Aktiendividende

Steuerliche Aspekte

Einleitende Bemerkungen

Die nachstehende Darstellung ist allgemeiner und summarischer Natur und kann eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die individuelle Situation der Aktionäre kann von den nachstehenden Ausführungen abweichen.

Den Aktionären wird empfohlen, sich in Bezug auf die Steuerfolgen der Zuteilung von Anrechten, des Verkaufs von Anrechten, der Zuteilung von Neuen Aktien und des Verkaufs von Neuen Aktien im Zusammenhang mit der Aktiendividende von ihrem eigenen Rechts-, Finanz- oder Steuerberater beraten zu lassen.

Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer

Die Ausgabe der Neuen Aktien durch UBS unterliegt der Emissionsabgabe zum Satz von 1% auf dem Nominalwert der neu ausgegebenen Aktien. Zudem wird die Verrechnungssteuer von 35% auf dem Steuerwert der Zuteilung der Anrechte erhoben; dieser entspricht dem Nominalwert der Aktien zuzüglich der von UBS übernommenen Verrechnungssteuer. Die Emissionsabgabe und die Verrechnungssteuer werden von UBS bezahlt.

Die Verrechnungssteuer kann, je nach Steuerdomizil der Aktionäre und / oder den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, voll oder teilweise von den schweizerischen Steuerbehörden zurückgefordert werden.

Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz

Aktionäre mit Domizil in der Schweiz können die Verrechnungssteuer auf der Aktiendividende (d.h. CHF 0.00269 pro erhaltenes Anrecht) zurückfordern, sofern sie, nebst anderen Voraussetzungen, den entsprechenden Ertrag in ihrer Steuererklärung bzw. in ihren Büchern deklarieren.

Natürliche Personen, welche ihre Aktien im Privatvermögen halten

Die steuerliche Behandlung der Zuteilung von Anrechten an natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ihre UBS-Aktien im Privatvermögen halten, ist in den einzelnen Kantonen unterschiedlich.

Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Wallis und Zug
In diesen Kantonen führt die Ausgabe von Gratisaktien sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer zu steuerbarem Vermögensertrag im Umfang des zusätzlichen Nennwertes, der dem Aktionär dadurch zufliesst. Die von der UBS übernommene Verrechnungssteuer stellt ebenfalls steuerbaren Vermögensertrag dar. Insgesamt beträgt der steuerbare Vermögensertrag pro erhaltenes Anrecht ungefähr CHF 0.00769.

Steuerlich massgeblich ist, wie viele Anrechte der Aktionär erhält und zu wie viel Nennwert diese (anteilig) berechtigen. Ob er diese Anrechte sodann ausübt oder verkauft oder verfallen lässt, hat demgegenüber keine Steuerfolgen.

Wenn also beispielsweise ein Aktionär 100 UBS-Aktien hält, resultiert folgender steuerbarer Vermögensertrag für diesen Aktionär:

steuerbarer Vermögensertrag

Ausschüttung 100 Anrechte (welche zum Gratisbezug von 5 Aktien mit Nennwert von je CHF 0.10 berechtigen)

CHF 0.50

Von der UBS übernommene Verrechnungssteuer (pro Aktie CHF 0.05385 [CHF 0.10 ÷ 65% × 35%])

CHF 0.27

Steuerbarer Vermögensertrag

CHF 0.77

Der Verkauf von Anrechten führt zu einem steuerfreien Kapitalgewinn.

Kantone Appenzell Ausserrhoden, Baselland, Baselstadt, Graubünden, St. Gallen, Schwyz, Uri und Zürich
In diesen Kantonen stellt die Ausgabe der Gratisaktien bzw. der Bezugsrechte an sich für natürliche Personen, welche ihre Aktien im Privatvermögen halten, keinen steuerbaren Vermögensertrag für die Kantons- und Gemeindesteuern dar. Nur die von der UBS übernommene Verrechnungssteuer wird als steuerbarer Vermögensertrag betrachtet. Demgegenüber stellt für die direkte Bundessteuer der (anteilige) Nominalwert sowie die von der UBS übernommene Verrechnungssteuer steuerbaren Vermögensertrag dar. Insgesamt beträgt der steuerbare Vermögensertrag pro erhaltenes Anrecht für die Kantons- und Gemeindesteuern ungefähr CHF 0.00269 und für die direkte Bundessteuer CHF 0.00769.

Sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer ist massgeblich, wie viele Anrechte der Aktionär erhält. Ob er diese Anrechte sodann ausübt oder verkauft oder verfallen lässt, hat demgegenüber keine Steuerfolgen.

Wenn also beispielsweise ein Aktionär 100 UBS-Aktien hält, resultiert folgender steuerbarer Vermögensertrag für diesen Aktionär:

steuerbarer Vermögensertrag für
 

Kantons- und Gemeindesteuern

direkte Bundessteuer

Ausschüttung 100 Anrechte (welche zum Gratisbezug von 5 Aktien mit Nennwert von je CHF 0.10 berechtigen)

CHF 0.00

CHF 0.50

Von der UBS übernommene Verrechnungssteuer (pro Aktie CHF 0.05385 [CHF 0.10 ÷ 65% × 35%])

CHF 0.27

CHF 0.27

Steuerbarer Vermögensertrag

CHF 0.27

CHF 0.77

Der Verkauf von Anrechten führt zu einem steuerfreien Kapitalgewinn.

Kanton Waadt
Vom Kanton Waadt steht die Antwort der entsprechenden kantonalen Steuerverwaltungen noch aus, welche Besteuerungsmethode zur Anwendung kommt.

Natürliche Personen, welche ihre Aktien im Geschäftsvermögen halten, sowie juristische Personen

Soweit der Aktionär seine Aktien im Geschäftsvermögen hält, hängt die steuerliche Behandlung von der handelsrechtlichen Verbuchung der Gratisaktien ab. Steuerbarer Ertrag resultiert nur insoweit, als der Aktionär die Anrechte bzw. die erhaltenen Gratisaktien und/oder den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgswirksam als Ertrag verbucht – diesfalls ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Beteiligungsabzug anwendbar. Der Verkauf von Anrechten führt zu steuerbarem Einkommen bzw. Ertrag.

Aktionäre mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika

Anmerkung gemäss United States Internal Revenue Service Circular 230: In Erfüllung der Erfordernisse des Internal Revenue Service Circular 230 wird den Aktionären der UBS AG hiermit mitgeteilt, dass (a) alle Aussagen bezüglich US Federal Tax, die in diesem Dokument oder in anderen Dokumenten enthalten sind oder auf welche verwiesen wird, nicht in der Absicht verfasst wurden, um Strafen oder Bussen zu vermeiden, welche basierend auf dem United States Internal Revenue Code über die Aktionäre verhängt werden können; die Aussagen wurden nicht verfasst, um zu diesem Zweck verwendet zu werden, und sie dürfen auch nicht zu diesem Zweck verwendet werden; (b) die Aussagen wurden zur Verwendung im Zusammenhang mit der Ausschüttung der Anrechte und der Zuteilung der Neuen Aktien, welche in diesem Dokument beschrieben sind, verfasst; und (c) UBS-Aktionäre sollten sich unter Einbezug ihrer konkreten Steuersituation von einem unabhängigen Steuerberater beraten lassen.

Obwohl darüber keine völlige Klarheit besteht, gehen wir davon aus, dass die Zuteilung der Anrechte sowie die Zuteilung der Neuen Aktien an UBS-Aktionäre, welche US Personen sind, ist mit Ausnahme der von UBS bezahlten schweizerischen Verrechnungssteuer (siehe unten) nicht steuerbar ist. Folglich sollte die Steuerbasis der Anrechte null sein, es sei denn, ein Aktionär treffe in seiner Steuererklärung für das Steuerjahr, in dem ihm die Anrechte zugeteilt wurden, eine gültige Wahl dafür, die Steuerbasis seiner UBS-Aktien vor der Aktiendividende proportional zu den jeweiligen Verkehrswerten auf die Aktien und die Anrechte zu verteilen (allerdings ist es infolge einer gewissen Unsicherheit bezüglich der Behandlung der Anrechte für die US Federal Income Tax möglich, dass die Aktionäre die Steuerbasis ihrer UBS-Aktien auf die Aktien und Anrechte verteilen müssen, als ob sie selber eine entsprechende gültige Wahl getroffen hätten). Die Steuerbasis der erhaltenen Neuen Aktien entspricht der Steuerbasis der Anrechte, welche im Austausch gegen die Neuen Aktien hingegeben wurden.

