Glossar Trade & Export Finance
Glossar (F)
- Forwarder's Bill of Lading
- Fotokopien
- Frachtbrief (= Consignment Note)
- Frachtführer (= Carrier)
- Frachtvermerk
- Franchise (im Zusammenhang mit Versicherungen)
- «Free In»-, «Free Out»-, «Free In and Out»-Klauseln
- Frei negoziierbar (bei Akkreditiven)
- Freistellungserklärung
- Frist für die Dokumentenprüfung (durch die Bank)
- Frist für die Dokumentenvorlage
- Full Set
Absatzfinanzierung, bei welcher der Factor die gesamten, durch Warenlieferung entstandenen Forderungen eines Kunden kauft, unter Abzug der Factoringgebühr und des Zinses für die Zeit bis zur (durchschnittlichen) Fälligkeit der Forderungen. Für Erklärungen stehen Ihnen die Kundenberater der Factors AG, Weberstrasse 5, 8036 Zürich, Tel. +41-44-298 32 62, einer Tochtergesellschaft von UBS, jederzeit zur Verfügung.
Erklärung siehe unter «Handelsrechnung».
Gläubiger darf die Erfüllung fordern, der Schuldner muss sie erfüllen. Mit der Fälligkeit entsteht aus der Forderung der Anspruch.
Im Gegensatz zum «LCL» (= Less than Container Load) übernimmt der Frachtführer/Reeder vom Verlader (Exporteur) einen bereits vollbeladenen Container zur Verfrachtung.
Spediteurübernahmebescheinigung, die bestätigt, dass die Ware zur Beförderung oder für die Zurverfügungstellung an eine vom Auftraggeber vorgeschriebene Adresse übernommen worden ist.
Federführende Bank. Siehe auch «Lead Manager».
Erklärung siehe unter «free in».
Erklärung siehe unter «Gutbefund».
Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für die Folgen der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit durch Fälle höherer Gewalt. Siehe ERA Art. 36.
Erklärung siehe unter «Forfaitierung».
Diskontierung von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen, welche meist aus Exporttransaktionen mit kurz- bis mittelfristigem Zahlungsziel resultieren. Der Diskonterlös wird dabei ohne Regress auf den Forderungsverkäufer ausbezahlt. Als Zahlungsinstrumente stehen der gezogene Wechsel, der Eigenwechsel, die offene Buchforderung oder das Dokumentenakkreditiv mit aufgeschobener Zahlung im Vordergrund. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners muss meist mittels Wechselaval, unwiderruflicher und abtretbarer Zahlungsgarantie oder Dokumentenakkreditiv von einer bonitätsmässig einwandfreien Bank im Schuldnerland sichergestellt sein. Forfaitierungen werden in allen Hauptwährungen abgeschlossen.
Ankauf von einzelnen in der Zukunft zahlbaren Forderungen u.a. aus Akkreditiven durch die Bank, wobei sie auf jeden Rückgriff auf den abtretenden Forderungsgläubiger verzichtet. Die Bank vergütet dabei den Dokumentengegenwert, abzüglich Forfaitierungszins. Für Forfaitierungen von Akkreditivforderungen fragen Sie bitte Ihren Kundenberater bei UBS.
Erklärung siehe unter «Spediteurdokumente».
Erklärung siehe unter «Kopien».
Unter Frachtbrief versteht man zwar oft die «CMR», im Akkreditiv sollte jedoch unbedingt das zu präsentierende Transportdokument genau angegeben werden, da sonst auch andere Instrumente wie der Bahnfrachtbrief u.Ä. verstanden werden können.
Unternehmen, das gewerbsmässig den Transport von Gütern ausführt. Der Frachtführer haftet für die gesamte durch ihn gedeckte Transportstrecke, und zwar ungeachtet davon, ob die Ware mit eigenen und/oder fremden Transportmitteln verfrachtet worden ist. Die ERA schreiben für die meisten Transportdokumente vor, dass sie durch Frachtführer oder deren Agenten (oder gegebenenfalls durch den Kapitän oder dessen Agenten) ausgestellt werden müssen. Siehe ERA Art. 19 bis 24.
Der auf den Transportdokumenten erwähnte Hinweis, ob die Frachtkosten vom Absender vorausbezahlt worden sind (= «freight prepaid») oder vom Empfänger der Ware bei Ankunft am Bestimmungsort zu übernehmen sind (= «freight collect», «freight payable at destination»). Bei Charterverträgen sind auch Vermerke wie «freight payable as arranged» u.Ä. üblich.
Die Franchise ist ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers am Schadenvolumen. Versicherungsdokumente, die auf eine Franchise hinweisen, werden unter Akkreditiven akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich untersagt. Siehe ERA Art. 28j.
Als Bestandteil spezieller Lieferkonditionen im Seeverkehr werden durch den Begriff «free in - free out» die Kostenübernahme und die Haftung für das Beladen und/oder das Entladen des bezeichneten Transportgutes vom Pier (Kai) in den gebuchten Schiffsraum, und/oder umgekehrt, einer bestimmten Vertragspartei zugeordnet. Erscheint eine solche Klausel auf einem Seekonnossement, sind die Kosten des Ladens und Stauens bzw. des Löschens nicht vom Reeder, sondern vom Befrachter oder Empfänger der Ladung zu tragen.
Bei Akkreditiven, welche durch die eröffnende Bank als «frei negoziierbar» benutzbar gestellt wurden, hat der Akkreditivbegünstigte das Recht, seine Dokumente bei einer Bank seiner Wahl zur Negoziierung vorzulegen. Siehe ERA Art. 6a.
Erklärung siehe unter «Warenfreistellung».
Den Banken steht eine angemessene Zeit für die Prüfung der Dokumente zur Verfügung, maximal jedoch 5 Bankwerktage, gerechnet ab dem Tag nach Erhalt der Dokumente. Siehe ERA Art. 14b.
Erklärung siehe unter «Präsentationsfrist».
Erklärung siehe unter «Voller Satz».
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