Die Tätigkeiten von UBS unterstehen in der Schweiz dem Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen vom 8. November
1934 (Bankengesetz) sowie der Verordnung über die Banken
und Sparkassen vom 17. Mai 1972 in ihrer jeweiligen aktuellen
Fassung. Banken können in der Schweiz je nach gewährter Lizenz
eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten
– einschliesslich des kommerziellen Bankgeschäfts, des
Investment Banking und der Vermögensverwaltung. Bankkonzerne
können auch Versicherungsleistungen offerieren, die
jedoch über eine separate
Tochtergesellschaft abzuwickeln
sind. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die
Aufsicht durch die EBK fest.
Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im
Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz)
legt einen gemeinsamen Standard für die Sorgfaltspflichten
für den gesamten Finanzsektor fest, der zur Bekämpfung der
Geldwäscherei einzuhalten ist.
In ihrer Eigenschaft als Wertschriftenhändler untersteht
UBS dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
vom 24. März 1995, gemäss dem die EBK die Hauptaufsichtsbehörde
für diese Aktivitäten ist.
Im Juni 2007 verabschiedete das Parlament das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz
(FINMAG), das am 1. Januar 2009
in Kraft treten wird. Das Gesetz sieht die Zusammenführung
der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes
für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die
Bekämpfung der Geldwäscherei in einer neuen Behörde (FINMA) für die Aufsicht über den Finanzmarkt vor. Mit dem FINMAG
findet zudem eine Vereinfachung und Harmonisierung
des für Finanzinstitute geltenden Sanktionsrechts statt.
Der Erlass aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erfolgt in der Schweiz auf drei Ebenen. Die ersten beiden betreffen Gesetze und Verordnungen, die vom Parlament und von der Regierung verabschiedet werden können. Die EBK hat auf die Ausgestaltung dieser Gesetzesbestimmungen einen massgeblichen Einfluss (z.B. auf die Verordnung zur Verhinderung von Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002, die 2003 überarbeitet wurde). Auf einer dritten Ebene, die eher die praktische Umsetzung betrifft, ist die EBK selber befugt, sogenannte Rundschreiben zu erlassen, wovon zurzeit 27 in Kraft sind. Dazu gehören das Rundschreiben zur internen Überwachung und Kontrolle bei Banken, das am 27. September 2006 publiziert wurde, sowie das Rundschreiben vom 21. April 2004, das die Aufsicht über die Grossbanken regelt. Letzteres schreibt vor, welche Informationen UBS der EBK zur Verfügung stellen muss, wie der regelmässige Austausch mit ihr strukturiert ist und in welchem Umfang Prüfungen vor Ort (unabhängige aufsichtsrechtliche Kontrollen) sowie vertiefte Prüfungen durch die EBK stattfinden. Nach Absprache mit Branchenvertretern entschied die EBK am 1. Dezember 2006 mit Blick auf eine Straffung der Regulierungsbestimmungen, fünf Rundschreiben aufzuheben. In gewissen Bereichen übernimmt die EBK offiziell die von der Bankenbranche via die Schweizerische Bankiervereinigung veröffentlichten Selbstregulierungsrichtlinien, die damit zu einem integrierenden Bestandteil der Bankengesetzgebung werden. Beispiele:
Richtlinien zum vereinfachten Prospekt für strukturierte Produkte, 2007
Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung, 2005
Zuteilungsrichtlinien für den Emissionsmarkt, 2004
Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03), 2003
Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse, 2008
Richtlinien über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken, 2000
Gewisse Bereiche des Wertschriftengeschäfts, wie die Organisation
des Handels, unterliegen der Selbstregulierung
durch die SWX Swiss Exchange (beispielsweise dem Kotierungsreglement
vom 24. Januar 1996 in seiner aktuellen
Fassung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
7. September 2007) und die Schweizerische Bankiervereinigung
(beispielsweise den Verhaltensregeln für Effektenhändler,
1997). Die EBK behält aber die Oberaufsicht. Seit dem
1. Juli 2005 gelten an der SWX Swiss Exchange neue Regeln
zur Offenlegung von Managementtransaktionen, welche die
Transparenz gegenüber Investoren fördern sollen.
