Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze

Erläuterungen zur Erstellung der Jahresrechnung und zur Wahl der Rechnungslegungsgrundsätze

Die Konzernrechnung von UBS wird gemäss IFRS erstellt und enthält eine Überleitung zu US GAAP. Bei der Anwendung dieser Rechnungslegungsgrundsätze müssen teilweise Schätzungen und Annahmen getroffen werden, die naturgemäss mit einer beachtlichen Unsicherheit verbunden sind. Eine Änderung der Annahmen kann sich massgeblich auf die Konzernrechnung der entsprechenden Berichtsperiode auswirken. Im vorliegenden Kapitel werden die Verbuchungen, die wesentlich auf Schätzungen und Annahmen basieren, erläutert, und es wird aufgezeigt, welchen Einfluss die Schätzungen und Annahmen auf das ausgewiesene Konzernergebnis haben. Ausführlichere Erklärungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen sind in Anmerkung 1 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden.

Die Verwendung von Schätzungen und Annahmen impliziert, dass das ausgewiesene Ergebnis anders lauten würde, wenn den Berechnungen andere Annahmen zugrunde gelegt würden. UBS ist überzeugt, angemessene Annahmen getroffen zu haben, sodass die Konzernrechnung in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellt. Die nachfolgende Erläuterung alternativer Ermittlungsmethoden und ihrer Auswirkungen dient einzig dazu, dem Leser das Verständnis der Konzernrechnung zu erleichtern, und soll nicht bedeuten, dass andere Annahmen angemessener gewesen wären.

Viele der Beurteilungen, die UBS bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze vornimmt, gründen auf der von UBS für richtig erachteten Annahme, dass der Konzern über genügend Liquidität verfügt, um Positionen oder Anlagen zu halten, bis eine bestimmte Anlagestrategie Wirkung zeigt. Es wird also davon ausgegangen, dass Positionen nicht zu ungünstigen Kursen veräussert werden müssen, um die kurzfristige Liquidität sicherzustellen. Die Liquidität wird auf den Seiten 86 bis 89 des Handbuchs 2005/2006 ausführlicher erläutert.

Fair Value von Finanzinstrumenten

Die Handelsbestände, die Verpflichtungen aus Handelsbeständen, die erfolgswirksamen zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie Derivate werden zum Fair Value in der Bilanz erfasst, wobei Änderungen des Fair Value in der Erfolgsrechnung unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden. Bei dieser Verbuchungsmethode spielen die Beurteilungen für die Bestimmung des Fair Value für die entsprechenden Vermögenswerte und Verpflichtungen eine wichtige Rolle.

Bei Vermögenswerten, die nicht aktiv an einer Börse gehandelt werden und für die auch sonst keine offiziellen Kursnotierungen verfügbar sind, wird der Fair Value mit Hilfe diverser Bewertungsmethoden bestimmt. Es können dies Barwertmethoden, Modelle mit beobachtbaren Inputparametern oder Modelle sein, bei denen einige der Inputparameter nicht beobachtbar sind.

Bewertungsmodelle werden vor allem bei OTC-Derivaten eingesetzt, beispielsweise bei Kreditderivaten und nicht börsenkotierten Wertpapieren mit eingebetteten Derivaten. Alle Bewertungsmodelle werden einer eingehenden Prüfung unterzogen, bevor sie als Grundlage für die Finanzberichterstattung verwendet werden. Sie werden danach regelmässig von unabhängigen Fachpersonen überprüft, die nicht für die Abteilung arbeiten, die das Modell erstellt hat. Ausserdem verifizieren und präzisieren wir unsere Modelle, indem wir die durch die Modelle berechneten Werte mit offiziellen Kursnotierungen von ähnlichen Instrumenten (falls vorhanden) sowie mit effektiv erzielten Verkaufspreisen vergleichen.

