Bei Auslandgeschäften, werden von der Käuferseite oft indirekte Garantien (z.B. eine Erfüllungsgarantie) verlangt. Als Verkäufer wiederum möchten Sie die Zahlung Ihrer Lieferung ebenfalls von einer Schweizer Bank, also via sogenannte «indirekte» Garantie, abgesichert wissen. Für Garantien zu Ihren Gunsten, bitten wir Sie, uns so früh wie möglich einzubeziehen. Dann können wir Ihnen die Banken und Länder nennen, mit denen wir für Sie eine Garantie erstellen könnten. Ebenso können wir Ihnen über Kosten – auch wenn diese schlussendlich Ihr Kunde zahlen sollte – sowie mögliche Laufzeiten, Auskunft geben. Fragen Sie uns einfach!
In der von uns zusammengestellten Übersicht zu speziellen Garantieanforderungen im Ausland finden Sie Angaben zu:
Direkte Garantien:
Staatsstellen akzeptieren in der Regel nur lokal ausgestellte Garantien. Oft müssen diese zudem in ihrer Gültigkeit unbefristet sein. Somit ist auch die Rückhaftung der UBS unter ihrer Gegengarantie zwingend unbefristet.
Spezielle Textvorschriften:
Die Angaben beziehen sich auf vorhandene Vorschriften im Drittland zur Ausstellung unserer Gegengarantie an die lokalen Banken. Diese liegen uns in den häufigsten Fällen vor. Einzelne Bestandteile können sich im Laufe der Zeit jedoch ändern.
Rückhaftung UBS:
Bezieht sich jeweils auf die Befristung der UBS Gegengarantie an die lokale Bank, falls keine direkte Garantie erstellt werden konnte.
Alle Angaben sind als nicht bindend zu betrachten. Die Usanzen und Textvorschriften können innerhalb desselben Landes von Bank zu Bank verschieden sein. In einzelnen Ländern kann aufgrund von UN-Sanktionen usw. keine Geschäftstätigkeit gepflegt werden.
Für Detailangaben wenden Sie sich bitte an Ihren Garantiespezialisten.
Angaben zu einigen ausgewählten Ländern finden Sie hier: