Bei direkten Garantien
1. Ordentlicher Verfall:
Ist das in der Verfallsklausel der Garantie-Urkunde genannte Datum verstrichen und erfolgt bis dann keine Inanspruchnahme durch den Begünstigten, so erlischt die Garantie. Unabhängig davon, ob die Garantieurkunde an die Bank zurückgegeben wurde oder nicht.
2. Begleichung des Garantiebetrages:
Durch die endgültige Begleichung des Garantiebetrages aufgrund einer Inanspruchnahme erlischt die Garantie.
3. Vorzeitige Annulation:
Bei formeller Entlastung durch den Begünstigten.
Bei indirekten Garantien
1. Verfalldatum:
Verfall der Bankgarantie, die von der beauftragten Bank an den Begünstigten gegeben wurde.
Verfall der Rückhaftung und Gegengarantie der Auftrag gebenden Bank gegenüber der beauftragten Bank.
2. Verfall der Rückhaftung und Gegengarantie:
Einige Länder verbieten die Befristung von Rückgarantien. In diesen Fällen gelten die Verpflichtungen der Auftrag gebenden Bank erst als erloschen, wenn sie von der beauftragten Bank definitiv entlastet worden ist.
3. Begleichung des Garantiebetrages:
Wird die Garantie durch die beauftragte Bank oder den Endbegünstigten nachweislich beansprucht, erlischt sie.