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Beim Back-to-back-Akkreditiv handelt es sich nicht um eine unter den ERA abgedeckte spezielle Form eines Akkreditivs. Vielmehr ist es ein Akkreditiv, welches auf Grund eines bereits vorhandenen (Grundakkreditivs) neu – praktisch Rücken an Rücken – eröffnet wird. Für weitere Angaben fragen Sie Ihren Kundenberater bei UBS; er hilft Ihnen gerne weiter.
Im Bahnverkehr ausgestelltes Frachtdokument. Dem Absender wird das Duplikat als Quittung für die Warenannahme übergeben (auch Duplikatfrachtbrief genannt). Siehe ERA Art. 24.
Durch die bezogene Bank akzeptierter Wechsel. In der Schweiz nicht übliche Form des Wechselgeschäfts. Dagegen spielen die amerikanischen Bankers' Acceptances eine bedeutende Rolle als Geldmarktpapiere.
Einseitiger Vertrag zwischen einer Bank als Garanten und einem Begünstigten als Garantienehmer, in welchem sich die Bank gegenüber dem Begünstigten verpflichtet, ihm eine Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, falls ein Dritter eine Leistung nicht erbringt oder sich ein sonstiges Ereignis (nicht) verwirklicht. Bankgarantien oder Kautionen dienen oft als Oberbegriff für die Sicherungsinstrumente Garantien, Bürgschaften, Standbys und bestätigte Anweisungen.
Die Bauhandwerkerbürgschaft als Einfache oder Solidarbürgschaft (siehe auch unter Bürgschaft) dient der Sicherung von Ansprüchen des Bauherrn (Begünstigter der Bürgschaft) gegenüber dem Handwerker für eventuelle Mängel nach Lieferung und/oder Installation der Ware bzw. der Maler-, Gipserarbeiten usw.
Amtliche Bestätigung der Echtheit von Unterschriften oder Dokumenten, z.B. Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen usw., welche von Handelskammern, Konsulaten und ähnlichen staatlich anerkannten Behörden erteilt werden.
Akkreditive können wie folgt benutzbar gestellt sein:
durch Sichtzahlung bei Erhalt der Dokumente durch die eröffnende oder im Akkreditiv nominierte Bank,
durch hinausgeschobene Zahlung (Deferred Payment) nach einer im Akkreditiv bestimmten Frist, oft gerechnet ab Datum der Präsentation der Dokumente oder Datum des Versands,
durch Akzept (Acceptance) und Zahlung eines Wechsels (Usance Draft) bei dessen Fälligkeit,
durch Negoziierung.
Siehe auch ERA Art. 6. Siehe auch Bemerkungen unter «Postversandrisiko» (Ort der Benutzbarkeit).
Im Zusammenhang mit dem Exportakkreditiv kann in gewissen Fällen im Voraus eine zeitlich und betraglich befristete Zusage der Banken zur Bestätigung eines erwarteten Akkreditivs verlangt werden. Dem Exporteur wird für die Periode ab der Abgabe dieser Zusage bis zum Eintreffen des Akkreditivs eine vereinbarte Bereitstellungskommission in Rechnung gestellt. Ihr Akkreditivkundenberater von UBS gibt Ihnen gerne weitere Auskunft.
Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank übernimmt die avisierende Bank durch die Bestätigung eine eigene, unabhängige Zahlungsverpflichtung. Siehe ERA Art. 8. Als Basis dienen unwiderrufliche und bei der avisierenden Bank realisierbare Akkreditive. Wird die Bestätigung des Akkreditivs durch die avisierende Bank gewünscht, so muss der Käufer dies ausdrücklich in seinem Akkreditivauftrag angeben. Die bestätigende Bank übernimmt das «Delkredererisiko» der eröffnenden Bank sowie das «politische Risiko» und das «Transferrisiko» des Käuferlandes. Enthält ein Akkreditiv keine Aufforderung der eröffnenden Bank, die Bestätigung beizufügen, so besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, ein solches Akkreditiv «still» zu bestätigen. Ohne Bestätigung des Akkreditivs ist die avisierende Bank lediglich beauftragt, das Akkreditiv dem Begünstigten mitzuteilen (zu avisieren), ohne Übernahme einer eigenen Verpflichtung.
Erklärung siehe unter «Parteien im Dokumentenakkreditiv».
Bei Akkreditiven mit aufgeschobener Zahlung hat der Akkreditivbegünstigte unter gewissen Umständen die Möglichkeit, von der bestätigenden oder der eröffnenden Bank Zahlung der Dokumente per Sicht, unter Belastung eines marktüblichen Zinses, zu erhalten. Die Buchforderung ist so für den Verkäufer sofort realisierbar, während der Käufer erst bei Verfall für den Dokumentengegenwert belastet wird.
Sicherung allfälliger Ansprüche der ausschreibenden Stelle gegenüber dem Anbieter bei vorzeitigem Rückzug oder einseitiger Änderung des Angebotes, oder im Zuschlagsfall bei Weigerung des Anbieters, den Vertrag zu unterzeichnen oder weitere geforderte Garantien zu stellen.
Erklärung siehe unter «Bid Bond».
Erklärung siehe unter «Tratte».
Erklärung siehe unter «Konnossement».
Übertragungsvermerk (Indossament), bei dem die Bezeichnung des neuen Berechtigten (Indossatar) fehlt. In einem solchen Fall enthält das Wertpapier nur die Unterschrift des Indossanten (indossieren = übertragen). Blankozession.
Abkürzung für Bill of Lading Electronic Registry Organization. Projekt einer elektronischen Alternative zum traditionellen Konnossement.
Konnossement, auf welchem bescheinigt wird, dass die zur Beförderung übernommenen Güter tatsächlich an Bord des Schiffes sind (shipped on board).
Mit dem englischen Begriff Broker werden verschiedene Parteien bezeichnet. Die vier gebräuchlichsten sind:
Im Versicherungsbereich befasst sich der Broker (auch «Makler» genannt) als Vertreter des Versicherungsnehmers mit dessen Beratung und übernimmt die Platzierung und Verwaltung von Versicherungen.
Schiffsmakler (auch «owner’s broker»), vertritt die Reedereiseite
Rohstoffhändler
Makler, der für Rechnung seiner Kunden Käufe und Verkäufe an der Börse vornimmt.
Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Die Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Als akzessorische Verpflichtung teilt die Bürgschaft das Schicksal der Hauptschuld; erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft.
einfache Bürgschaft (Obligationenrecht Artikel 495)
Solidarbürgschaft (Obligationenrecht Artikel 496
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