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Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung
Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung

Beschreibung

Bei einem Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung verpflichtet sich die Eröffnerbank und eine evtl. bestätigende Bank zur Zahlung an einem definierten, späteren Fälligkeitstermin (zum Beispiel 90 Tage nach Verladedatum) vorausgesetzt, dass konforme Dokumente innerhalb der Gültigkeit des Akkreditivs präsentiert werden. Das Fälligkeitsdatum muss dabei eindeutig aus dem Akkreditiv errechnet werden können. Der Exporteur gewährt dem Importeur somit eine Zahlungsfrist.

Merkmale

Es ist benutzbar durch aufgeschobene Zahlung (available by deferred payment).

  • Beim unbestätigten Akkreditiv haftet nur die Eröffnerbank gegenüber dem Exporteur zur Zahlung am Fälligkeitstag. Delkredere- und Länderrisiko sind demzufolge über eine längere Zeitdauer nicht abgesichert.

  • Beim bestätigten Akkreditiv erhält der Exporteur diese Zahlungsverpflichtung sowohl von der Eröffner- als auch von der bestätigenden Bank.

Vorteile

Vorteile beim unbestätigten Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung :

  • Der Importeur muss erst am Fälligkeitstag Zahlung leisten. Während der Zahlungsfrist kann die Ware allenfalls weiterverkauft und der Akkreditivbetrag aus dem Verkaufserlös beglichen werden.

  • Kostengünstiger als das bestätigte Akkreditiv.

Zusätzliche Vorteile beim bestätigten Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung:

  • Diese Form gibt dem Exporteur grosse Sicherheit, da das Delkredererisiko stark limitiert – für den Exporteur haftet beispielsweise UBS – und das Länderrisiko eliminiert ist.

  • Das Akkreditiv ist bei der bestätigenden Bank gültig, weshalb der Exporteur die Zahlungszusage auf den Fälligkeitstag von der bestätigenden Bank (UBS) sofort nach Aufnahme konformer Dokumente erhält.

  • Das zeitliche und physische Postlaufrisiko für den Exporteur wird weitgehend eliminiert, da das Akkreditiv als benutzt gilt, wenn konforme Dokumente bei der bestätigenden Bank eingereicht werden.

  • Die bestätigende Bank kann ihre gegenüber dem Exporteur, nach Einreichung konformer Dokumente, eingegangene Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung unter Abzug eines Zinses im Voraus zahlen oder ankaufen.

Nachteile

Nachteile beim unbestätigten Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung:

  • Der Exporteur trägt das Risiko, bei Schwierigkeiten im Lande der Eröffnerbank bzw. bei Bonitätsschwierigkeiten der Eröffnerbank unter Umständen keine Zahlung zu erhalten.

  • Die Finanzierungskosten während der Zahlungsfrist sind durch den Exporteur zu tragen.

  • Höherer administrativer Aufwand gegenüber einer Zahlung gegen offene Rechnung oder Dokumentarinkasso.

Nachteile beim bestätigten Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung:

  • Teurer als das unbestätigte Akkreditiv, weil die bestätigende Bank die Zahlung «garantiert» und eine Engagementgebühr für das übernommene Risiko berechnet.

  • Der Importeur trägt das zeitliche und physische Postlaufrisiko, da das Akkreditiv bei Vorlage von konformen Dokumenten bei der nominierten/bestätigenden Bank als benutzt gilt.

Besonderheiten

  • Im Gegensatz zum Akzeptakkreditiv entsteht hier keine Wechselverpflichtung. In der Regel sollte auch keine Termintratte im Akkreditiv verlangt werden. Ist trotzdem eine solche Tratte, gezogen auf den Käufer, verlangt, wird diese als zusätzliches Dokument betrachtet.

  • Auch wenn ein Akkreditiv keinen Bestätigungsauftrag enthält, so kann die avisierende Bank mit dem Exporteur unter Umständen eine spezielle Vereinbarung über eine so genannte «stille Bestätigung» abschliessen. In dieser Vereinbarung werden die von der avisierenden Bank gedeckten Risiken definiert.

Empfehlungen

Das unbestätigte Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung ist nur dann das geeignete Instrument, wenn der Exporteur Länderrisiko und Delkredererisiko der Eröffnerbank klar einschätzen und akzeptieren kann. Ausserdem sollte er in der Lage sein, die Fälligkeit der Zahlung abzuwarten und keine Vorfinanzierung der Zahlungsfrist benötigen.

Falls der Exporteur jedoch eine höhere Sicherheit und/oder eine Finanzierung der Zahlungsfrist wünscht, sollte ein bestätigtes Akzept- oder Negoziierungsakkreditiv verlangt werden. Wir empfehlen vor Abschluss eines wichtigen Exportgeschäfts mit UBS abzuklären, ob diese zur Abgabe einer Bestätigung bereit ist.

Wir empfehlen dem Exporteur, unten stehende Zahlungsklausel in seinen Grundvertrag zu integrieren.

Zahlungsklausel (payment terms)

  • Unbestätigtes Akkreditiv: «against documentary credit to be advised through UBS AG, Trade Finance, P.O. Box, CH-8098 Zurich (SWIFT UBSWCHZH80A), in our favour, available until (= date) with the advising bank, by deferred payment at ... days after shipment, against presentation of the shipping documents.» Exporteur wartet die Fälligkeit der Zahlung ab.

  • Bestätigtes Akkreditiv: «against documentary credit to be opened by a prime bank and confirmed by UBS AG, Trade Finance, P.O. Box, CH-8098 Zurich (SWIFT UBSWCHZH80A), in our favour, available until (= date) with the confirming bank, by deferred payment at ... days after shipment against presentation of the shipping documents.» Exporteur kann die Zahlung abzüglich eines Zinses unter Umständen bevorschussen lassen.

Wichtiger rechtlicher Hinweis - bitte lesen Sie diese Bedingungen, bevor Sie fortfahren.

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