Garantieklausel
Die Garantieklausel bildet den Kern jeder Garantie. Sie verpflichtet den Garanten (Bank), im Auftrag des Hauptschuldners (Kunde der Bank), jeden Betrag bis zu einer bestimmten Summe an den Begünstigten zu zahlen. Dies auf erste Anforderung hin und unabhängig vom zu sichernden Grundgeschäft (Abstraktheit).
Gerichtsstand
Ort, dessen Gerichte für die Erledigung eines Rechtsstreites zuständig sind.
Gewährleistungsgarantie
Sicherung allfälliger Ansprüche des Käufers an den Verkäufer wegen nach Lieferung eventuell auftretender Mängel.
Gläubiger
Derjenige, der ein Forderungsrecht besitzt.
GSP Form A (= Generalized System of Preferences Certificate of Origin Form A)
Ursprungszeugnis, das im Präferenzverkehr mit Entwicklungs- und Schwellenländern angewendet wird.
Gutbefund/Gutheissung (Dokumente zum ... )
Werden der nominierten Bank unter einem Akkreditiv Dokumente vorgelegt, die Abweichungen enthalten, so kann diese mit dem Einverständnis des Begünstigten die Dokumente der eröffnenden Bank zum Gutbefund/zur Gutheissung weiterleiten. Im Hinblick auf das Postversandrisiko empfehlen wir jedoch, die Möglichkeit der Korrektur der Dokumente oder die Anfrage um Ermächtigung zur Dokumentenaufnahme trotz Unstimmigkeiten durch die eröffnende Bank zu prüfen.