Glossar Trade & Export Finance
Glossar (G)
Die Garantieklausel bildet den Kern jeder Garantie. Sie verpflichtet den Garanten (Bank), im Auftrag des Hauptschuldners (Kunde der Bank), jeden Betrag bis zu einer bestimmten Summe an den Begünstigten zu zahlen. Dies auf erste Anforderung hin und unabhängig vom zu sichernden Grundgeschäft (Abstraktheit).
Ort, dessen Gerichte für die Erledigung eines Rechtsstreites zuständig sind.
Sicherung allfälliger Ansprüche des Käufers an den Verkäufer wegen nach Lieferung eventuell auftretender Mängel.
Derjenige, der ein Forderungsrecht besitzt.
Ursprungszeugnis, das im Präferenzverkehr mit Entwicklungs- und Schwellenländern angewendet wird.
Erklärung siehe unter «Konnossementsgarantie».
Erklärung siehe unter «Gewährleistungsgarantie».
Werden der nominierten Bank unter einem Akkreditiv Dokumente vorgelegt, die Abweichungen enthalten, so kann diese mit dem Einverständnis des Begünstigten die Dokumente der eröffnenden Bank zum Gutbefund/zur Gutheissung weiterleiten. Im Hinblick auf das Postversandrisiko empfehlen wir jedoch, die Möglichkeit der Korrektur der Dokumente oder die Anfrage um Ermächtigung zur Dokumentenaufnahme trotz Unstimmigkeiten durch die eröffnende Bank zu prüfen.
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