Unsere Modelle berücksichtigen eine Vielzahl von Parametern, beispielsweise tatsächliche oder geschätzte Marktpreise und andere Marktnotierungen wie zum Beispiel Zeitwert, Volatilität, Markttiefe und -liquidität. Wenn verfügbar, verwenden wir überprüfbare Marktdaten, d.h. im Markt beobachtbare Kurse und andere Marktnotierungen. Wenn für die Eingabeparameter des Modells keine beobachtbaren Werte verfügbar sind und stattdessen geschätzte Werte verwendet werden, kann der ausgewiesene Fair Value des Finanzinstruments durch die Wahl der Annahmen beeinflusst werden. Wir verwenden von einer Periode zur nächsten konsistent die gleichen Modelle, um die Vergleichbarkeit und Stetigkeit der Bewertungen über die Zeit sicherzustellen. Die Schätzung des Fair Value verlangt aber ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen. Das Management berücksichtigt die Unsicherheiten, die mit der Schätzung von nicht beobachtbaren Eingabeparametern und mit modellbezogenen Annahmen verbunden sind, indem es Wertberichtigungen vornimmt. Auch für überalterte Positionen, eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (einschliesslich länderspezifischer Risiken), Konzentrationen in bestimmten Anlagekategorien und Marktrisikofaktoren (Zinssätze, Währungen usw.) sowie für die Markttiefe und -liquidität werden Wertberichtigungen vorgenommen. Trotz der Tatsache, dass in einigen Fällen ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen erforderlich ist, um den Fair Value festzulegen, ist UBS davon überzeugt, dass – basierend auf Kontrollen und prozessorientierten Sicherheitsmassnahmen – die in der Bilanz erfassten Fair Values und die in der Erfolgsrechnung verbuchten Änderungen der Fair Values angemessen sind und den zugrunde liegenden wirtschaftlichen Nutzen reflektieren. Für Modellbewertungen, in denen keine Marktdaten verfügbar sind, haben wir dennoch ermittelt, wie sich der Fair Value ändern würde, wenn für die Modelleingaben andere, gleichfalls realistische Annahmen gewählt würden. Um zu sehen, welchen Effekt dies auf die Konzernrechnung hat, berechneten wir die Modellwertberichtigungen zusätzlich mit einem höheren und einem niedrigeren Konfidenzintervall als dem ursprünglich verwendeten. Ein ähnlicher Ansatz wurde für Bewertungen, die nicht auf Modellen basieren, verwendet. Für die Vorjahresperiode basiert die Beurteilung auf Schätzungen. Der Wert aller zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente, bei denen der Fair Value anhand von Annahmen ermittelt werden muss, wäre nach diesen Berechnungen bis zu 1094 Millionen Franken niedriger respektive bis zu 1176 Millionen Franken höher als der in der Konzernrechnung ausgewiesene Wert. 2004 lagen die Schätzungen für diesen Wert zwischen 579 Millionen Franken unter und 927 Millionen Franken über den bilanzierten Beträgen.

Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und berechnetem Fair Value (abgegrenzter «Day 1 Profit and Loss»)

Eng verbunden mit der Bestimmung des Fair Value von Finanzinstrumenten ist die Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und berechnetem Fair Value. UBS ist Transaktionen eingegangen, die teilweise nach mehr als zehn Jahren fällig werden. Der Fair Value dieser Transaktionen wird anhand von Bewertungsmodellen bestimmt, deren Eingabedaten nicht alle auf beobachtbaren Marktkursen und anderen Marktnotierungen basieren. Bei der Ersterfassung werden Finanzinstrumente jeweils zum Transaktionspreis verbucht, der den besten Indikator für den Fair Value darstellt, obwohl er vom Fair Value, der mit dem Bewertungsmodell berechnet wurde, abweichen kann. Diese Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Fair Value des Modells wird gemeinhin als «Day 1 Profit and Loss» bezeichnet. Wir verbuchen diese Differenz – in der Regel ein Gewinn – nicht unmittelbar in der Erfolgsrechnung, da dies gemäss einschlägiger Fachliteratur nicht zulässig ist. Während die Fachliteratur die sofortige Verbuchung von «Day 1 Profit and Loss» in der Erfolgsrechnung nicht erlaubt, fehlen Richtlinien betreffend Zeitpunkt, ab dem der Fair Value durch Verwendung beobachtbarer Marktdaten und -preise oder von Preisen für vergleichbare Instrumente in aktiven Märkten bestimmt werden kann. Es fehlen auch Angaben dazu, wie nachfolgende, anhand des Modells ermittelte Veränderungen des Fair Value zu erfassen sind.

Unsere Entscheidungen, wie ein abgegrenzter «Day 1 Profit and Loss» erfasst wird, werden nach sorgfältiger Überprüfung der Fakten und Umstände getroffen. So stellen wir sicher, dass wir nicht verfrüht einen Teil des abgegrenzten Gewinns zugunsten der Erfolgsrechnung auflösen. Wir bestimmen die Methode für die angemessene Erfassung des «Day 1 Profit and Loss»-Betrags in der Erfolgsrechnung für jede Transaktion einzeln. Der abgegrenzte «Day 1 Profit and Loss» wird entweder über die Laufzeit der Transaktion abgeschrieben, bis zur möglichen Bestimmung des Fair Value anhand von beobachtbaren Marktfaktoren aufgeschoben oder durch Erfüllung realisiert. In allen Fällen wird ein nicht verbuchter «Day 1 Profit and Loss» unverzüglich in der Erfolgsrechnung erfasst, wenn sich der Fair Value des betreffenden Finanzinstruments ermitteln lässt, sei es anhand eines Modells mit beobachtbaren Marktfaktoren oder eines Referenzkurses für dasselbe Produkt in einem aktiven Markt.

