichtungen zugunsten des Kunden eingeht, z.B. Akzept, Kautions- und Avalkredit. Eventualverpflichtung. Gegensatz: Geldkredit (mit Geldleistung der Bank).
Erklärung siehe unter «Transportdokumente».
Die ERA regeln die betraglichen Vorschriften für Versicherungsdokumente, die unter Akkreditiven verlangt sind. Siehe ERA Art. 28.
Jede Art von Deckungsbestätigung, in welcher Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers festgehalten sind.
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist - wenn die Leistung nicht erfolgt - zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (Artikel 111 Obligationenrecht).
Eine Bank hat das Recht, den Auftrag zur Bestätigung eines Akkreditivs zu verweigern. Sie kann das Akkreditiv dem Begünstigten ohne Beifügung ihrer Bestätigung, also ohne Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung oder Akzeptleistung, avisieren, sofern dies im Akkreditiv nicht ausdrücklich verboten ist. Siehe ERA Art. 8d.
Erklärung siehe unter «Zurückweisung von Dokumenten».
Alle ausgestellten Originale eines Dokumentes. Die Anzahl Originale wird normalerweise auf dem Dokument selbst ausgewiesen.
Auf Wunsch des Auftraggebers kann die eröffnende Bank Akkreditiveröffnungen und -änderungen voravisieren. Voravisierungen sind in der Regel mit dem Hinweis «vollständige Einzelheiten folgen» o.Ä. gekennzeichnet. Siehe ERA Art. 11.
Werden der nominierten Bank unter einem Akkreditiv Dokumente vorgelegt, die «Abweichungen» enthalten, so kann diese mit dem Einverständnis des Begünstigten die Zahlung oder die Negoziierung unter Vorbehalt honorieren. Die nominierte Bank behält sich das Recht vor, auf den Begünstigten «Regress» zu nehmen, sofern die eröffnende Bank die Aufnahme der Dokumente und die Anschaffung der Deckung wegen Unstimmigkeiten verweigert. Bitte beachten Sie, dass gewisse Akkreditive Zahlung/Negoziierung unter Vorbehalt verbieten.
Erklärung siehe unter «Eingang vorbehalten (E.v.)».
Erklärung siehe unter «Präsentationsfrist».
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