B. Erläuterungen
Sofern die Generalversammlung den Anträgen zu den Traktanden
2, 6.2., 7.1. und 8 zustimmt und unter der ausdrücklichen
Bedingung, dass der revidierte Artikel 622 Absatz 4
des Obligationenrechtes in Kraft tritt, beantragt der
Verwaltungsrat, die Artikel 4 und 4a in folgender definitiven
Fassung zu genehmigen:
Artikel 4
1
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt
CHF 3 578 046 746.40 (drei Milliarden fünfhundertachtundsiebzig
Millionen sechsundvierzigtausend siebenhundertsechsundvierzig
Schweizer Franken und vierzig Rappen). Es ist
eingeteilt in 1 277 873 838 Namenaktien mit einem Nennwert
von je CHF 2.80. Das Aktienkapital ist voll liberiert.
2
unverändert
Artikel 4a
Mitarbeiterbeteiligungspläne von Paine Webber Group Inc.,
New York («PaineWebber»)
Das Aktienkapital erhöht sich, unter Ausschluss des Bezugsrechtes
der bisherigen Aktionäre, um höchstens
CHF 47 402 922, entsprechend höchstens 16 929 615 voll
zu liberierenden Namenaktien von je CHF 2.80, durch
Ausübung von Optionen, die den Mitarbeitern von Paine-
Webber in Ablösung ihrer bisherigen Optionspläne
beim Vollzug des Vertrages über den Zusammenschluss vom
12. Juli 2000 eingeräumt wurden. Das Bezugsverhältnis,
die Fristen und weitere Einzelheiten wurden von Paine-
Webber festgelegt und von der UBS AG übernommen. Der
Erwerb von Aktien durch die Ausübung von Optionsrechten
sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen
der Eintragungsbeschränkung von Artikel 5 der Statuten.
B. Erläuterungen
Der neue Artikel 4 Absatz 1 der Statuten ist das Ergebnis der verschiedenen beantragten Beschlüsse:
1. Reduktion des Kapitals um CHF 184 217 830 durch Vernichtung der über die zweite Handelslinie zurückgekauften Aktien
2. Reduktion des Kapitals durch Nennwertrückzahlung im Betrag von CHF 681 532 713.60 an die Aktionäre
3. Split der 425 957 946 Aktien im Verhältnis 1: 3
Im Artikel 4a wird der Maximalbetrag des Bedingten Kapitals
um die Nennwertreduktion herabgesetzt und die Zahl der
gemäss Beschluss unter Traktandum 6.2. zur Verfügung stehenden
Aktien als Folge des Splits im Verhältnis 1: 3 erhöht.
Sollten die Aktionäre einzelne Anträge ablehnen, werden
Artikel 4 Absatz 1 und 4a für die Schlussabstimmung
entsprechend angepasst.