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Die bestätigte Anweisung
Die bestätigte Anweisung

Ein so genanntes Zahlungsversprechen
Ein so genanntes Zahlungsversprechen

Die bestätigte Anweisung gemäss OR Art. 468 – besser bekannt unter dem Titel «Zahlungsversprechen» – umfasst, ähnlich wie bei der Garantie, eine unwiderrufliche, nicht akzessorische Verpflichtung zu zahlen.

Für das Zahlungsversprechen gilt:

  • Es kann mit Auflagen verbunden sein (so genannt bedingt bestätigte Anweisung). Die Pflicht zur Zahlung wird dadurch dahingehend eingeschränkt, dass die in der bestätigenden Anweisung genannten Bedingungen erfüllt sein müssen.

  • Das Zahlungsversprechen ohne Auflagen (so genannt unbedingt bestätigte Anweisung) ist eine feste Zahlungsverpflichtung, an einem im Voraus bestimmten Datum unwiderruflich und bedingungslos Zahlung zu leisten. Eine Leistung nach einer unbedingt bestätigten Anweisung stellt im Gegensatz zur Bürgschaft oder zur Garantie keinen Ersatz für die nicht erbrachte Leistung einer Drittpartei dar, hat also keinen Zahlungsausfallcharakter.

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