Glossar Trade & Export Finance
Glossar (C)
Erklärung siehe unter «Frachtführer».
Erklärung siehe unter «Inspektionszertifikat».
Vertrag, wonach genau bezeichneter Frachtraum eines Schiffes oder das ganze Schiff durch den Eigentümer einem Charterer (Mieter) für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Reise überlassen wird. Erstreckt sich der Vertrag auf das ganze Schiff, so spricht man von einer Ganz- oder Vollcharter. Wird dagegen nur ein Teil oder ein bestimmter Raum des Schiffes in Anspruch genommen, so liegt ein Teilcharter (Raumcharter bzw. Raumfrachtvertrag) vor. Wird ein Schiff ohne Besatzung gechartert, handelt es sich um eine «bare boat»-Charter. Die vom momentanen Charterer (Mieter) oder dessen Bevollmächtigten ausgestellten Frachtdokumente nennt man «charter party B/L». Siehe ERA Art. 22.
Ein im Bahnverkehr ausgestelltes, international standardisiertes Frachtdokument. CIM steht für «Convention Internationale concernant le transport des Marchandises par chemin de fer». Das Übereinkommen ist seit 1. Januar 1985 in Kraft und bildet die gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Frachtverträgen im zwischenstaatlichen Eisenbahn-Güterverkehr mit durchgehenden Frachtbriefen. Siehe ERA Art. 24.
Im Zusammenhang mit Akkreditiven bedeutet circa eine Toleranz von plus/minus 10% entweder in Bezug auf den Rechnungsbetrag, Einheitspreis oder die Menge, je nach dem Zusammenhang, in dem die Toleranz erwähnt wird. Siehe ERA Art. 30a.
Erklärung siehe unter «Inanspruchnahme».
Klauseln in B/Ls, die ausdrücklich mangelhaften Zustand der Ware und/oder der Verpackung vermerken. Siehe ERA Art. 24.
Konnossement, das keine Klauseln oder Angaben enthält, die den Zustand der Ware und/oder der Verpackung ausdrücklich als mangelhaft bezeichnen. Siehe ERA Art. 27.
Erklärung siehe unter «Ausschreibung».
Abkürzung für «Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route». Für den Versand auf der Strasse ausgestelltes Transportdokument (Lastwagenfrachtbrief). Siehe ERA Art. 24.
Dokument für kombinierte Transporte, welches mindestens zwei verschiedene Transportarten abdecken muss. Seit kurzem wird vermehrt der Begriff «Multimodal Transport Document» verwendet. Siehe ERA Art. 19.
Erklärung siehe unter «Kombinierter Transport».
Erklärung siehe unter «Bereitstellung».
Erklärung siehe unter «Bereitstellung».
Transaktionsfinanzierung, bei welcher zwischen der Handelsgesellschaft und der Bank ein Kreditrahmen vereinbart wird. Die Art der Sicherheiten ist jeweils auf die zu finanzierende Transaktion abgestimmt. Bei der Risikobeurteilung wird einerseits auf die finanziellen Verhältnisse der Handelsgesellschaft, andererseits aber auch auf das Lieferanten/Performance-Risiko, das Waren- und Preisrisiko sowie auf das Käuferrisiko abgestellt. Für weitere Angaben fragen Sie Ihren Kundenberater bei UBS. Er hilft Ihnen gerne weiter.
Erklärung siehe unter «Frachtbrief».
Erklärung siehe unter «Ablader».
Unternehmer/Spediteur, der Stückgut sammelt, um Transportbehälter besser auszulasten.
Bezeichnung für Grossbehälter ab 20 Fuss. Im Akkreditivgeschäft ist der Verlad in Containern insofern relevant, als dies unter Umständen bei der Prüfung von Dokumenten berücksichtigt wird. Beispiel: Selbst wenn ein Akkreditiv den Umlad verbietet, nehmen Banken Konnossemente/Sea Waybills an, die auf den Umlad der Ware hinweisen, vorausgesetzt, dass die Güter in Containern, Trailern oder LASH-Leichtern versandt wurden und der ganze Seetransport durch ein einziges Konnossement/Sea Waybill gedeckt ist. Siehe ERA Art. 20c, 21c.
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