Nach Abschluss einer Transaktion bewerten wir das Finanzinstrument zum Fair Value, bereinigt um den abgegrenzten «Day 1 Profit and Loss». Nachfolgende Änderungen des Fair Value werden unverzüglich in der Erfolgsrechnung verbucht, und zwar ohne Rückbuchung des abgegrenzten «Day 1 Profit and Loss».

Verbriefungen und Special Purpose Entities

UBS übernimmt die Gründung von Special Purpose Entities (SPEs). Diese Gesellschaften dienen in erster Linie dem Zweck, Kunden Anlagen in separaten rechtlichen Einheiten oder gemeinsame Investitionen in alternative Anlagen zu ermöglichen, Vermögenswerte zu verbriefen oder Kreditschutz zu kaufen oder zu verkaufen. In Einklang mit den IFRS-Normen konsolidiert UBS keine SPEs, die sie nicht kontrolliert. Da es manchmal schwierig zu bestimmen ist, ob wir die Kontrolle über eine SPE ausüben, müssen wir eine Beurteilung von Nutzen und Gefahren sowie unserer Fähigkeit, operative Entscheide für die SPE zu treffen, vornehmen. In vielen Fällen gibt es Elemente, welche isoliert betrachtet auf eine Kontrolle oder fehlende Kontrolle über eine SPE hinweisen. Wenn sie aber zusammen betrachtet werden, wird es schwierig, eine klare Schlussfolgerung zu ziehen. Folgende Faktoren deuten darauf hin, dass eine SPE konsolidiert werden muss: (a) UBS zieht den Hauptteil des Nutzens aus den Aktivitäten der SPE, (b) UBS trägt den Hauptteil der mit den Vermögenswerten der SPE verbundenen restlichen Eigentumsrisiken, um den Nutzen aus deren Aktivitäten zu ziehen, (c) UBS hat die Entscheidungsgewalt, den Hauptteil des Nutzens zu ziehen, oder (d) die Geschäfte der SPE werden im Namen von UBS geführt, entsprechend deren spezifischen Geschäftsbedürfnissen, sodass sie den Nutzen aus den Aktivitäten der SPE zieht. Wir konsolidieren eine SPE, wenn die Beurteilung dieser Faktoren zeigt, dass wir den Hauptteil des Nutzens oder Risikos aus den Aktivitäten der SPE ziehen.

SPEs, die Kunden Anlagemöglichkeiten bieten: Diese Kategorie von SPEs bietet einem oder mehreren Kunden Investitionen in einen einzelnen Vermögenswert oder in eine Gruppe von Vermögenswerten an, die von der SPE am Markt gekauft und nicht von UBS an die SPE transferiert werden. Nutzen und Gefahren aus den von der SPE gehaltenen Vermögenswerten tragen die Kunden. In der Regel erhält die Bank jedoch Kommissionen oder Gebühren für die Gründung der SPE oder für die von ihr erbrachten Vermögensverwaltungs-, Depotverwaltungs- oder anderen Dienstleistungen. Bei vielen dieser SPEs handelt es sich um Trusts, in die ein einziger Anleger oder eine Familie investiert. Bei anderen SPEs wiederum investiert eine Vielzahl von Anlegern mittels einer einzigen Aktie oder eines einzigen Zertifikats in ein diversifiziertes Vermögen. Der Einsatzbereich letzterer SPEs reicht von Anlagefonds bis zu Immobilien-Trusts. Ein Beispiel ist UBS Alternative Portfolio AG, die Investoren die Möglichkeit bietet, über eine einzige Aktie in eine diversifizierte Palette von alternativen Anlagen zu investieren. Die meisten unserer SPEs werden zu Anlagezwecken für Kunden gegründet und nicht konsolidiert.

