Für die Inanspruchnahme einer Bankgarantie nimmt der Begünstigte sein Recht wahr, die Zahlung des Garantiebetrages (oder eines Teilbetrages davon) zu verlangen. Die Bank prüft formell, ob die Inanspruchnahme gemäss den Bedingungen der Garantie erfolgt ist.
Unterschriftenprüfung:
In der Regel enthalten Garantien eine Klausel (Identifikationsklausel), wonach der Begünstigte im Beanspruchungsfall seine Unterschrift(en) durch seine Bank bestätigen lassen muss. Durch dieses Prozedere soll sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme nur durch eine dazu befugte Person(en) unterzeichnet wird.
Form der Inanspruchnahme:
Die Inanspruchnahme hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Oft lassen die Garantiebedingungen auch Inanspruchnahmen mittels geschlüsselten Fernschreiben (Telex/SWIFT) zu.
Fristgerechte Inanspruchnahme:
Die Inanspruchnahme muss in der vorgeschriebenen Form spätestens am Verfalltag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Bank eintreffen, die in der Garantie bezeichnet wurde. Der Begünstigte trägt das Postlaufrisiko und andere Verzögerungen (höhere Gewalt oder «force majeure»).