Glossar Trade & Export Finance
Glossar (S)
- Said to contain (s.t.c.)/said to weigh (s.t.w.)/ shipper's load and count (= soll enthalten/wiegen)
- Schweizerische Exportrisikoversicherung / SERV
- Sea Waybill
- Security for a Credit Line
- Seefrachtbrief (nichtbegebbar) (= Sea Waybill)
- Seekonnossement
- Shipped on Board
- Shipped on Deck
- Shipper
- Shipper's Load and Count
- Short Drawings
- Short Form Bill of Lading
- Sicht
- Sichtakkreditiv
- Sichtwechsel
- Soft Clause
- Solidarbürgschaft
- Sorgfalt bei Akkreditivavisierung
- Sorgfalt bei der Prüfung der Dokumente (durch die Bank)
- Spediteurdokumente
- Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit)
- «Stille» Bestätigung (von Akkreditiven) (auch «Ankaufszusage» genannt)
- Straight Bill of Lading
- Subsidiär (bei Transportversicherungen)
Klauseln in Transportdokumenten, welche die Haftung des Frachtführers für die Übereinstimmung der Warenbezeichnung oder der Gewichtsangabe mit der tatsächlich verladenen Ware ausschliessen. Schutz für den Frachtführer vor Ansprüchen des Empfängers. Siehe ERA Art. 26.
Sicherstellung von Forderungen aus Exportgeschäften. In der Schweiz besteht seit 1934 die Exportrisikoversicherung des Bundes (SERV). Die SERV erstreckt sich nicht nur auf den eigentlichen Warenexport, sondern kann auch für verschiedene weitere wirtschaftliche Leistungen beansprucht werden, z.B. für die Vermietung von Waren, die Leistung von Bau-, Ingenieur- und Entwicklungsarbeiten, die Überlassung von Lizenzen sowie die wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Beratung. Gegenwärtig werden vor allem folgende Risiken durch die SERV gedeckt:
- das Transfer- und Prämienrisiko
- das Delkredererisiko staatlicher sowie privater Besteller, Garanten und gewisser Privatbanken
- das politische Risiko (z.B. Krieg, Revolution usw.)
- das Risiko vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko).
Erklärung siehe unter «Seefrachtbrief».
Erklärung unter «Kreditsicherungsgarantie».
Transportdokument ohne Wertpapiercharakter. Der Seefrachtbrief weist den «an Bord»-Verlad der Ware aus und kann in jenen Fällen verwendet werden, in welchen kein Seekonnossement, also kein Dokument mit Wertpapiercharakter, notwendig ist. Für die Entgegennahme der Ware ist die Vorlage des Seefrachtbriefes durch den darin genannten Empfänger nicht notwendig, was die Abfertigung am Bestimmungshafen beschleunigen kann. Siehe ERA Art. 21.
Siehe unter «Konnossement».
Erklärung siehe unter «An Bord».
Siehe unter «An Deck».
Siehe unter «Ablader».
Siehe unter «Said to contain/said to weigh».
Erklärung siehe unter «Unterbenutzung».
Erklärung siehe unter «Kurzform von Transportdokumenten».
Bei einer Forderung bedeutet der Vermerk, dass der betreffende Betrag sofort fällig wird, sobald der Gläubiger dem Schuldner das entsprechende Schuldverpflichtungs-Dokument bzw. den Zahlungsauftrag vorlegt.
Erklärung siehe unter «Benutzungsarten eines Akkreditivs».
Wechsel, der durch den Vermerk «bei Sicht» gekennzeichnet ist und keinen bestimmten Tag als Fälligkeitsdatum vorsieht. Der Sichtwechsel ist bei Vorlegung vom Schuldner sofort zu bezahlen, muss aber spätestens innert Jahresfrist nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden, sofern auf dem Wechsel keine andere Frist vorgemerkt ist.
Klauseln im Akkreditiv, die es dem Begünstigten (Verkäufer) verunmöglichen, alle Bedingungen des Akkreditivs selbstständig und unabhängig vom Käufer zu erfüllen. Beispiel: «Die Ware muss vor Versand durch einen Vertreter des Käufers abgenommen werden. Der Name des Vertreters wird durch eine Änderung des Akkreditivs bekannt gegeben.»
Erklärung siehe unter «Bürgschaft/Bankbürgschaft»
Die avisierende Bank vergewissert sich der augenscheinlichen Echtheit des Akkreditivs. Siehe ERA Art. 9.
Die Banken prüfen die Dokumente, um sich zu vergewissern, dass sie ihrer äusseren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen und den ERA sowie den dandelsüblichen Usanzen im internationalen Bankgeschäft entsprechen. Die Dokumente dürfen auch untereinander keine Widersprüche aufweisen. Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit irgendwelcher Dokumente. Siehe ERA Art. 2, 14 und 34.
Transportdokumente, welche durch eine Speditionsfirma ausgestellt sind. Um unter Akkreditiven gemäss den ERA akzeptiert zu werden, unterzeichnet der Aussteller das Dokument als Frachtführer oder als «Multimodal Transport Operator» oder als Agent eines genannten Frachtführers oder «Multimodal Transport Operators». Siehe ERA Art. 14l.
Das Standby-Akkreditiv ist in seiner Art der abstrakten Zahlungsverpflichtung (Garantie) sehr ähnlich. Dem Begünstigten wird für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers ein Zahlungsanspruch eingeräumt, der üblicherweise gegen Vorlage einer schriftlichen Erklärung, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, realisiert werden kann. Mit diesem Instrument können u.a. folgende Zahlungen und Leistungen sichergestellt werden:
- Rückzahlung von Krediten,
- Erfüllung von Werkverträgen,
- Bezahlung von Warenlieferungen.
Standby-Akkreditive werden in der Regel den ERA unterstellt, wodurch die anwendbaren Artikel entsprechend gelten. Siehe ERA Art. 1. Siehe auch unter International Standby Practices ISP98
Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank kann die avisierende Bank durch die «stille» Bestätigung eine eigene, unabhängige Verpflichtung zur Zahlung oder Akzeptleistung eingehen. Im Gegensatz zum «bestätigten» Akkreditiv liegt in diesem Falle kein Bestätigungsauftrag der eröffnenden Bank vor. Daher sind «stille» Bestätigungen reine Vereinbarungen zwischen dem Begünstigten und der avisierenden Bank. Zur Geltendmachung der Forderung benötigt die «still» bestätigende Bank die Abtretung (Zession) der Forderung durch den Begünstigten. Für diesbezügliche Fragen und Auskünfte steht Ihnen Ihr Akkreditivkundenberater von UBS jederzeit gerne zur Verfügung.
Erklärung siehe unter «Rektakonnossement».
Die Ware ist für dieselbe Zeit oder Reise und gegen dieselben Gefahren bei zwei Versicherern gedeckt. Der ausservertragliche Transportversicherer haftet subsidiär, das heisst, er vergütet lediglich den Schaden, der durch die andere Versicherung nicht gedeckt ist.
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