Anmerkung 40 Bankengesetzliche Vorschriften in der Schweiz

Die UBS-Konzernrechnung wird gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Nachfolgend beschrieben sind die bedeutenden Unterschiede bezüglich Erfassung und Bewertung zwischen IFRS und den Bestimmungen der Bankenverordnung sowie den Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften der Artikel 23 bis 27 der Bankenverordnung.

1. Konsolidierung

Alle Einheiten, die direkt oder indirekt von UBS kontrolliert werden, sind gemäss IFRS konsolidiert.

Nach Schweizer Recht unterliegen ausschliesslich im Banken- und Finanzsektor tätige Gesellschaften sowie Immobiliengesellschaften einer Konsolidierung. Vorübergehend gehaltene Einheiten werden unter den Finanzanlagen bilanziert.

2. Finanzanlagen

Gemäss IFRS werden zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen zum Fair Value ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value werden direkt im Eigenkapital verbucht, bis eine Anlage verkauft, eingefordert, anderweitig veräussert oder als wertbeeinträchtigt eingestuft wird. Zum Zeitpunkt, in dem eine zur Veräusserung verfügbare Anlage als wertbeeinträchtigt beurteilt wird, wird der bis dahin im Eigenkapital verbuchte kumulierte nicht realisierte Verlust in die laufende Erfolgsrechnung transferiert. Beim Verkauf einer Finanzanlage wird die Differenz zwischen dem Nettoverkaufserlös und dem Bilanzwert zuzüglich dazugehöriger, im Eigenkapital ausgewiesener nicht realisierter Gewinne oder Verluste in der laufenden Erfolgsrechnung erfasst.

Nach Schweizer Recht werden Finanzanlagen zu Anschaffungskosten oder zum tieferen Marktwert ausgewiesen. Herabsetzungen des Marktwerts unter die Anschaffungskosten und die Wiederaufholung solcher Herabsetzungen werden im Übrigen Erfolg ausgewiesen, desgleichen Gewinne und Verluste aus Veräusserungen.

3. Cashflow Hedges

UBS verwendet derivative Finanzinstrumente, um das Risiko aus variierenden Mittelzu- und -abflüssen abzusichern. Wenn für diese Instrumente gemäss IFRS Hedge Accounting angewandt wird, werden nicht realisierte Gewinne oder Verluste auf dem wirksamen Teil der Derivate im Eigenkapital verbucht, bis der abgesicherte Mittelfluss erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wird der kumulierte Gewinn oder Verlust realisiert und in die Erfolgsrechnung transferiert.

Gemäss Schweizer Recht werden nicht realisierte Gewinne und Verluste auf dem wirksamen Teil von derivativen Finanzinstrumenten, die zur Absicherung von Cashflow-Risiken verwendet werden, in der Bilanz als Abgrenzungsposten erfasst. Die abgegrenzten Beträge werden in die Erfolgsrechnung transferiert, sobald die abgesicherten Mittelflüsse erfolgen.

4. Investitionsliegenschaften

Nach IFRS werden Investitionsliegenschaften zum Fair Value ausgewiesen.

Nach Schweizer Recht werden Investitionsliegenschaften zu Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener Abschreibungen oder zum tieferen Marktwert ausgewiesen. Die Abschreibungen auf Investitionsliegenschaften werden bis zu deren Veräusserung fortgeführt.

5. Bewertung zum Fair Value

Nach IFRS bewertet UBS ausgegebene hybride Instrumente zum Fair Value. Als Folge davon werden sowohl das eingebettete derivative Finanzinstrument als auch der Basisvertrag, die sich auf das hybride Instrument beziehen, zu Marktpreisen bewertet.

Nach Schweizer Recht ist die Bewertung zum Fair Value nicht erlaubt. Hybride Instrumente werden zur Bewertung aufgespaltet: Das eingebettete derivative Finanzinstrument wird zu Marktpreisen und der Basisvertrag nach Massgabe der aufgelaufenen Kosten bewertet.

6. Goodwill und immaterielle Anlagen

Nach IFRS wird Goodwill, der im Rahmen von nach dem 31. März 2004 durchgeführten Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurde, nicht abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertbeeinträchtigung überprüft. Immaterielle Anlagen, die im Rahmen von nach dem 31. März 2004 durchgeführten Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurden und denen eine unbestimmte Nutzungsdauer zugeschrieben wurde, werden nicht abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertbeeinträchtigungen überprüft.

Nach Schweizer Recht sind Goodwill und immaterielle Anlagen mit unbestimmter Nutzungsdauer über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren abzuschreiben, es sei denn, eine Nutzungsdauer von maximal 20 Jahren lässt sich begründen.

7. Aufgegebene Geschäftsbereiche

Unter gewissen Umständen müssen langfristige Vermögenswerte oder Veräusserungsgruppen nach IFRS als zur Veräusserung gehalten klassifiziert werden. Veräusserungsgruppen, die die Anforderungen für aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen, werden in der Erfolgsrechnung separat als Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen.

Nach Schweizer Recht sind keine solchen Umklassierungen vorgesehen.

 

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