Informationspolitik

Mit ihrer Informationspolitik strebt eine offene, transparente und konsistente Kommunikation mit Investoren und Finanzmärkten und will damit zu einer fairen Marktbewertung der UBS-Aktie beitragen.

Offenlegungsgrundsätze

Aus Gesprächen mit Analysten und Anlegern zieht UBS den Schluss, dass der Markt jene Unternehmen belohnt, die eine klare, konsistente und informative Offenlegungspolitik verfolgen. UBS will deshalb ihre Strategie und ihre Geschäftsergebnisse so kommunizieren, dass sich die Aktionäre und Anleger ein umfassendes und genaues Bild der Funktionsweise und der Wachstumsaussichten von UBS sowie der damit verbundenen Risiken verschaffen können. UBS informiert auch über die Risiken, die Strategie und die Ergebnisse, die dieses Wachstum beeinträchtigen könnten.

Zur Erreichung dieser Ziele achtet UBS bei ihrer Finanzberichterstattung und Offenlegung auf die folgenden Grundsätze:

  • Transparenz: Die Offenlegung bezweckt eine bessere Verständlichkeit der wirtschaftlichen Wachstumsfaktoren und der detaillierten Geschäftsergebnisse. Dadurch wird Vertrauen und Glaubwürdigkeit geschaffen.

  • Konsistenz: Die Offenlegung soll innerhalb jeder Berichtsperiode und zwischen den einzelnen Berichtsperioden konsistent und vergleichbar sein.

  • Klarheit: Die Informationen sollen so klar wie möglich dargelegt werden, damit sich der Leser ein Bild über den Geschäftsgang machen kann.

  • Relevanz: Um eine Informationsflut zu vermeiden, werden Informationen nur dann offengelegt, wenn sie für die Anspruchsgruppen von UBS von Belang oder aus aufsichtsrechtlichen oder statutarischen Gründen erforderlich sind.

  • Best Practice: UBS strebt eine Offenlegung an, die den Branchennormen entspricht, und übernimmt, falls möglich, eine Vorreiterrolle bei der Verbesserung der Offenlegungsstandards.

Richtlinien für die Finanzberichterstattung

UBS erstellt ihre Jahresrechnung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS). Eine ausführliche Erklärung zur Grundlage der Rechnungslegung von UBS findet sich in Anmerkung 1 in der Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2007. Die wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze, die bei der Erstellung der Jahresrechnung angewandt werden, sind in einem separaten Kapitel im Bericht Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2007 erläutert.

UBS legt grossen Wert darauf, die Transparenz ihrer Finanzberichterstattung aufrechtzuerhalten sowie Analysten und Investoren aussagekräftige Vergleiche mit früheren Berichtsperioden zu ermöglichen. Bei jeder grösseren Umstrukturierung ihrer Geschäftseinheiten oder bei Änderungen der Rechnungslegungsnormen, die sich wesentlich auf die Konzernergebnisse auswirken, passt UBS die Ergebnisse der früheren Berichtsperioden rückwirkend an die neue Grundlage an. Zudem werden alle Veränderungen eingehend erläutert.

Aufsichtsrechtliche Offenlegungsbestimmungen in den USA
Als Schweizer Unternehmen, das an der New York Stock Exchange (NYSE) kotiert ist, erfüllt UBS die Offenlegungsanforderungen der Securities and Exchange Commission sowie der NYSE für private ausländische Emittenten. Darunter fällt beispielsweise die Pflicht, gewisse Registrierungen bei der Securities and Exchange Commission vorzunehmen. Für UBS als private ausländische Emittentin sind einige für inländische Emittenten geltende Bestimmungen und Anforderungen der Securities and Exchange Commission nicht anwendbar. UBS reicht ihre Quartalsberichte bei der Securities and Exchange Commission mit dem Formular 6-K und den Jahresbericht mit dem Formular 20-F ein. Diese Berichte sowie Unterlagen, die in Verbindung mit ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen an die Aktionäre gesandt werden, sind auf der Website www.ubs.com/investors verfügbar. Per 31. Dezember 2007 wurde unter der Aufsicht des Managements, einschliesslich des Group Chief Executive Officer (CEO) und des Group Chief Financial Officer (CFO), die Effektivität der Offenlegungskontrollen und –prozesse von UBS (gemäss Rule 13a–15e) des US-amerikanischen Securities Exchange Act von 1934 evaluiert. Auf der Grundlage dieser Evaluation kamen der Group CEO und der Group CFO zum Schluss, dass die Effektivität der Offenlegungskontrollen und -prozesse am Ende der Berichtsperiode gegeben war. Die internen Kontrollen oder andere Bereiche, die bedeutende Auswirkungen auf diese Kontrollen haben könnten, wurden nach der Evaluation nicht mehr wesentlich verändert.

Gemäss Section 404 des in den USA erlassenen Sarbanes- Oxley Act von 2002 obliegen die Einführung und die Aufrechterhaltung eines angemessenen internen Kontrollsystems für das finanzielle Berichtswesen dem UBS-Management. Die Beurteilung der Effektivität des internen Kontrollsystems für das finanzielle Berichtswesen durch das Management per 31. Dezember 2007 sowie der Bericht unserer externen Revision zu dieser Beurteilung finden sich im Bericht Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2007.

 

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