Ein Garantiebegünstigter kann seinen bedingten Anspruch auf Zahlung normalerweise an einen Dritten (Zessionar) abtreten (sogenannte Abtretung des Erlöses, jedoch nicht des Ziehungsrechtes).
Dabei ist zu beachten:
Der Zessionar erhält nicht automatisch das Recht, die Garantie auch abzurufen. Nur der namentlich in der Garantieurkunde genannte Begünstigte kann die Garantie in Anspruch nehmen.
Ein Wechsel des Garantiebegünstigten bedarf der Zustimmung aller involvierten Parteien, d. h. des bisherigen Begünstigten, des UBS Kunden wie auch der garantierenden Bank.
Im Unterschied zum Bürgschaftsrecht hat die Abtretung der garantierten Forderung aus dem Grundgeschäft nicht den gleichzeitigen Übergang des bedingten Garantieanspruches zur Folge.