Rolle der externen Revisionsstellen und Direktaufsicht über
die Grossbanken
Wichtige Stützen des schweizerischen Aufsichtssystems bilden
die externen Bankenrevisionsstellen, die über eine Zulassung
der EBK verfügen und von dieser beaufsichtigt werden
sowie in deren Auftrag Aufgaben wahrnehmen, deren
Nichterfüllung durch die EBK sanktioniert werden kann. Die
externe Revisionsstelle ist nicht nur für die Prüfung der Jahresrechnung
verantwortlich, sondern kontrolliert auch, ob
die Banken alle aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten.
Die EBK hat die direkte Aufsichtsverantwortung in zwei
Bereichen: zum einen bei den Mindestkapitalanforderungen
für Marktrisiken (die ab 1. Januar 2008 weiter erhöht wurden,
um die gemäss den weiterentwickelten Modellen von
Basel II ermittelten Kredit- und operativen Risiken sowie die
zweite und dritte Säule von Basel II abzudecken), zum andern
bei der Aufsicht über die beiden Schweizer Grossbanken,
darunter UBS. Die Aufsichtstätigkeit umfasst die direkte
Kontrolle in Form regelmässiger Sitzungen mit
Führungskräften der Bank, von Aufsichtsbesuchen und Prüfungen
vor Ort, direkter periodischer und ausserordentlicher
Berichterstattung sowie regelmässiger Treffen mit Aufsichtsbehörden
aus anderen Ländern, in denen die Bank tätig ist.
Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der EBK und
der US-amerikanischen sowie der britischen Aufsichtsbehörde,
die auch regelmässige Treffen umfasst. Daneben baut
die EBK Beziehungen zu weiteren wichtigen Aufsichtsbehörden
namentlich in der Region Asien / Pazifik auf.
Auflagen betreffend Berichterstattung und Eigenmittel
UBS liefert der EBK finanzielle, rechtliche sowie kapital- und
risikobezogene Informationen. Die EBK überprüft auch die
Strategien und Prozesse der Bank zur Risikobewirtschaftung
und -kontrolle, einschliesslich der Vorschriften zur Kundenidentifikation
(«Know your Customer») und der Praktiken
zur Geldwäschereibekämpfung.
Die Schweiz hält sich an die international anerkannten
Eigenmittelvorschriften der Basler Eigenkapitalvereinbarung.
Allerdings hat die EBK für die Umsetzung in der Schweiz differenziertere
und strengere Bestimmungen erlassen, die
auch eine engere Definition des Begriffes «Kapital» beinhalten
(siehe das Kapitel «Kapitalbewirtschaftung» im Bericht
Risiko- und Kapitalbewirtschaftung 2007 / 2008). Am 18. Oktober
2006 erliess die EBK ein Bundesgesetz zur Umsetzung
von Basel II, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat.
Offenlegung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank
Die Hauptverantwortung für die Aufsicht über die Schweizer
Banken liegt nach Schweizer Bankengesetz bei der EBK. Hingegen
wird die Einhaltung der Liquiditätsvorschriften von
der Schweizerischen Nationalbank (SNB) überwacht. UBS
legt der SNB ausführliche monatliche Zwischenbilanzen sowie
Berichte über die Eigenmittel und die Liquidität vor. UBS
legt ihr auch einen jährlichen Statusbericht sowie vierteljährliche
Ergebnisse von Stresstests vor und arbeitet bei Bedarf
mit der Einheit Systemstabilität und Überwachung der SNB
zusammen. Die SNB kann von UBS auch zusätzliche Informationen
über ihren Finanzstatus und andere Auskünfte regulatorischer
Natur verlangen.
Geschäftsbericht 2007
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