Was ist das Dokumentarinkasso?
Das Dokumentarinkasso bietet Ihnen als Exporteur im Vergleich zur offenen Rechnung bedeutend mehr Sicherheit, jedoch nicht im gleichen Masse wie das Akkreditiv. Risiken wie beispielsweise das Delkredererisiko, das politische Risiko oder das Transferrisiko sind nicht gedeckt. Klären Sie deshalb bereits vor den Verkaufsverhandlungen ab, ob das Dokumentarinkasso für Sie als Exporteur die richtige Zahlungsmethode darstellt. Dafür ist das Dokumentarinkasso kostengünstiger und weniger aufwendig in der Abwicklung.
Wichtige Grundsätze
Da der Exporteur Vorleistungen wie Produktion/Versand der Ware oder eine andere Dienstleistung erbringt, empfehlen wir die Wahl eines Dokumentarinkassos nur unter folgenden Voraussetzungen:
Zwischen Exporteur und Importeur besteht ein Vertrauensverhältnis.
Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Importeurs unterliegen keinem Zweifel.
Im Importland bestehen stabile politische, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse.
Der internationale Zahlungsverkehr im Importland wird nicht durch Devisenkontrollen oder ähnliche Restriktionen behindert oder bedroht.
Wichtig:
Die Haftung der Bank beschränkt sich auf die Weiterleitung und die Aushändigung von Dokumenten gegen Bezahlung, Akzeptleistung oder Einholung eines Verpflichtungsschreibens zur Zahlung durch den Importeur. Keine beteiligte Bank geht eine Zahlungsverpflichtung ein.
Rechtliche Aspekte
Die «Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentarinkassi» (ERI) bilden die Grundlage für die Abwicklung von Dokumentarinkassi. Sie regeln die wesentlichen Rechte und Pflichten der am Dokumentarinkasso beteiligten Parteien.
Zu beachten ist:
Die gegenwärtig gültigen ERI 522, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer in Paris, sind seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Diese Richtlinien sind international anerkannt.
Art. 1-3
Art. 4
Art. 5-8
Art. 9-15
Art. 16-19
Art. 20-21
Art. 22-26
Neben den ERI 522 sind weiterhin auch lokale Gesetze für das Dokumentarinkassogeschäft von Bedeutung.
Für die Schweiz sind in Bezug auf die rechtliche Regelung der Auftragserteilung auch die entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts massgebend (OR, Art. 394 ff. und Art. 466 ff. sowie die Artikel über Wertpapiere OR 965 ff.).
Einen vollständigen Abdruck der ERI 522 finden Sie in der UBS-Publikation «Akkreditive, Dokumentarinkassi und Bankgarantien».