Glossar Trade & Export Finance
Glossar (L)
Erklärung siehe unter «Akkreditiv».
Wertpapier, das die Lagerung von Gütern ausweist. Kann als Namen-, Order- oder Inhaberpapier ausgestellt sein. Der Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erhalten, für die bei ihm eingelagerten Güter Warenpapiere auszugeben, denen die Eigenschaft eines Wertpapieres zukommt. In der Schweiz ist die Ausgabe von Lagerscheinen wenig üblich. Als Bestätigung für die Annahme von Gütern zur Einlagerung werden meistens Lagerempfangsscheine herausgegeben, welche blossen Beweismittel-, nicht aber Wertpapiercharakter aufweisen. Weitere Erklärungen finden Sie auch im Obligationenrecht, Artikel 482 ff.
Unter dem Länderrisiko versteht man das «politische» und das «Transferrisiko»
«LASH» = «Lighter Aboard Ship». Schwimmfähiger Grossbehälter (= Leichter), welcher im kombinierten See- und Binnenwasserstrassen-Transport von Waren eingesetzt wird. Leichter werden auf besonders konstruierten Schiffen transportiert. Leichter werden in Flusshäfen abgesetzt und von dort in Schleppzügen weitertransportiert. Siehe ERA Art. 20c ii.
Erklärung siehe unter «CMR».
Im Gegensatz zum «FCL» (Full Container Load) werden Waren verschiedener Absender (Exporteure) in ein und denselben Container, für den gleichen Transportweg, verladen.
Syndikatsführer einer Emission oder eines Konsortialkredits. Er ist für die Durchführung der Transaktion federführend und normalerweise verantwortlich für den Kontakt mit dem Schuldner, für Aufbau, Organisation, Vertrags- und Prospektherstellung. Er ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Emissionssyndikats sowie für den Verkauf (Selling Group) und die Platzierung.
Beglaubigung von Papieren (z.B. Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse) durch das Konsulat oder die Botschaft des Importlandes, meist im Lande des Exporteurs oder des Verkäufers.
Erklärung siehe unter «LASH-Leichter».
Erklärung siehe unter «Abtretung».
Erklärung siehe unter «Akkreditiv».
Anwendungsbeispiel siehe unter «Konnossementsgarantie».
Konnossement (= Wertpapier) einer Linienreederei. Siehe auch unter «Konnossement».
Bedingungen, zu denen Linienreedereien Güter befördern. Das Schiff bestimmt den Lade- und Löschplatz. Die Kosten für das Laden/Stauen wie auch meistens für das Löschen (das Entladen der Fracht) trägt die Reederei. Es bestehen jedoch unterschiedliche Regelungen in den Fahrtgebieten, speziell für Schwerststücke.
(Fracht-)Schiffsverkehr nach einem bestimmten Fahrplan auf fest bestimmten Routen. Als Beförderungsvertrag zwischen dem Ablader (auch «shipper», Erklärung siehe unter «Ablader») und dem Frachtführer gilt das Konnossement.
Verzeichnis der Schiffsklassifizierungen. Akkreditive können Auszüge aus dem Lloyd's-Register vorschreiben.
Im Luftfrachtverkehr ausgestelltes Versanddokument in Form einer Bestätigung der Entgegennahme der Ware zum Versand. Kein Wertpapier. Die Beförderungsbedingungen sind im Warschauer Abkommen vom 12.10.1929 und in den nachfolgenden Zusatzprotokollen vereinheitlicht. Im Lufttransportgewerbe sind heute auch die so genannten «Haus-Luftfrachtbriefe» gebräuchlich. Siehe ERA Art. 23.
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