5.1. Vernichtung von Aktien aus
dem Rückkaufsprogramm 2005/2006
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, 37100 000 Aktien, die im Rahmen
des an der Generalversammlung 2005 genehmigten Rückkaufsprogramms
erworben wurden, definitiv zu vernichten und
das Aktienkapital entsprechend um CHF 29 680 000.00 herabzusetzen.
Artikel 4 Absatz 1 der Statuten wird entsprechend angepasst.
B. Erläuterungen
Die ordentliche Generalversammlung vom 21. April 2005 hat
den Verwaltungsrat beauftragt, eigene Aktien im Gesamtwert
von maximal CHF 5Milliarden über eine zweite Handelslinie an
der virt-x zurückzukaufen, um diese später zu vernichten. Bis
zum 7. März 2006 wurden 37 100 000 Aktien mit einem Gesamtwert
von CHF 4026 420 553 zurückgekauft. Der durchschnittliche
Kaufpreis der Titel betrug gerundet CHF 108.53. Der von der
Generalversammlung bewilligte Höchstbetrag wurde nicht ausgeschöpft.
Der Verwaltungsrat beantragt nun der Generalversammlung, der
Vernichtung von 37 100 000 Aktien zuzustimmen und das Aktienkapital
in Artikel 4 Absatz 1 der Statuten entsprechend herabzusetzen.
Die Revisionsstelle Ernst & Young AG hat in einem besonderen
Revisionsbericht zuhanden der Generalversammlung bestätigt,
dass am 31. Dezember 2005 die Forderungen der Gläubiger
auch bei herabgesetztem Kapital voll gedeckt waren und die
Liquidität der Bank gesichert bleibt.
5.2. Genehmigung eines neuen
Rückkaufsprogramms 2006/2007
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, den folgenden Beschluss zu fassen:
«Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eigene Aktien im Gesamtwert
von maximal CHF 5 Milliarden über eine zweite Handelslinie
an der virt-x zurückzukaufen. Diese Aktien sind definitiv zur Vernichtung
bestimmt und fallen daher nicht unter die 10%-Schwelle
für eigene Aktien im Sinne von Artikel 659 des Schweizerischen
Obligationenrechtes. Die notwendige Statutenänderung (Herabsetzung
des Aktienkapitals) wird der ordentlichen Generalversammlung
2007 zur Genehmigung unterbreitet.»
B. Erläuterungen
Im Interesse einer optimalen Kapitalbewirtschaftung sollen auch
künftig Aktien zur Vernichtung zurückgekauft werden, sofern
die Kapitalausstattung der Bank dies erlaubt. Der Verwaltungsrat
schlägt deshalb vor, ihn zu ermächtigen, eigene Aktien im Gesamtwert
von maximal CHF 5 Milliarden zurückzukaufen. Das
Rückkaufsprogramm 2006/ 2007 wurde am 14. Februar 2006
angekündigt.
Der Verwaltungsrat hat sich entschieden, erneut ein zweistufiges
Vorgehen zu wählen, bei welchem die Aktionäre an einer ersten
Generalversammlung den Grundsatzentscheid fällen und an der
nächsten Generalversammlung über die definitive Vernichtung
der Titel beschliessen. Dies hat den Vorteil, dass durch die Zustimmung
der Aktionäre zur späteren Vernichtung einer maximalen
Anzahl Aktien diese nicht mehr unter das gesetzliche Verbot
fallen, mehr als 10% der eigenen Aktien zu halten. Mit diesem
Vorgehen gewinnt UBS grössere Flexibilität, die im Interesse
der laufenden Handels- und Kapitalmanagementaktivitäten der
Bank liegt.
Die Revisionsstelle Ernst & Young AG hat in einem besonderen
Revisionsbericht zuhanden des Verwaltungsrates bestätigt, dass
aus heutiger Sicht die Forderungen der Gläubiger auch bei der
zusätzlich beantragten Herabsetzung des Kapitals gedeckt sind
und die Liquidität der Bank gesichert bleibt.
5.3. Einmalausschüttung in Form einer
Nennwertrückzahlung
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, zusätzlich zur Ausschüttung einer
Dividende für das Geschäftsjahr 2005 eine Nennwertrückzahlung
im Betrag von CHF 0.60 pro ausgegebene Aktie vorzunehmen.
Artikel 4 Absatz 1 und 4a der Statuten werden entsprechend angepasst.
B. Erläuterungen
2005 realisierte UBS AG aus dem Verkauf der Private Banks &
GAM (SBC Wealth Management Group) an Julius Bär einen
ausserordentlichen Gewinn nach Steuern von rund CHF 3,7 Milliarden.
Mit einer einmaligen, steuerprivilegierten Ausschüttung
werden UBS Aktionäre an diesem Gewinn beteiligt – zusätzlich
zur bereits erhöhten Dividende von brutto CHF 3.20 gemäss
Traktandum 2. Der Verwaltungsrat beantragt daher, den Aktionären eine Rückzahlung von CHF 0.60 pro Aktie zu leisten,
mittels einer Herabsetzung des Nennwertes von CHF 0.80 auf
CHF 0.20 je Namenaktie. Diese Ausschüttung erfolgt ohne Abzug
der eidgenössischen Verrechnungssteuer von 35% und
unterliegt für Privatpersonen in der Schweiz nicht der Einkommenssteuer.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Generalversammlung
und der Eintragung der Kapitalherabsetzung und
der Nennwertrückzahlung in das Handelsregister, erfolgt die
Auszahlung am 12.Juli 2006 an jene Aktionäre, welche am
7. Juli 2006 UBS-Aktien halten.
5.4. Aktiensplit
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt nach Vollzug der Kapitalherabsetzung
und der Nennwertrückzahlung, den Nennwert der dann
ausgegebenen Aktien im Verhältnis 1:2 zu splitten und die Zahl
der Aktien entsprechend zu erhöhen.
