Glossar Trade & Export Finance
Glossar (T)
Erklärung siehe unter «Durchkonnossemente».
Annahmeerklärung des Bezogenen, die sich auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt.
Sind erlaubt, sofern das Akkreditiv dies nicht ausdrücklich verbietet. Für Verladungen/Inanspruchnahmen in Raten gelten spezielle Vorschriften. Siehe ERA Art. 31 und Art. 32.
Erklärung siehe unter «Bid Bond».
Erklärung siehe unter «Ausschreibung».
Erklärung siehe unter «Drittparteidokumente».
Erklärung siehe unter «Durchkonnossemente».
Die ERA regeln die Handhabung von Betrags-, Mengen- und Preistoleranzen bei Akkreditivgeschäften. Siehe ERA Art. 30.
Erklärung siehe unter «Übertragbar (übertragbares Akkreditiv)».
Devisenrechtliche Massnahmen ausländischer Regierungen, die dem Schuldner die Zuteilung und die Überweisung von Devisen ins Ausland verunmöglichen. Transferrisiken können durch Bankgarantien, bestätigte Akkreditive, SERV u.Ä. abgesichert werden.
Erklärung siehe unter «Umlad».
Alle Arten von Versanddokumenten eines Spediteurs und/oder Frachtführers für die Beförderung von Waren. Beispiele: Konnossement, Luftfrachtbrief, Bahnfrachtbrief u.Ä. Gemäss IHK gelten Forwarders Certificates of Receipt (FCR) und Forwarders Certificates of Transport (FCT) nicht als Transportdokumente und unterliegen deshalb ERA Art. 21.
Aussteller eines gezogenen Wechsels.
Wechselschuldner (Bezogener).
Akkreditive sehen oft die Vorlage einer durch den Akkreditivbegünstigten auf die eröffnende Bank, auf die bestätigende Bank oder auf die Remboursbank gezogenen Tratte vor. Akkreditive müssen klare Weisungen enthalten, damit sie gegen Akzept einer Tratte benutzbar sind.
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