Die Garantie
Sicherheit dank internationaler Akzeptanz
Beim Garantievertrag werden zur Hauptsache folgende Auffassungen vertreten:
Anwendungsfall eines Vertrages zu Lasten eines Dritten (Art. 111 OR).
Vorliegen einer angenommenen Anweisung (Art. 466 ff. OR).
Es gilt:
Der Garantievertrag beinhaltet ein Leistungsversprechen abstrakter Natur und ist vom zu sichernden Grundgeschäft völlig unabhängig. Mit der Garantie wird eine bestimmte Leistung sichergestellt, unabhängig davon, ob diese Leistung geschuldet wird oder nicht.
Dabei handelt es sich um Garantien mit oder ohne Auftrag an eine Drittbank.
Eine direkte Garantie liegt dann vor, wenn der Kunde die Bank beauftragt, eine Garantie unmittelbar gegenüber dem Begünstigten abzugeben.
Bei einer indirekten Garantie wird eine zweite Bank eingeschaltet. Diese (meist eine ausländische Bank mit Sitz im Domizilland des Begünstigten) wird von der auftraggebenden (Schweizer) Bank aufgefordert, unter deren Rückhaftung und Gegengarantie ihrerseits eine Garantie abzugeben.
Mit der Inanspruchnahme einer Bankgarantie nimmt der Begünstigte sein Recht wahr, die Zahlung des Garantiebetrages (oder eines Teilbetrages davon) zu verlangen. Die Bank prüft, ob die Inanspruchnahme gemäss den Bedingungen der Garantie erfolgt ist.
Der Garantiebegünstigte kann seinen bedingten Anspruch auf Zahlung normalerweise an einen Dritten (Zessionar) abtreten (Abtretung des Erlöses, jedoch nicht des Ziehungsrechtes). Der Zessionar erhält damit nicht automatisch das Recht, die Garantie auch abzurufen. Nur der namentlich in der Garantieurkunde Genannte kann die Garantie in Anspruch nehmen. Ein Wechsel des Garantiebegünstigten bedarf der Zustimmung aller involvierten Parteien.
Gründe für die Erlöschung von Garantien bei direkten Garantien:
Ordentlicher Verfall
Begleichung des Garantiebetrages
Vorzeitige Annullation
Bei indirekten Garantien:
Verfalldatum
Verfall der Rückhaftung und der Gegengarantie
Begleichung des Garantiebetrages
Garantien können zu Identifikations- und Übermittlungszwecken via eine Drittbank - normalerweise im Domizilland des Begünstigten - dem Begünstigten avisiert werden. Dies geschieht meist auf elektronischem Weg via SWIFT. Die avisierende Bank geht dabei keine direkte Garantieverpflichtung ein. Die Garantie-Avisierung funktioniert auch im umgekehrten Verhältnis zum oben geschilderten Ablauf. Wir leiten die Fremdgarantie ohne Engagement unsererseits an Sie als Begünstigten weiter.
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