SPEs, die Kunden die Möglichkeit einer gemeinsamen Investition in alternative Anlagen bieten (z.B. in Feeder Funds, für die in der Regel keine aktiven Märkte bestehen), werden oft in Form einer Kommanditgesellschaft gegründet. Die Anleger sind die Kommanditäre und steuern einen Grossteil oder die Gesamtheit des Kapitals bei, während UBS als Komplementär fungiert. In dieser Funktion zeichnet UBS für die Vermögensverwaltung verantwortlich und entscheidet in Anlage- und administrativen Belangen nach freiem Ermessen. Sie ist jedoch nicht oder nur mit einem Nominalbetrag am investierten Kapital beteiligt. UBS erhält für die von ihr als Komplementär erbrachten Dienstleistungen in der Regel Kommissionen und Gebühren. Sie trägt jedoch – im Gegensatz zu den Kommanditären – den Nutzen oder die Gefahren dieses Anlagevehikels nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang. Die meisten Kommanditgesellschaften werden nicht konsolidiert, da UBS sie weder kontrolliert noch den Hauptteil des Nutzens aus ihnen zieht. In gewissen Fällen allerdings werden Kommanditgesellschaften konsolidiert, beispielsweise wenn UBS mehr als nur einen Nominalbetrag investiert hat und die Kommanditäre nicht befugt sind, die Gesellschaft zu liquidieren oder UBS als Vermögensverwalter zu ersetzen. Unter US GAAP konsolidiert UBS einige der unter IFRS nicht konsolidierten Gesellschaften, weil sie als Komplementär erachtet wird, der aufgrund einer Stimmenmehrheit die SPE kontrolliert, obwohl die Kommanditäre den Grossteil des Nutzens und der Gefahren tragen.

Zu Verbriefungszwecken verwendete SPEs: SPEs zu Verbriefungszwecken werden gegründet, wenn die Bank Vermögenswerte (beispielsweise ein Kreditportfolio) an die SPE weiterverkaufen will. Die SPE wiederum verkauft dann Anteile an diesen Vermögenswerten in Wertpapierform an Anleger. Für die Konsolidierung solcher SPEs ist hauptsächlich die Frage ausschlaggebend, ob UBS weiterhin den Hauptteil des Nutzens oder Risikos aus den Vermögenswerten, die an die SPE veräussert wurden, behält.

Zu Verbriefungszwecken gebildete SPEs werden nicht konsolidiert, wenn UBS keine Kontrolle über die Vermögenswerte hat und kein nennenswertes Risiko am Erfolg (Gewinn oder Verlust) oder den Anlagerenditen oder dem Erlös aus der Liquidation der Vermögenswerte, die sie an die SPE übertragen hat, behält. Diese Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Im Falle eines Konkurses von UBS wären die Inhaber der Wertpapiere eindeutig Eigentümer der Vermögenswerte, während sie jedoch im Falle eines Konkurses der SPE nicht UBS belangen könnten.

Zu Kreditschutzzwecken verwendete SPEs dienen UBS zum Verkauf des Kreditrisikos aus Portfolios, die von UBS gehalten oder auch nicht gehalten werden können, an Investoren. Der Vorteil für UBS liegt darin, dass ihr lediglich eine Gegenpartei (die SPE) gegenübersteht, die ihr den Kreditschutz verkauft. Bei der SPE wird das Risiko dann auf eine grössere Anzahl Anleger verteilt, die ihr Kapital gegen eine Beteiligung an Nutzen und Gefahren zur Verfügung stellen. Zu Kreditschutzzwecken gebildete SPEs werden in der Regel konsolidiert.

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken

Bei Vermögenswerten, die zu amortisierten Kosten verbucht sind, wird geprüft, ob objektive Hinweise auf eine Gefährdung bestehen. Falls nötig, werden in Einklang mit IAS 39 entsprechende Wertberichtigungen oder Rückstellungen vorgenommen. Eine Forderung oder ein Portfolio von Forderungen gilt als gefährdet, wenn der Buchwert höher ist als der Barwert der effektiv erwarteten künftigen Zahlungsströme. Zu diesen gehören festgelegte Zinszahlungen, Kapitalrückzahlungen und andere fällige Zahlungen (z.B. bei Garantien) sowie der Erlös aus der Liquidierung von verfügbaren Sicherheiten.

