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Klauseln und Recht beim Garantievertrag
Klauseln und Recht beim Garantievertrag

Ingress, Garantie und Verfall

Folgende Punkte müssen immer Bestandteil der Bankgarantie sein:

1. Einleitung, Ingress:
Umschreibt Vertragsverhältnis zwischen Schuldner aus Grundgeschäft und Begünstigtem.

2. Hauptteil, Garantieklausel:
Verpflichtet den Garanten, im Auftrag des Hauptschuldners, jeden Betrag bis zu einer bestimmten Summe an den Begünstigten zu zahlen. Die Garantieklausel enthält diverse weitere Vereinbarungen.

3. Verpflichtungsdauer, Verfallklausel:
Regelt die Dauer der eingegangenen Verpflichtung.

Weitere Klauseln

Reduktionsklausel:
Umschreibt die Voraussetzungen für Minderungen der Haftung des Garanten.

Z. B.: «Jede unter dieser Garantie infolge einer Inanspruchnahme geleistete Zahlung erfolgt in Reduktion unserer Haftung.»

Identifikationsklausel:
Stellt sicher, dass die auf einer Zahlungsaufforderung figurierenden Unterschriften des Begünstigten von dessen Bank geprüft worden sind.

Z.B.: «Aus Identifikationsgründen ist uns Ihre schriftliche Zahlungsaufforderung zusammen mit einer unterzeichneten schriftlichen Bestätigung einer unserer Korrespondenzbanken zuzuleiten, wonach die auf Ihrer Zahlungsaufforderung figurierende(n) Unterschrift(en) geprüft worden ist/sind.»

Effektivklausel:
Dient der näheren Umschreibung der Verpflichtungsdauer.

Z.B.: «Diese Garantie tritt am ... in Kraft und ist gültig bis ... » oder «Diese Garantie tritt nach Eingang des Betrages ... auf das Konto der Firma X bei (Bank) in XY in Kraft und ist gültig bis ...».

Anwendbare Recht/Gerichtsstand

Sofern nicht anders vereinbart, unterstehen Bankgarantien dem Recht am Ort der ausstellenden Bank.
Eine Abweichung ergibt sich bei indirekten Garantien . Hier erfolgt die Garantieabgabe nicht an den Begünstigten, sondern durch eine zweite, entsprechend beauftragte Bank – unter Rückhaftung und Gegengarantie der ersten.
Ausländische Banken schreiben bisweilen vor, diese so genannte Rück- oder Gegengarantie der Schweizer Bank dem Recht des Landes der ausländischen Bank zu unterstellen.

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