Für UBS-Aktionäre, welche US Personen sind, wird der Betrag der von UBS bezahlten schweizerischen Verrechnungssteuer wie eine Bardividende von UBS behandelt. Sofern sie in den USA oder einem anderen Land ansässig sind, welches mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann die von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer teilweise von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Für den verbleibenden Betrag der von UBS bezahlten schweizerischen Verrechnungssteuer ist grundsätzlich eine Steueranrechnung möglich oder kann ein Abzug gemacht werden, wobei gewisse komplexe Limiten zur Anwendung kommen.

Der Verkauf von Anrechten oder von Neuen Aktien durch UBS-Aktionäre, welche US Personen sind, ist grundsätzlich steuerbar. Grundsätzlich entspricht der steuerlich massgebliche Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Anrechten oder Neuen Aktien der Differenz zwischen der entsprechenden Steuerbasis und dem Verkaufserlös. Der Kapitalgewinn oder -verlust wird als sogenannter capital gain (bzw. capital loss) behandelt, sofern der Aktionär die Anrechte oder die Neuen Aktien als sogenannte capital assets gehalten hatte; er wird als sogenannter long-term capital gain (bzw. capital loss) behandelt, sofern er steuerlich so behandelt wird, als hätte er im Zeitpunkt des Verkaufes die Anrechte während mehr als einem Jahr gehalten, oder wenn er die Neuen Aktien im Zeitpunkt des Verkaufes während mehr als einem Jahr gehalten hat. Der Abzug von capital losses unterliegt gewissen Beschränkungen.

In Bezug auf die Anrechte wird für die Ermittlung der steuerlich massgeblichen Haltedauer die Haltedauer der UBS-Aktien, für welche die Ausschüttung der Anrechte erfolgte, mitgezählt. Die Haltedauer der Neuen Aktien beginnt hingegen am Tag nach der Zuteilung der Neuen Aktien.

Aktionäre mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich

Die Zuteilung der Neuen Aktien durch UBS sollte im Vereinigten Königreich für Steuerzwecke als sogenannte capital transaction behandelt werden und die sogenannten roll-over-Bestimmungen des UK-Steuerrechtes sollten deshalb anwendbar sein. Diese haben zur Folge, dass die Zuteilung der Neuen Aktien zu keiner Besteuerung führt; stattdessen wird die Steuerbasis der vor der Aktiendividende vom Aktionär gehaltenen UBS-Aktien proportional zu den jeweiligen Verkehrswerten auf die bisher gehaltenen und die Neuen Aktien verteilt.

Die von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer kann teilweise von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Für den verbleibenden Betrag der schweizerischen Verrechnungssteuer besteht für Aktionäre mit Steuerdomizil im Vereinigten Königreich keine Möglichkeit zur Erstattung oder Anrechnung.

Der Verkauf von Anrechten unterliegt der Kapitalgewinnbesteuerung im Umfang des erhaltenen Verkaufserlöses, wobei ein Teil der Steuerbasis der bisher gehaltenen UBS-Aktien vom Verkaufserlös abgezogen wird. (Sofern der Verkaufserlös als «gering» gilt im Vergleich zum Wert der verbleibenden UBS-Aktien, erfolgt keine unmittelbare Besteuerung. Stattdessen reduziert sich die Steuerbasis der verbleibenden Aktien im entsprechenden Umfang.)

Aktionäre mit Wohnsitz in Deutschland

Die Gewährung von Anrechten und Neuen Aktien ist für einen in Deutschland ansässigen Aktionär nicht einkommenssteuer- oder gewerbesteuerpflichtig.

Die von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer kann teilweise von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Die verbleibende auf der Aktiendividende lastende und einbehaltene schweizerische Verrechnungssteuer kann von UBS-Aktionären (entweder natürliche Personen oder Körperschaften), die in Deutschland ansässig sind, nicht zurückgefordert oder auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

Die steuerliche Behandlung der Veräusserung von Anrechten ist unterschiedlich und hängt von den steuerlichen Verhältnissen des Aktionärs und der Haltedauer des Anrechts ab. Grundsätzlich realisiert ein Aktionär als natürliche Person ein steuerpflichtiges privates Veräusserungsgeschäft, dessen Gewinn zur Hälfte nach dem Halbeinkünfteverfahren befreit ist, wenn der Aktionär das Anrecht während der Dauer des Anrechtshandels veräussert. Der Gewinn ist steuerfrei, wenn der Aktionär zu weniger als 1% am Kapital von UBS beteiligt ist und die Aktien im Privatvermögen und länger als 12 Monate hält. Für deutsche Aktionäre in der Rechtsform einer Körperschaft sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Anrechten möglicherweise körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.

Aktionäre mit Wohnsitz in Frankreich

Für natürliche Personen mit Steuerdomizil in Frankreich sollten die Zuteilung der Anrechte und der Bezug Neuer Aktien nicht der Einkommenssteuer in Frankreich unterliegen. Für juristische Personen mit Steuerdomizil in Frankreich sollte die Zuteilung der Anrechte nicht der Körperschaftssteuer unterliegen und die Zuteilung der Neuen Aktien sollte nicht steuerbar sein, sofern der Aktionär die Zuteilung nicht als Ertrag verbucht oder den Buchwert seiner Beteiligung infolge der Aktiendividende erhöht. Es besteht jedoch keine Gewissheit darüber, ob die vorstehenden Aussagen zutreffen, und Aktionäre mit Wohnsitz in Frankreich sollten ihren Steuerberater konsultieren.

Die von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer kann teilweise von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Für die verbleibende von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer besteht für Aktionäre mit Steuerdomizil in Frankreich keine Möglichkeit zur Erstattung oder Anrechnung, soweit die Zuteilung der Neuen Aktien in Frankreich nicht steuerpflichtig ist.

Für natürliche Personen mit Steuerdomizil in Frankreich unterliegt die Veräusserung von Anrechten oder von Neuen Aktien der Einkommenssteuer. Für juristische Personen mit Steuerdomizil in Frankreich unterliegt die Veräusserung von Anrechten oder von Neuen Aktien der Körperschaftssteuer.

Aktionäre mit Wohnsitz in Japan

Die Zuteilung von Anrechten an natürliche oder juristische Personen mit Steuerdomizil in Japan wird voraussichtlich als Dividende betrachtet, sodass der Verkehrswert der zugeteilten Anrechte im Zeitpunkt der Zuteilung der Einkommens- bzw. der Körperschaftssteuer unterliegt. Ausserdem wird darauf voraussichtlich eine Quellensteuer erhoben. Auch die von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer sollte als Dividende betrachtet werden und den oben beschriebenen Steuerfolgen unterliegen, da sie aus einbehaltenen Gewinnen oder Reserven von UBS bezahlt wird.

Die von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer kann teilweise von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die verbleibende von UBS bezahlte schweizerische Verrechnungssteuer zur steuerlichen Anrechnung zu bringen.

Es ist jedoch nicht ganz auszuschliessen, dass die Anrechte nach den Regeln behandelt werden, die für Aktiensplits gelten, oder dass sie wie die Ausschüttung von Gratisaktien behandelt werden, sodass die Zuteilung der Anrechte keine Steuerfolgen hätte, da der Sachverhalt eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Aktiensplit oder einer Ausschüttung von Gratisaktien hat, obwohl nach japanischem Körperschaftsrecht keine vergleichbaren Transaktionen vorgesehen sind.

Für natürliche Personen mit Steuerdomizil in Japan unterliegt die Veräusserung von Anrechten der Kapitalgewinnsteuer zu einem einheitlichen Steuersatz, sofern der Veräusserungserlös vom Verkehrswert der Anrechte im Zeitpunkt der Zuteilung (entsprechend der Steuerbasis) abweicht. Für juristische Personen mit Steuerdomizil in Japan unterliegt die Veräusserung von Anrechten der Körperschaftssteuer, sofern der Veräusserungserlös vom Verkehrswert der Anrechte im Zeitpunkt der Zuteilung (entsprechend der Steuerbasis) abweicht.

 

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