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UBS beabsichtigt, die Durchsetzung des "John Doe" Summons des US Internal Revenue Service (IRS) anzufechten

Der US Internal Revenue Service (IRS) hat heute, wie erwartet, mit einer Zivilklage am US Bezirksgericht des südlichen Bezirks von Florida (US District Court for the Southern District of Florida) die gerichtliche Durchsetzung des «John Doe» Summons, der im Juli 2008 gegen UBS AG (UBS) eingereicht wurde, eingeleitet.

UBS ist überzeugt, dass sie dem Summons substantielle rechtliche Argumente entgegen setzen kann. Die Bank beabsichtigt, dessen Durchsetzung auf zivilrechtlichem Weg rigoros anzufechten, wie dies das am 18. Februar 2009 mit dem US Justizministerium (Department of Justice, DOJ) abgeschlossene Abkommen (Deferred Prosecution Agreement) ausdrücklich vorbehalten hat.

UBS stützt sich bei der Anfechtung der gerichtlichen Durchsetzung des IRS Summons auf US-Recht, die Bestimmungen des mit dem IRS abgeschlossenen Qualified Intermediary Agreements, die anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts (einschliesslich der Bestimmungen zum Schutz des schweizerischen Bankkundengeheimnisses), und auf das Prinzip der sogenannten «International Comity», welches von US-Gerichten die Respektierung ausländischer Rechtsordnungen verlangt.

Der «John Doe» Summons des IRS erfasst Informationen betreffend einer grösseren Anzahl von steuerlich nicht offengelegten Konten von US-Kunden bei UBS in der Schweiz. Diese Informationen sind durch das Bankkundengeheimnis nach Schweizer Recht geschützt.

 
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