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Traktandum 3
Traktandum 3

Änderungen der Statuten

3.1. Verkürzung der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats von drei Jahren auf ein Jahr (Artikel 19 Absatz 1 der Statuten)

A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt eine Verkürzung der Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates von drei Jahren auf ein Jahr. In diesem Sinne soll Artikel 19 Absatz 1 der Statuten wie folgt ersetzt werden:

Aktuelle VersionBeantragte neue Version

Artikel 19 Absatz 1

1 Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt drei Jahre. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitabschnitt zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen. Die erste Amtsdauer wird für jedes Mitglied bei der ersten Wahl so festgelegt, dass jedes Jahr rund ein Drittel aller Verwaltungsratsmitglieder neu beziehungsweise wiedergewählt werden müssen.

Artikel 19 Absatz 1

1 Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt ein Jahr. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitabschnitt zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen.

B. Erläuterungen
Die neue Amtsdauer kommt bei den Wahlen in diesem Jahr und bei allen künftigen Wahlen und Bestätigungswahlen des Verwaltungsrates zum Tragen. Alle amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrates können ihre dreijährige Amtsdauer weiterführen. Die einjährige Amtsdauer gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sich ein Mitglied des Verwaltungsrates zur Wiederwahl stellt. Folglich findet die Wahl des gesamten Verwaltungsrates der UBS AG durch die ordentliche Generalversammlung spätestens ab dem Jahr 2010 jährlich statt.

3.2. Bestimmungen zum Konzernprüfer (Artikel 17 lit. b, 25 lit. c, 31 Absatz 1 und 2 und Titel D der Statuten)

A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, sämtliche Bestimmungen zum Konzernprüfer zu streichen und Artikel 17 lit. b, Artikel 25 lit. c, Artikel 31 Absatz 1 und 2 sowie Titel D der Statuten wie folgt zu ersetzen:

Aktuelle VersionBeantragte neue Version

Artikel 17 lit. b

b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle und des Konzernprüfers

Artikel 17 lit. b

b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle

Artikel 25 lit. c

c) Behandlung der von der gesetzlichen Revisionsstelle und dem Konzernprüfer über die Jahresrechnung erstellten Berichte.

Artikel 25 lit. c

c) Behandlung der von der Revisionsstelle über die Jahresrechnung erstellten Berichte.

Artikel 31 Absatz 1 and 2
1 Als Revisionsstelle und Konzernprüfer ist eine Revisionsgesellschaft zu bestellen.
2 Die Revisionsstelle und der Konzernprüfer werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Rechte und Pflichten der Revisionsstelle und des Konzernprüfers bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 31 Absatz 1 and 2
1 Als Revisionsstelle ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zu bestellen.
2 Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Rechte und Pflichten der Revisionsstelle bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Titel D
Gesellschaftsorgane
D. Revisionsstelle und Konzernprüfer

Titel D
Gesellschaftsorgane
D. Revisionsstelle

B. Erläuterungen
Per 1. Januar 2008 trat eine Teilrevision des Schweizerischen Obligationenrechts in Kraft. Bei der Revision wurde unter anderem die Unterscheidung zwischen Revisionsstelle und Konzernprüfer aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 müssen (i) die Jahresrechnung einer schweizerischen Aktiengesellschaft und (ii) die Konzernrechnung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften durch eine einzige Revisionsstelle geprüft werden. Die Änderungen der Statuten sind rein formeller Natur.

Revidierte Version vom 1. April 2008

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