Die UBS Freizügigkeitsstiftung garantiert die Erhaltung der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG und des Freizügigkeitsgesetzes.
Kontoeröffnung
In folgenden Fällen wird ein Freizügigkeitskonto eröffnet:
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, die Freizügigkeitsleistung jedoch nicht sofort oder nur teilweise an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden kann.
Bei einem Lohnrückgang unter die versicherungspflichtige Mindesthöhe (19 890 CHF, Stand 2008).
Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens
Das Freizügigkeitsguthaben kann frühestens 5 Jahre vor und muss spätestens 5 Jahre nach Erreichen des gesetzlich bestimmten Rentenalters (Männer: 65 Jahre, Frauen: 64 Jahre) bezogen werden.
Eine vorzeitige Auszahlung ist gemäss Reglement zudem in folgenden Fällen möglich:
Wenn der Vorsorgenehmer eine volle Invalidenrente bezieht
Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Bei definitivem Verlassen der Schweiz. Vorbehalten bleiben hier die seit 1. Juni 2007 geltenden Bestimmungen betreffend die Länder der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen, die Einschränkungen vorsehen.
Wenn das gegenwärtige Freizügigkeitsguthaben weniger als der aktuelle Jahresbeitrag der beruflichen Vorsorge beträgt
Für selbstgenutztes Wohneigentum
Im Todesfall des Vorsorgenehmers (Die Begünstigung im Todesfall ist an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Eine Änderung der Begünstigtenordnung ist in beschränktem Mass möglich.)
Berechnen Sie das nach einem Vorbezug zur Verfügung stehende Kapital nach Steuern:
Ferner ist eine Übertragung des Vorsorgeguthabens in folgenden Fällen möglich: