Garantievertrag
Beim Garantievertrag werden zur Hauptsache folgende Auffassungen vertreten:
Es gilt:
Der Garantievertrag beinhaltet ein Leistungsversprechen abstrakter Natur und ist vom zu sichernden Grundgeschäft völlig unabhängig. Garantien können den Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien der Internationalen Handelskammer, Paris, ICC-Publikation 458, unterstellt werden.
Direkte/Indirekte Garantie
Dabei handelt es sich um Garantien mit oder ohne Auftrag an eine Drittbank.
Eine direkte Garantie liegt dann vor, wenn der Kunde die Bank beauftragt, eine Garantie unmittelbar gegenüber dem Begünstigten abzugeben.
Bei einer indirekten Garantie wird eine zweite Bank eingeschaltet. Diese (meist eine ausländische Bank mit Sitz im Domizilland des Begünstigten) wird von der auftraggebenden (Schweizer) Bank aufgefordert, unter deren Rückhaftung und Gegengarantie ihrerseits eine Garantie abzugeben.
Erlöschung
Gründe für die Erlöschung von Garantien bei direkten Garantien:
Bei indirekten Garantien: