Glossar Trade & Export Finance
Glossar (O)
Erklärung siehe unter «Konnossement».
Organisation for Economic Co-operation and Development, Paris
Erklärung siehe unter «Bid Bond».
Durch diesen Vermerk (Abk. o.O. oder ohne O.) oder eine gleichbedeutende Klausel wird bei der Erteilung von Informationen jegliche Haftung abgelehnt. Ebenso kann der Wechselindossant mit einer solchen Klausel für sich die Regresshaftung ablehnen. Andere gleichbedeutende Bezeichnungen: ohne Verbindlichkeit, ohne Verpflichtung, ohne Gewähr, ohne Regress.
Erklärung siehe unter «Regress».
Erklärung siehe unter «An Bord».
Erklärung siehe unter «Auf Deck».
Abkürzung für Schweizerisches Obligationenrecht.
Übliche Form des durch Indossament übertragbaren Konnossements. Es gibt folgende drei Möglichkeiten der Ausstellung:
an XY & Co. oder deren Order,
an die Order von XY & Co.,
an Order, ohne Angabe der Partei. In diesem Fall wird die Order des Abladers (shipper) verstanden. Damit dieses Konnossement übertragbar ist, muss es vom Ablader indossiert werden.
Orderkonnossemente werden üblicherweise auf der Rückseite indossiert (Erklärung siehe unter «Indossament»). Das Gegenteil zum Orderkonnossement ist das «Rektakonnossement».
Wertpapier, das durch Indossament übertragen werden kann. Gesetzliche Orderpapiere (z.B. Check, Wechsel, Namenaktie) sind immer Orderpapiere, auch wenn die Orderklausel fehlt. Gekorene Orderpapiere, d.h. durch den Willen der Beteiligten als Orderpapiere bestimmte Wertpapiere (z.B. Konnossement, wechselähnliche Anweisung) werden erst durch die Orderklausel zu Orderpapieren und übertragbar.
Als «Originale» werden insbesondere Dokumente akzeptiert, welche
eine Originalunterschrift enthalten,
vom Aussteller auf dessen Briefpapier mit entsprechendem Firmenstempel versehen unterbreitet werden.
Siehe ERA Art. 17b.
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