Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden

Schweiz

Allgemeines

Die Tätigkeiten von UBS unterstehen in der Schweiz dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz) sowie der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung. Banken können in der Schweiz je nach gewährter Lizenz eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten – einschliesslich des kommerziellen Bankgeschäfts, des Investment Banking und der Vermögensverwaltung. Bankkonzerne können auch Versicherungsleistungen offerieren, die jedoch über eine separate Tochtergesellschaft abzuwickeln sind. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsicht durch die EBK fest.

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz) legt einen gemeinsamen Standard für die Sorgfaltspflichten für den gesamten Finanzsektor fest, der zur Bekämpfung der Geldwäscherei einzuhalten ist.

In ihrer Eigenschaft als Wertschriftenhändler untersteht UBS dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995, gemäss dem die EBK die Hauptaufsichtsbehörde für diese Aktivitäten ist.

Im Juni 2007 verabschiedete das Parlament das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Das Gesetz sieht die Zusammenführung der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei in einer neuen Behörde (FINMA) für die Aufsicht über den Finanzmarkt vor. Mit dem FINMAG findet zudem eine Vereinfachung und Harmonisierung des für Finanzinstitute geltenden Sanktionsrechts statt.

Aufsichtsrechtliche Bestimmungen

Der Erlass aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erfolgt in der Schweiz auf drei Ebenen. Die ersten beiden betreffen Gesetze und Verordnungen, die vom Parlament und von der Regierung verabschiedet werden können. Die EBK hat auf die Ausgestaltung dieser Gesetzesbestimmungen einen massgeblichen Einfluss (z.B. auf die Verordnung zur Verhinderung von Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002, die 2003 überarbeitet wurde). Auf einer dritten Ebene, die eher die praktische Umsetzung betrifft, ist die EBK selber befugt, sogenannte Rundschreiben zu erlassen, wovon zurzeit 27 in Kraft sind. Dazu gehören das Rundschreiben zur internen Überwachung und Kontrolle bei Banken, das am 27. September 2006 publiziert wurde, sowie das Rundschreiben vom 21. April 2004, das die Aufsicht über die Grossbanken regelt. Letzteres schreibt vor, welche Informationen UBS der EBK zur Verfügung stellen muss, wie der regelmässige Austausch mit ihr strukturiert ist und in welchem Umfang Prüfungen vor Ort (unabhängige aufsichtsrechtliche Kontrollen) sowie vertiefte Prüfungen durch die EBK stattfinden. Nach Absprache mit Branchenvertretern entschied die EBK am 1. Dezember 2006 mit Blick auf eine Straffung der Regulierungsbestimmungen, fünf Rundschreiben aufzuheben. In gewissen Bereichen übernimmt die EBK offiziell die von der Bankenbranche via die Schweizerische Bankiervereinigung veröffentlichten Selbstregulierungsrichtlinien, die damit zu einem integrierenden Bestandteil der Bankengesetzgebung werden. Beispiele:

  • Richtlinien zum vereinfachten Prospekt für strukturierte Produkte, 2007

  • Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung, 2005

  • Zuteilungsrichtlinien für den Emissionsmarkt, 2004

  • Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03), 2003

  • Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse, 2008

  • Richtlinien über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken, 2000

Selbstregulierung

Gewisse Bereiche des Wertschriftengeschäfts, wie die Organisation des Handels, unterliegen der Selbstregulierung durch die SWX Swiss Exchange (beispielsweise dem Kotierungsreglement vom 24. Januar 1996 in seiner aktuellen Fassung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 7. September 2007) und die Schweizerische Bankiervereinigung (beispielsweise den Verhaltensregeln für Effektenhändler, 1997). Die EBK behält aber die Oberaufsicht. Seit dem 1. Juli 2005 gelten an der SWX Swiss Exchange neue Regeln zur Offenlegung von Managementtransaktionen, welche die Transparenz gegenüber Investoren fördern sollen.

Rolle der externen Revisionsstellen und Direktaufsicht über die Grossbanken
Wichtige Stützen des schweizerischen Aufsichtssystems bilden die externen Bankenrevisionsstellen, die über eine Zulassung der EBK verfügen und von dieser beaufsichtigt werden sowie in deren Auftrag Aufgaben wahrnehmen, deren Nichterfüllung durch die EBK sanktioniert werden kann. Die externe Revisionsstelle ist nicht nur für die Prüfung der Jahresrechnung verantwortlich, sondern kontrolliert auch, ob die Banken alle aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten. Die EBK hat die direkte Aufsichtsverantwortung in zwei Bereichen: zum einen bei den Mindestkapitalanforderungen für Marktrisiken (die ab 1. Januar 2008 weiter erhöht wurden, um die gemäss den weiterentwickelten Modellen von Basel II ermittelten Kredit- und operativen Risiken sowie die zweite und dritte Säule von Basel II abzudecken), zum andern bei der Aufsicht über die beiden Schweizer Grossbanken, darunter UBS. Die Aufsichtstätigkeit umfasst die direkte Kontrolle in Form regelmässiger Sitzungen mit Führungskräften der Bank, von Aufsichtsbesuchen und Prüfungen vor Ort, direkter periodischer und ausserordentlicher Berichterstattung sowie regelmässiger Treffen mit Aufsichtsbehörden aus anderen Ländern, in denen die Bank tätig ist.

Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der EBK und der US-amerikanischen sowie der britischen Aufsichtsbehörde, die auch regelmässige Treffen umfasst. Daneben baut die EBK Beziehungen zu weiteren wichtigen Aufsichtsbehörden namentlich in der Region Asien / Pazifik auf.

Auflagen betreffend Berichterstattung und Eigenmittel UBS liefert der EBK finanzielle, rechtliche sowie kapital- und risikobezogene Informationen. Die EBK überprüft auch die Strategien und Prozesse der Bank zur Risikobewirtschaftung und -kontrolle, einschliesslich der Vorschriften zur Kundenidentifikation («Know your Customer») und der Praktiken zur Geldwäschereibekämpfung.

Die Schweiz hält sich an die international anerkannten Eigenmittelvorschriften der Basler Eigenkapitalvereinbarung. Allerdings hat die EBK für die Umsetzung in der Schweiz differenziertere und strengere Bestimmungen erlassen, die auch eine engere Definition des Begriffes «Kapital» beinhalten (siehe das Kapitel «Kapitalbewirtschaftung» im Bericht Risiko- und Kapitalbewirtschaftung 2007 / 2008). Am 18. Oktober 2006 erliess die EBK ein Bundesgesetz zur Umsetzung von Basel II, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat.

Offenlegung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank
Die Hauptverantwortung für die Aufsicht über die Schweizer Banken liegt nach Schweizer Bankengesetz bei der EBK. Hingegen wird die Einhaltung der Liquiditätsvorschriften von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) überwacht. UBS legt der SNB ausführliche monatliche Zwischenbilanzen sowie Berichte über die Eigenmittel und die Liquidität vor. UBS legt ihr auch einen jährlichen Statusbericht sowie vierteljährliche Ergebnisse von Stresstests vor und arbeitet bei Bedarf mit der Einheit Systemstabilität und Überwachung der SNB zusammen. Die SNB kann von UBS auch zusätzliche Informationen über ihren Finanzstatus und andere Auskünfte regulatorischer Natur verlangen.

 

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