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Negoziierungsakkreditiv
Das Negoziierungsakkreditiv  BeschreibungUnter einem Negoziierungsakkreditiv erhält der Exporteur bei Präsentation konformer Dokumente und allenfalls einer Tratte eine Vorleistung oder Zusage zur Vorleistung von Geldmitteln vor oder am Fälligkeitstag durch die zur Negoziierung ermächtigte Bank. Die negoziierende Bank hat das Recht, bei Nichteingang der Deckung auf den Exporteur Regress zu nehmen, es sei denn, sie habe das Akkreditiv bestätigt.
Diese Akkreditivart kommt vor allem in Asien vor. MerkmaleEs ist benutzbar durch Negoziierung/available by negotiation. Negoziierung bedeutet die Wertstellung gegen Tratten und/oder konforme Dokumente durch die dafür ermächtigte Bank. Somit ist diese Bank (des Exporteurs) ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, diese Wechsel (Sicht- oder Nachsichtwechsel) oder Dokumente zu negoziieren, das heisst vom Exporteur anzukaufen.
Beim unbestätigten Akkreditiv haftet nur die Eröffnungsbank gegenüber dem Exporteur. Delkredere- und Länderrisiko sind nicht abgesichert.
Beim bestätigten Akkreditiv erhält der Exporteur die Verpflichtung von der bestätigenden Bank bei Sicht oder bei Fälligkeit gemäss Akkreditivbedingung zu zahlen. Damit erhält der Exporteur eine erstklassige Sicherheit.
Vorteile
Vorteile beim unbestätigten Negoziierungsakkreditiv
Falls aufgeschobene Zahlung vorgesehen ist, muss der Importeur erst am Fälligkeitstag Zahlung leisten. Während der Zahlungsfrist kann die Ware allenfalls weiterverkauft und der Akkreditivbetrag aus dem Verkaufserlös beglichen werden.
Kostengünstiger als das bestätigte Akkreditiv.
Zusätzliche Vorteile beim bestätigten Negoziierungsakkreditiv
Diese Form gibt dem Exporteur grosse Sicherheit, sind doch Delkredererisiken stark limitiert – für den Exporteur haftet so beispielsweise UBS – und das Länderrisiko eliminiert.
Das Akkreditiv ist grundsätzlich bei der bestätigenden Bank gültig und benutzbar, weshalb die bestätigende Bank die Dokumente negoziieren wird (ERA 600, Art. 2) und sie übernimmt die unwiderrufliche Verpflichtung zur Vorleistung von Geldmitteln vor oder am Fälligkeitstag. Das Negoziierungsakkreditiv wird dadurch zu einem ausgezeichneten Finanzierungsinstrument.
Das zeitliche und physische Postlaufrisiko für den Exporteur wird weitgehend eliminiert, da das Akkreditiv als benutzt gilt, wenn konforme Dokumente bei der bestätigenden Bank eingereicht werden.
Nachteile
Nachteile beim unbestätigten Negoziierungsakkreditiv
Die avisierende Bank ist nicht verpflichtet, eine Negoziierung, das heisst eine Sichtzahlung oder eine Verpflichtung zur Vorleistung von Geldmitteln vor oder am Fälligkeitstag zu übernehmen. Sie wird dies nur dann tun, wenn sie von der Eröffnerbank entsprechende Deckung erhalten hat.
Der Exporteur trägt das Risiko, bei Schwierigkeiten im Lande der Eröffnerbank bzw. bei Bonitätsschwierigkeiten der Eröffnerbank unter Umständen keine Zahlung zu erhalten.
Finanzierungskosten für den Exporteur während der allfälligen Zahlungsfrist.
Höherer administrativer Aufwand gegenüber Zahlung gegen offene Rechnung oder Dokumentarinkasso.
Nachteile beim bestätigten Negoziierungsakkreditiv
Teurer als das unbestätigte Akkreditiv, weil die bestätigende Bank die Zahlung «garantiert» und eine Engagementgebühr für das übernommene Risiko berechnet.
Der Importeur trägt das zeitliche und physische Postlaufrisiko, da das Akkreditiv bei Vorlage von konformen Dokumenten bei der nominierten (bestätigenden) Bank als benutzt gilt.
BesonderheitenDas bestätigte Negoziierungsakkreditiv, zahlbar zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein weiteres Instrument, welches eine sofortige Zahlung abzüglich Zinsen zulässt. Hingegen nehmen die meisten europäischen Banken bei einem unbestätigten Akkreditiv keine Negoziierung im Sinne der «Einheitlichen Richtlinien» vor.
Auch wenn ein Akkreditiv keinen Bestätigungsauftrag enthält, so kann die avisierende Bank mit dem Exporteur eine spezielle Vereinbarung über eine so genannte «stille Bestätigung» abschliessen. In dieser Vereinbarung werden die von der avisierenden Bank gedeckten Risiken definiert.
Empfehlungen
Bei einem frei negoziierbaren Dokumentenakkreditiv, benutzbar bei jeder Bank (freely negotiable documentary credit/available by negotiation with any Bank), kann der Exporteur die Dokumente bei jeder beliebigen Bank, also nicht nur bei der avisierenden Bank, sondern immer auch bei UBS zur Benützung einreichen. Dadurch entstehen für den Exporteur keine Mehrkosten. Wir empfehlen dem Exporteur, unten stehende Zahlungsklausel in seinen Vertrag zu integrieren (z.B. für eine Sicht-Negoziierung).
Zahlungsklausel (payment terms)Negoziierungsakkreditiv, unbestätigt: «against documentary credit, to be advised through UBS AG, Trade Finance, P.O. Box, CH-8098 Zurich (SWIFT UBSWCHZH80A), in our favour, available until (= date) with UBS AG, by negotiation at sight against presentation of the shipping documents». Negoziierungsakkreditiv, bestätigt: «against documentary credit to be issued by a prime bank and confirmed by UBS AG, Trade Finance, P.O. Box, CH-8098 Zurich (SWIFT UBSCHZH80A), in our favour, availalbe until (= date) with UBS AG, by negotiation at sight against presentation of the shipping documents».
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