UBS ist dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Aktionäre
– von grossen institutionellen Investoren bis hin zu Einzelanlegern
– verpflichtet und informiert sie regelmässig über
die Entwicklung des Unternehmens.
An den Generalversammlungen haben die Aktionäre Gelegenheit,
Fragen zur Entwicklung des Unternehmens und
zu den Ereignissen im Berichtsjahr zu stellen. Die Mitglieder
des Verwaltungsrates und der Konzernleitung sowie die Vertreter
der internen und externen Revision stehen zur Beantwortung
dieser Fragen zur Verfügung.
Es bestehen weder Eintragungsbegrenzungen noch Einschränkungen
bezüglich des Stimmrechts. Nominee-Gesellschaften
und Treuhänder, die in der Regel eine grosse Anzahl
Anleger vertreten, können eine unbegrenzte Anzahl Aktien
eintragen. Die Stimmrechte sind jedoch auf 5% der ausstehenden
UBS-Aktien begrenzt. Damit soll verhindert werden,
dass sich unbekannte Aktionäre mit bedeutenden Beteiligungen
ins Aktienregister eintragen lassen. Wertschriften-
Clearing-Organisationen wie The Depository Trust Company
in New York sind von dieser 5%-Stimmrechtsregelung ausgenommen.
Für die Eintragung der Stimmrechte im Aktienregister ist
die Bestätigung der Aktionäre erforderlich, dass sie die Aktien
in ihrem eigenen Namen und auf ihre Rechnung erworben
haben. Nominee-Gesellschaften / Treuhänder müssen
eine Vereinbarung mit UBS unterzeichnen, in der sie sich bereit
erklären, auf Verlangen von UBS diejenigen wirtschaftlich
Berechtigten bekannt zu geben, die mehr als 0,3% aller
ausgegebenen Aktien besitzen.
Alle mit Stimmrecht eingetragenen Aktionäre werden an
die Generalversammlungen eingeladen. Aktionäre, die nicht
persönlich teilnehmen, können zu jedem Verhandlungsgegenstand
Weisungen erteilen und angeben, ob sie für oder
gegen ein Traktandum stimmen oder sich der Stimme enthalten wollen. Dazu übertragen sie ihre Stimmen dem vom
schweizerischen Aktienrecht vorgeschriebenen und von UBS
bestimmten unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder lassen
sich durch UBS, eine andere Bank oder einen anderen eingetragenen
Aktionär ihrer Wahl vertreten. Die Nominee-Gesellschaften
legen in der Regel den wirtschaftlich Berechtigten
die entsprechenden Unterlagen für die Stellvertretung vor
und geben UBS die gesammelten Stimmen bekannt.
Anlässlich der Generalversammlung entscheiden die Aktionäre
mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen) über
Anträge, Neu- und Bestätigungswahlen von Verwaltungsratsmitgliedern
sowie über die Wahl des Konzernprüfers und
der Revisionsstelle. Das schweizerische Aktienrecht schreibt
vor, dass in gewissen spezifischen Fällen zur Beschlussfassung
eine Zweidrittelsmehrheit der an der Versammlung vertretenen
Stimmen erforderlich ist. Dies gilt für die Einführung
von Stimmrechtsaktien und die Beschränkung der Übertragbarkeit
von Namenaktien, für die Schaffung von genehmigtem
und bedingtem Kapital sowie für die Einschränkung oder
Aufhebung der Bezugsrechte der Aktionäre.
Eine Zweidrittelsmehrheit der vertretenen Stimmen wird
auch für Änderungen der Bestimmungen in den UBS-Statuten
verlangt, welche die Anzahl Verwaltungsratsmitglieder
regeln, sowie für die Abberufung von einem Viertel oder
mehr Mitgliedern des Verwaltungsrates.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel elektronisch,
um eine exakte Erfassung der abgegebenen Stimmen
sicherzustellen. Ist eine klare Mehrheit zu erwarten,
kann offen durch Handerheben abgestimmt werden. Aktionäre,
die zusammen über mindestens 3% der vertretenen
Stimmen verfügen, können jedoch jederzeit verlangen, dass
eine Wahl oder Abstimmung elektronisch oder schriftlich
durchgeführt wird. Damit die Aktionäre ihre Meinung zu allen
Themen klar äussern können, wird über jedes Traktandum
einzeln abgestimmt; auch die Wahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates erfolgt für jede Person einzeln.
Die Generalversammlung findet in der Regel im April, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Jeder eingetragene Aktionär erhält spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung eine persönliche Einladung, eine detaillierte Traktandenliste und die Erläuterungen zu den Verhandlungsgegenständen. Die Traktandenliste wird ausserdem in verschiedenen schweizerischen und internationalen Zeitungen sowie auf dem Internet veröffentlicht:
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle dies für notwendig erachtet. Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können jederzeit schriftlich verlangen, dass eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen wird, um über bestimmte von ihnen vorgebrachte Verhandlungsgegenstände Beschlüsse zu fassen. Ein solcher Antrag kann auch anlässlich einer Generalversammlung gestellt werden.
Aktionäre, die einzeln oder zusammen Aktien im Nennwert von mindestens 62 500 Franken vertreten, können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen vorschlagen, die der Generalversammlung vorgelegt werden sollen. UBS publiziert die Frist für die Einreichung solcher Begehren in verschiedenen schweizerischen und internationalen Zeitungen sowie auf ihrer Webseite (www.ubs.com/shareholder-meeting). Wird eine Traktandierung beantragt, müssen die Verhandlungsgegenstände aufgeführt und nötigenfalls kurz erläutert werden. Der Verwaltungsrat verfasst eine Stellungnahme zu den Vorschlägen und veröffentlicht diese zusammen mit den beantragten Verhandlungsgegenständen.
Die allgemeinen Regeln für die Eintragung von Stimmrechten im schweizerischen oder US-amerikanischen Aktienregister von UBS gelten auch im Vorfeld der Generalversammlung (nähere Angaben finden sich auf der vorhergehenden Seite). In den Tagen vor der Generalversammlung findet also keine Schliessung des Aktienregisters statt. Eintragungen, einschliesslich der Übertragung von Stimmrechten, werden so lange wie technisch möglich vorgenommen, das heisst im Allgemeinen bis zwei Tage vor der Generalversammlung.
Geschäftsbericht 2007
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