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Glossar Trade & Export Finance
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Glossar (N)
Glossar (N)

Namenkonnossement

Erklärung siehe unter «Rektakonnossement».

Negotiable Instruments

Dokumente mit Wertpapiercharakter, z.B. Konnossemente, Lagerscheine, Wechsel und Ähnliches, welche durch «Indossament» übertragen werden können.

Negoziierung

In der Bankensprache versteht man unter Negoziierung den An- und Verkauf von Wechseln oder anderen Wertpapieren. Im Akkreditivgeschäft versteht man unter Negoziierung die Gutschrift bei der Aufnahme von Tratten und anderen Dokumenten durch die zur Negoziierung ermächtigte Bank. Die negoziierende Bank hat das Recht, bei Nichteingang der Deckung auf den Akkreditivbegünstigten Regress zu nehmen, es sei denn, sie habe das Akkreditiv bestätigt. Siehe ERA Art.6a.

Negoziierungsakkreditiv

Akkreditive, die durch Negoziierung benutzbar sind. Erklärung siehe unter «Benutzungsarten eines Akkreditivs».

Non-Negotiable Instruments

Dokumente ohne Wertpapiercharakter. Der Besitz des Dokumentes alleine genügt/berechtigt nicht zum Bezug der darin genannten Ware/Leistung (z.B. Seefrachtbrief, Luftfrachtbrief, Spediteur-Übernahmebescheinigung u.Ä.).

Not Negotiable

Erklärung siehe unter «Non-Negotiable Instruments».

Notifikation

Formelle Benachrichtigung des Schuldners durch den bisherigen oder den neuen Gläubiger bei Abtretung (Zession) einer Forderung oder deren Verpfändung (z.B. von Ansprüchen aus Lebensversicherungen). Im Wechselrecht: gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung des Check- oder Wechselinhabers an den Vormann und Aussteller sowie des Indossanten an den Vormann über die Zahlungsverweigerung des Bezogenen.

Notify Address (= Meldeadresse)

In Transportdokumenten enthaltene Adresse einer Partei, welcher die Ankunft der Ware zu melden ist.

NVOCC(-Spediteur/-Operator) (= Non Vessel Operating Common Carrier)

Amerikanische Beschreibung für als «consolidator» aktive Firmen. In Europa sind NVOCC's im Speditions-Sammelgeschäft tätig.

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