Aus Gesprächen mit Analysten und Anlegern zieht UBS den
Schluss, dass der Markt jene Unternehmen belohnt, die eine
klare, konsistente und informative Offenlegungspolitik verfolgen.
UBS will deshalb ihre Strategie und ihre Geschäftsergebnisse
so kommunizieren, dass sich die Aktionäre und Anleger
ein umfassendes und genaues Bild der Funktionsweise
und der Wachstumsaussichten von UBS sowie der damit verbundenen
Risiken verschaffen können. UBS informiert auch
über die Risiken, die Strategie und die Ergebnisse, die dieses
Wachstum beeinträchtigen könnten.
Zur Erreichung dieser Ziele achtet UBS bei ihrer Finanzberichterstattung
und Offenlegung auf die folgenden Grundsätze:
Transparenz: Die Offenlegung bezweckt eine bessere Verständlichkeit der wirtschaftlichen Wachstumsfaktoren und der detaillierten Geschäftsergebnisse. Dadurch wird Vertrauen und Glaubwürdigkeit geschaffen.
Konsistenz: Die Offenlegung soll innerhalb jeder Berichtsperiode und zwischen den einzelnen Berichtsperioden konsistent und vergleichbar sein.
Klarheit: Die Informationen sollen so klar wie möglich dargelegt werden, damit sich der Leser ein Bild über den Geschäftsgang machen kann.
Relevanz: Um eine Informationsflut zu vermeiden, werden Informationen nur dann offengelegt, wenn sie für die Anspruchsgruppen von UBS von Belang oder aus aufsichtsrechtlichen oder statutarischen Gründen erforderlich sind.
Best Practice: UBS strebt eine Offenlegung an, die den Branchennormen entspricht, und übernimmt, falls möglich, eine Vorreiterrolle bei der Verbesserung der Offenlegungsstandards.
UBS erstellt ihre Jahresrechnung nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS). Eine ausführliche Erklärung
zur Grundlage der Rechnungslegung von UBS findet
sich in Anmerkung 1 in der Konzernrechnung und Jahresrechnung
Stammhaus 2007. Die wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze,
die bei der Erstellung der Jahresrechnung
angewandt werden, sind in einem separaten Kapitel im Bericht
Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus
2007 erläutert.
UBS legt grossen Wert darauf, die Transparenz ihrer Finanzberichterstattung
aufrechtzuerhalten sowie Analysten und Investoren
aussagekräftige Vergleiche mit früheren Berichtsperioden
zu ermöglichen. Bei jeder grösseren Umstrukturierung
ihrer Geschäftseinheiten oder bei Änderungen der Rechnungslegungsnormen,
die sich wesentlich auf die Konzernergebnisse
auswirken, passt UBS die Ergebnisse der früheren Berichtsperioden
rückwirkend an die neue Grundlage an. Zudem
werden alle Veränderungen eingehend erläutert.
Aufsichtsrechtliche Offenlegungsbestimmungen in den USA
Als Schweizer Unternehmen, das an der New York Stock Exchange
(NYSE) kotiert ist, erfüllt UBS die Offenlegungsanforderungen
der Securities and Exchange Commission sowie
der NYSE für private ausländische Emittenten. Darunter fällt
beispielsweise die Pflicht, gewisse Registrierungen bei der
Securities and Exchange Commission vorzunehmen. Für UBS
als private ausländische Emittentin sind einige für inländische
Emittenten geltende Bestimmungen und Anforderungen der
Securities and Exchange Commission nicht anwendbar. UBS
reicht ihre Quartalsberichte bei der Securities and Exchange
Commission mit dem Formular 6-K und den Jahresbericht
mit dem Formular 20-F ein. Diese Berichte sowie Unterlagen,
die in Verbindung mit ordentlichen oder ausserordentlichen
Generalversammlungen an die Aktionäre gesandt werden,
sind auf der Website www.ubs.com/investors verfügbar. Per
31. Dezember 2007 wurde unter der Aufsicht des Managements,
einschliesslich des Group Chief Executive Officer
(CEO) und des Group Chief Financial Officer (CFO), die Effektivität
der Offenlegungskontrollen und –prozesse von UBS
(gemäss Rule 13a–15e) des US-amerikanischen Securities Exchange
Act von 1934 evaluiert. Auf der Grundlage dieser
Evaluation kamen der Group CEO und der Group CFO zum
Schluss, dass die Effektivität der Offenlegungskontrollen und
-prozesse am Ende der Berichtsperiode gegeben war. Die internen
Kontrollen oder andere Bereiche, die bedeutende
Auswirkungen auf diese Kontrollen haben könnten, wurden
nach der Evaluation nicht mehr wesentlich verändert.
Gemäss Section 404 des in den USA erlassenen Sarbanes-
Oxley Act von 2002 obliegen die Einführung und die Aufrechterhaltung
eines angemessenen internen Kontrollsystems
für das finanzielle Berichtswesen dem UBS-Management. Die
Beurteilung der Effektivität des internen Kontrollsystems für
das finanzielle Berichtswesen durch das Management per
31. Dezember 2007 sowie der Bericht unserer externen Revision
zu dieser Beurteilung finden sich im Bericht Konzernrechnung
und Jahresrechnung Stammhaus 2007.
Geschäftsbericht 2007
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