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Grundsätze
Grundsätze

Akkreditive sind ihrer Natur nach von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte (siehe ERA 600, Art. 4).

Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen und/ oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente beziehen können (siehe ERA 600, Art. 5).

Aufträge zur Eröffnung müssen vollständig und genau sein. Zu weit gehende Einzelheiten sind zu vermeiden.

Die avisierende Bank hat u.a. die Pflicht, die augenscheinliche Echtheit des Akkreditivs zu überprüfen (siehe ERA 600, Art. 9b).

Die Banken übernehmen keine Haftung und Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Echtheit und Rechtswirksamkeit von Dokumenten sowie für Bezeichnung, Menge, Gewicht, Qualität, Vorhandensein usw. der durch die Dokumente vertretenen Waren (siehe ERA 600, Art. 34).

Verfalldatum und Ort für die Dokumentenvorlage sind zwingend auszuweisen (siehe ERA 600, Art. 6).
Eine Zahlungssicherheit besteht nur bei Einreichung konformer Dokumente.

Das Akkreditiv dient nicht nur als Zahlungsinstrument, sondern kann auch als Kreditmittel eingesetzt werden.

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