Der Gesamtbetrag der Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken setzt sich aus den gegenparteispezifischen Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie den pauschalen Wertberichtigungen zusammen. Gegenparteispezifische Wertberichtigungen und Rückstellungen werden für Forderungen vorgenommen, die individuell auf eine Gefährdung geprüft werden. Der Betrag entspricht der bestmöglichen Schätzung des Barwerts der effektiv erwarteten künftigen Zahlungsströme. Als Grundlage für die Schätzung beurteilt UBS die finanzielle Situation der Gegenpartei und ermittelt den Nettoerlös aus einer potenziellen Verwertung der Sicherheiten und Garantien. Jede gefährdete Forderung wird einzeln aufgrund ihres Sachverhalts beurteilt. Die Strategie zur Abwicklung des Kredits sowie die Schätzung der als einbringbar betrachteten Zahlungen werden unabhängig von der Abteilung Credit Risk Control genehmigt. Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden für Portfolios vorgenommen, die aus Forderungen mit ähnlichen wirtschaftlichen Eigenschaften bestehen. Die Wertberichtigung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass bestimmte Forderungen des Portfolios gefährdet sind, aber noch nicht im Einzelnen identifiziert werden können. Die Wertberichtigungen auf Portfoliobasis und Rückstellungen für Kreditrisiken werden anhand von Faktoren wie Kreditqualität, Grösse des Portfolios, Konzentrationen sowie wirtschaftlichen Faktoren festgelegt. Die Höhe der erforderlichen Wertberichtigungen und Rückstellungen wird mit Hilfe eines Bewertungsmodells berechnet. Dieses Modell sowie die Eingabefaktoren basieren teilweise auf Annahmen, die unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage sowie von Erfahrungswerten getroffen werden.

Die Genauigkeit der verbuchten Wertberichtigungen und Rückstellungen hängt somit von der Genauigkeit unserer Schätzung der erwarteten Zahlungsströme ab (bei gegenparteispezifischen Wertberichtigungen und Rückstellungen) respektive von der Genauigkeit der Modellannahmen und der verwendeten Eingabeparameter (bei Wertberichtigungen auf Portfoliobasis und Rückstellungen). Unsere Schätzungen und Annahmen sind unserer Ansicht nach vernünftig und vertretbar.

Weitere Informationen dazu sind in Anmerkung 1q) im Anhang zur Konzernrechnung und im Handbuch 2005/2006 im Kapitel Kreditrisiko auf den Seiten 60 bis 74 zu finden.

Aktienbeteiligungs- und Optionspläne

Seit dem 1. Januar 2005 wendet UBS rückwirkend den neuen Standard IFRS 2 – Share-based Payment an, der die Erfassung von aktienbasierten Beteiligungsplänen regelt. Die Auswirkungen der Anwendung von IFRS 2 werden in Anmerkung 1aa) im Anhang zur Konzernrechnung erläutert. Weitere Angaben zu den Aktienbeteiligungsplänen von UBS, einschliesslich der in die Bestimmung des Fair Value von Optionen einfliessenden Parameter, finden sich in Anmerkung 31.

IFRS 2 schreibt vor, dass Mitarbeitern gewährte Aktienoptionen als Kompensationsaufwand auf der Grundlage ihres Fair Value am Zuteilungsdatum erfasst werden. Die Aktienoptionen, die UBS an ihre Mitarbeiter ausgibt, weisen gewisse Merkmale auf, die einen Vergleich mit an aktiven Märkten gehandelten Optionen auf UBS-Aktien unmöglich machen. Deshalb kann UBS sich bei der Ermittlung des Fair Value nicht auf Marktnotierungen abstützen, sondern nimmt anhand eines Optionsbewertungsmodells Schätzungen vor. In dieses Modell – eine Monte-Carlo-Simulation – fliessen unter anderem Angaben zu Zinsen, erwarteten Dividenden, Volatilitätskennzahlen sowie zu dem auf der Grundlage spezifischer Daten ermittelten Ausübungsverhalten der UBS-Mitarbeiter ein. Einige der Inputs können nicht aus Marktbeobachtungen ermittelt werden, sondern müssen geschätzt oder auf der Basis verfügbarer Daten abgeleitet werden. Die Anwendung verschiedener Schätzwerte hätte unterschiedliche Optionswerte zur Folge, wodurch wiederum ein höherer oder niedrigerer Kompensationsaufwand resultieren würde. Wir haben keine Modellrechnung mit alternativen Annahmen durchgeführt, um ihre Auswirkungen auf den Fair Value der Optionen zu quantifizieren.

Für die Bewertung von Optionen existieren mehrere anerkannte Modelle. Keines dieser Modelle kann als bestes oder korrektes bezeichnet werden. Das von UBS verwendete Modell hat die Eigenschaft, einige der speziellen Gesichtspunkte, denen die Mitarbeiteroptionen unterliegen, abbilden zu können, was der Grund ist, weshalb es angewandt wird. Würde ein anderes Modell verwendet, würde die Optionsbewertung von der bestehenden abweichen, obwohl die gleichen Inputs verwendet werden. Deshalb könnte die Verwendung von unterschiedlichen Inputs verbunden mit unterschiedlichen Modellen einen signifikanten Einfluss auf den Fair Value der Mitarbeiteroptionen haben. Der Fair Value könnte entweder höher oder tiefer als derjenige sein, der durch das verwendete Modell erzeugt wurde.

 

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