UBS AG
Screenreader-optimierte Version für sehbehinderte und blinde Besucher Home | Accessibility | Zoom Version | Lokale Sitemap | Service Finder | Kontakt | eng deu | Suche
   
MedienStellenbewerberWir über unsUBS Geschäftsstellen
Aktionäre & Analysten  
     
A&I News
Finanzberichterstattung
Unternehmens- informationen
UBS Aktie
Präsentationen & Events
Services
Kontakt
 

Mitteilungspflichten
Mitteilungspflichten

Neue zusätzliche Mitteilungspflichten für Aktionäre mit wesentlichen Beteiligungen an der UBS nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (“WpHG”)
Neue zusätzliche Mitteilungspflichten für Aktionäre mit wesentlichen Beteiligungen an der UBS nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (“WpHG”)

Über die Mitteilungspflichten nach Schweizer Recht hinaus (siehe Bedeutende Aktionäre) müssen seit dem 16. Mai 2008 Aktionäre der UBS mit wesentlichen Beteiligungen auch Mitteilungspflichten nach dem WpHG nachkommen. Diese Pflichten gründen auf der Tatsache, dass UBS Deutschland als Herkunftsmitgliedsstaat im Sinne der Europäischen Prospektrichtlinie gewählt hat. Die Pflichten wurden mit der ersten Einreichung der Anmeldung für die Börsenzulassung neuer Aktien, die als Folge der Aktiendividende durch UBS an der virt-x (jetzt SWX-Europe), ein regulierter Markt in der Europäischen Union, geschaffen wurden, wirksam.

Nach dem WpHG hat jeder, dessen Beteiligung an der UBS die Schwelle von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75% der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet, diese Änderung der UBS und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht spätestens innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschliesslich den Inhaber der Zertifikate. Mit Ausnahme der 3% Schwelle unterliegen auch solche Personen der Mitteilungspflicht, die unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien der UBS zu erwerben. Die genauen Offenlegungspflichten und die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte sind in den §§ 21 ff. WpHG definiert. Danach werden insbesondere Stimmrechte einer Tochtergesellschaft den Stimmrechten des Meldepflichtigen voll zugerechnet. Ferner werden Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der UBS dem Meldepflichtigen in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die UBS auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten in Einzelfällen.

Bitte beachten Sie, dass diese Information keine rechtliche Beratung durch die UBS darstellt. Die Aktionäre sind vielmehr gehalten, sich mit ihrem eigenen Rechtsberater in Verbindung zu setzen, um sich mit den Mitteilungspflichten vertraut zu machen und ihre spezielle Situation sowie ihre speziellen Fragen zu adressieren.

Seite zuletzt geändert am: 14. Mai 2008, 15:29

Wichtiger rechtlicher Hinweis - bitte lesen Sie diese Bedingungen, bevor Sie fortfahren.
Die auf dieser Website angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind Personen mit Wohnsitz in bestimmten Ländern nicht zugänglich. Bitte beachten Sie die geltenden Verkaufsbeschränkungen für die entsprechenden Dienstleistungen.
© UBS 1998-2008. Alle Rechte vorbehalten.
Privacy Policy