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Erklärung siehe unter «Teilbenutzungen/-verlad».
Bestätigt nur den Empfang der Ware, nicht aber deren effektive Verladung an Bord. Solche Konnossemente können unter Akkreditiven nur dann angenommen werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten müssen «received for shipment»-Konnossemente einen zusätzlichen «an Bord»-Vermerk aufweisen, um als Seekonnossement akzeptiert zu werden. Siehe ERA Art. 23 a ii.
Erklärung siehe unter «Handelsrechnung».
Formvorschriften für Handelsrechnungen werden in den ERA geregelt. Siehe ERA Art. 37 b.
Erklärung siehe unter «Regress».
Red-Clause-Akkreditive erlauben vor Versand der Ware einen Vorschuss an den Begünstigten. Der Inhalt der Klausel bestimmt die Bedingungen des Vorschusses.
Diese Klausel umschreibt in Garantien die Voraussetzungen für Minderungen der Haftung des Garanten (Bank). Beispiel: «Jede unter dieser Garantie infolge einer Inanspruchnahme geleistete Zahlung erfolgt in Reduktion unserer Haftung.»
Im Akkreditivgeschäft behält sich die negoziierende Bank das Recht vor, auf den Dokumenteneinreicher Regress zu nehmen, falls die eröffnende Bank den Betrag der negoziierten Dokumente nicht anschafft, es sei denn, die negoziierende Bank habe das Akkreditiv bestätigt.
Erklärung siehe unter «Clean Bill of Lading».
Indossament mit einer Rektaklausel. Dadurch haftet der Indossant nur gegenüber seinem unmittelbaren Nachmann (dem Rektaindossatar), nicht aber gegenüber Personen, die das Rektapapier trotz der Klausel durch weitere Indossamente erhalten.
Vermerk «nicht an Order», «Indossierung verboten» oder «zahlbar an...» auf einem Wechsel oder Check. Eine Übertragung mittels Indossament ist damit ausgeschlossen. Sie kann nur noch durch Zession erfolgen, da die Rektaklausel das Orderpapier in ein Namenpapier (Rektapapier) verwandelt.
Konnossement, das auf den Namen einer bestimmten Partei ausgestellt ist und nicht durch Indossament übertragen werden kann.
Die im Akkreditiv genannte Bank, von der die zahlende, akzeptierende oder negoziierende Bank nach Aufnahme akkreditivkonformer Dokumente die Deckung anfordern darf. Die Remboursbank übernimmt im Normalfall keine Zahlungsverpflichtung. Die eröffnende Bank ist durch die Nennung einer Remboursbank nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung entbunden. Sollte also die Deckung von der Remboursbank nicht termingerecht eintreffen, so ist die eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet (ebenso für allenfalls aufgelaufene Verzugszinsen). Siehe ERA Art. 19.
Ein zur Import- oder Exportfinanzierung verwendeter Akzeptkredit, der in der Regel durch ein unwiderrufliches Akkreditiv seitens der Bank des Käufers sichergestellt ist.
Bestätigung der Remboursbank an die zur Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung ermächtigte Bank, deren Anforderungen im Rahmen der Akkreditivbedingungen zu honorieren. Sie übernimmt damit eine Zahlungsverpflichtung.
Vervielfältigungs- und Kopiersysteme. Die ERA enthalten Erklärungen über die Akzeptierbarkeit von Dokumenten, welche mittels reprografischer Systeme erstellt werden. Siehe unter «Originaldokumente».
Akkreditiv, bei dem die Negoziierung auf eine bestimmte Bank beschränkt ist.
Beim revolvierenden Akkreditiv verpflichtet sich die eröffnenden Bank, das Akkreditiv nach jeweiliger Benutzung wieder zu erneuern. Die Anzahl der Benutzungen und der Zeitraum, innerhalb dessen diese zu erfolgen haben, sind im Akkreditiv festgelegt. Das revolvierende Akkreditiv wird verwendet, wenn sich ein Käufer in festgelegten Zeitabschnitten bestimmte Teilmengen der bestellten Ware liefern lässt (Sukzessivliefervertrag) und zu diesem Zweck mehrfach Dokumente eingereicht werden. Siehe ERA Art. 41.
Sendung von Wertpapieren, vor allem von Wechseln, welche der Bank zum Inkasso oder Diskont eingereicht werden.
Andere Bezeichnung für Besitzwechsel (in der Buchhaltung).
Erklärung siehe unter «Regress».
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