Glossar Trade & Export Finance
Glossar (U)
- Übertragbar (übertragbares Akkreditiv)
- Umlad (beim Akkreditiv)
- Umschuldung
- Unbestätigt (unbestätigtes Akkreditiv)
- Unclean Bill of Landing
- Underwriter (im Zusammenhang mit Versicherungen)
- Uniform Rules for Demand Guarantees
- Unklare, unvollständige Ausdrücke / Konditionen / Weisungen
- Unrein (unreines Konnossement) (= unclean)
Beim übertragbaren Akkreditiv hat der darin genannte Begünstigte die Möglichkeit, die eröffnende oder nominierte Bank zu beauftragen, das Akkreditiv ganz oder teilweise an einen weiteren Begünstigten zu übertragen. Ein übertragbares Akkreditiv ist von der eröffnenden Bank als «übertragbar» («transferable») zu kennzeichnen. Diese Akkreditivart kommt vor allem im internationalen Transithandel vor und erlaubt es Zwischenhändlern (Erstbegünstigten), ihren Lieferanten (Zweitbegünstigten) Sicherheiten in Form von Akkreditiven zu offerieren. Siehe ERA Art. 38. Für Überträge unter Akkreditiven empfehlen wir Ihnen, Ihren Akkreditivkundenberater bei UBS zu kontaktieren.
Selbst wenn das Akkreditiv den Umlad verbietet, nehmen Banken Konnossemente/Sea Waybills an, aus welchen hervorgeht, dass Umlad stattfinden kann oder stattfinden wird, vorausgesetzt, dass gemäss Konnossement/Sea Waybill die Ware in Containern, Trailern oder LASH-Leichtern transportiert wurde und die gesamte Reise durch ein einziges Konnossement gedeckt ist. Bei allen übrigen Transportdokumenten wird der Umlad akzeptiert, selbst wenn das Akkreditiv dies verbietet, vorausgesetzt, dass die ganze Transportstrecke durch ein einziges Dokument gedeckt ist. Bitte beachten Sie, dass Akkreditivtexte diese Regelung durch ausdrückliche Ausklammerung der entsprechenden Artikel der ERA ausser Kraft setzen können.
Neufestsetzung der Bedingungen bestehender Verbindlichkeiten eines überschuldeten Unternehmens oder Landes, z.B. tiefere Zinssätze und längere Zahlungsfristen.
Die eröffnende Bank verlangt keine Bestätigung des Akkreditivs durch die avisierende Bank. Die avisierende Bank übernimmt daher keine Verpflichtung zur Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung. Siehe ERA Art. 12. Siehe auch unter «Stille Bestätigung».
Erklärung siehe unter «Claused Bill of Lading».
Zeichnungsbevollmächtigter einer Versicherungsgesellschaft oder eines Lloyds Syndikates, welcher entscheidet, ob ein Risiko zu einer festgelegten Prämie übernommen werden soll. Hauptsächlich bekannt am englischen Versicherungsmarkt Lloyd's, wo «Broker» dem «Underwriter» Risiken anbieten und mit diesem die Konditionen aushandeln.
Erklärung siehe unter «Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien».
Bei unklaren Ausdrücken in Akkreditiven wird die avisierende Bank, nach Rücksprache mit dem Begünstigten, bei der eröffnenden Bank Klärung verlangen.
Erklärung siehe unter «Claused Bill of Lading».
Erklärung siehe unter «Frei negoziierbare (Akkreditive)».
Erklärung siehe unter «Abweichungen in den Dokumenten».
Die ERA regeln die Handhabung von Unterbenutzungen im Akkreditivgeschäft. Siehe ERA Art. 30.
Gemäss ERA können Dokumente von Hand, durch Faksimile, durch Perforation, durch Stempel, durch Symbole oder durch andere mechanische oder elektronische Mittel unterschrieben werden. Beachten Sie jedoch, dass Akkreditivtexte diese Regelung durch ausdrückliche Ausklammerung des entsprechenden Artikels ausser Kraft setzen können. Siehe ERA Art. 3.
Ein Akkreditive gilt als unwiderrufliche Verbindlichkeit. Akkreditive können daher ohne das Einverständnis der beteiligten Parteien nicht geändert oder annulliert werden. Siehe ERA Art. 2 und 10a.
Englische Abkürzung für «Uniform Rules for Demand Guarantees». Erklärung siehe unter «Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien».
Urkunde über den Ursprung (Herstellungsort), die Herkunft (Versandort) und den Wert oder Preis einer Ware. Für die Ausstellung sind in der Schweiz die kantonalen Handelskammern zuständig. Im Akkreditivgeschäft (Dokumentenakkreditiv) häufig anzutreffendes Dokument.
Im angloamerikanischen Raum Bezeichnung für Nach-Sicht-Tratte. Siehe auch unter «Tratte».
Akkreditive, die eine Nach-Sicht-Zahlung vorsehen, die also durch
hinausgeschobene Zahlung,
Akzept eines Nach-Sicht-Wechsels,
Negoziierung einer Nach-Sicht-Zahlung
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