Artikel 4 Absatz 1 und 4a der Statuten werden entsprechend angepasst.
B. Erläuterungen
Nach dem beantragten Split im Verhältnis 1:2 wird die UBS-Aktie
einen Nennwert von CHF 0.10 haben und an den Börsen einen
Kurswert aufweisen, welcher besser ins internationale Umfeld
passt. Die Handelbarkeit und damit die Liquidität werden durch
die niedrigeren Kurswerte verbessert.
5.5. Statutenänderungen
5.5.1. Statutenanpassungen
(Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a der Statuten)
A. Antrag
Sofern die Generalversammlung den Anträgen des Verwaltungsrates
zu den Traktanden 5.1, 5.3 und 5.4 zustimmt, beantragt
der Verwaltungsrat, die Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a der Statuten
in folgender Fassung zu genehmigen:
Artikel 4 Absatz 1
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 210306504.40
(zweihundertzehn Millionen dreihundertsechstausend fünfhundertvier
Franken und vierzig Rappen). Es ist eingeteilt in 2103
065044 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10. Das
Aktienkapital ist voll liberiert.
Artikel 4a
Mitarbeiterbeteiligungspläne von Paine Webber Group Inc.,
New York («PaineWebber»)
Das Aktienkapital erhöht sich, unter Ausschluss des Bezugsrechtes
der bisherigen Aktionäre, um höchstens CHF 364 700.20,
entsprechend höchstens 3 647 002 voll zu liberierenden Namenaktien
von je CHF 0.10, durch Ausübung von Optionen, die den
Mitarbeitern von PaineWebber in Ablösung ihrer bisherigen Optionspläne
beim Vollzug des Vertrages über den Zusammenschluss
vom 12. Juli 2000 eingeräumt wurden. Das Bezugsverhältnis,
die Fristen und weitere Einzelheiten wurden von Paine-
Webber festgelegt und von der UBS AG übernommen. Der Erwerb
von Aktien durch die Ausübung von Optionsrechten sowie
jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen der Eintragungsbeschränkung
von Artikel 5 der Statuten.
B. Erläuterungen
Die neuen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a der Statuten sind das
Ergebnis der unter den Traktanden 5.1., 5.3. und 5.4 beantragten
Beschlüsse:
| - | Reduktion des Kapitals um CHF 29 680 000.00 durch Vernichtung
der über die zweite Handelslinie zurückgekauften Aktien
(nur für Artikel 4 Absatz 1 der Statuten); |
| - | Reduktion des Kapitals durch Nennwertrückzahlung an die
Aktionäre im Betrag von CHF 630 919 513.20; und |
| - | Split der Aktien im Verhältnis 1:2. |
Sollten die Aktionäre einzelne Anträge des Verwaltungsrates zu
den Traktanden 5.1., 5.3. und 5.4. ablehnen, wird Artikel 4 Absatz
1 bzw. Artikel 4a der Statuten entsprechend angepasst. Bei
Annahme sämtlicher Anträge des Verwaltungsrates zu den Traktanden
5.1, 5.3 und 5.4 werden die unter diesem Traktandum
5.5 beschlossenen Statutenänderungen erst nach Durchführung
der Kapitalherabsetzung und Nennwertrückzahlung gemäss
Traktanden 5.1 und 5.3 (d.h. nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist
von 2 Monaten) ins Handelsregister eingetragen.
5.5.2. Herabsetzung des Schwellenwertes für Traktandierungsbegehren
(Artikel 12 Absatz 1 der Statuten)
A. Antrag
Sofern die Generalversammlung dem Antrag des Verwaltungsrates
zum Traktandum 5.3 zustimmt, beantragt der Verwaltungsrat,
den Artikel 12 Absatz 1 in folgender Fassung zu genehmigen:
Artikel 12 Absatz 1
Aktionäre, die Aktien im Nennwert von CHF 62 500 vertreten,
können innert einer von der Gesellschaft publizierten Frist
schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen
verlangen.
B. Erläuterungen
Sofern die Generalversammlung die Nennwertrückzahlung gemäss
Antrag des Verwaltungsrates zu Traktandum 5.3. genehmigt,
soll auch der Schwellenwert für Traktandierungsbegehren
herabgesetzt werden. Die Herabsetzung erfolgt dabei proportional
zur Reduktion des Aktienkapitals, damit weiterhin 312 500
Namenaktien (625 000 Namenaktien nach dem Aktiensplit) dazu
berechtigen, die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes
zu verlangen. Der Verwaltungsrat möchte mit dieser Massnahme
sicherstellen, dass Aktionärsrechte durch die Nennwertreduktion
nicht geschmälert werden.
Der neue Artikel 12 Absatz 1 der Statuten wird nur zusammen
mit der unter Traktandum 5.3. beschlossenen Nennwertrückzahlung
ins Handelsregister eingetragen.
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