Da der Garantievertrag anders als die Bürgschaft vom Gesetz nicht explizit geregelt wird, werden zur Hauptsache die zwei folgenden Auffassungen vertreten:
Anwendungsfall eines Vertrages zu Lasten eines Dritten (Art. 111 OR)
Vorliegen einer angenommenen Anweisung (Art. 466 ff. OR).
Darüber hinaus sind beim Garantievertrag einige wichtige Klauseln zu beachten.
Mit den Richtlinien der Internationalen Handelskammer wird eine Vereinheitlichung angestrebt.
Es gilt:
Generell beinhaltet der Garantievertrag ein Leistungsversprechen abstrakter Natur und ist vom zu sichernden Grundgeschäft völlig unabhängig. Mit der Garantie wird eine bestimmte Leistung sichergestellt, unabhängig davon, ob diese Leistung geschuldet wird oder nicht.