UBS unterliegt den folgenden regulatorischen Corporate
Governance-Vorschriften, denen sie vollumfänglich nachkommt:
der Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate
Governance der SIX Swiss Exchange (SIX), den Artikeln
663bbis und 663c Absatz 3 des Schweizerischen Obligationenrechts
über die Transparenz von Vergütungen, die an
Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung
ausgerichtet werden, sowie den Standards des Swiss Code
of Best Practice for Corporate Governance, einschliesslich
des Anhangs zur Vergütung von Spitzenkräften.
Ausserdem hat UBS aufgrund ihrer Kotierung an der New
York Stock Exchange (NYSE) als ausländisches Unternehmen
alle Corporate Governance-Standards einzuhalten, die auf
ausländische kotierte Unternehmen anwendbar sind. UBS
erfüllt diese Standards und zusätzlich auch die meisten
NYSE-Standards
für inländische US-Emittenten.
UBS verfügt auf oberster Stufe über zwei streng getrennte
Führungsgremien, wie dies von der schweizerischen Bankengesetzgebung
vorgeschrieben ist. Die Funktionen des Präsidenten
des Verwaltungsrates einerseits und des Group Chief
Executive Officer (Group CEO) andererseits sind zwei verschiedenen
Personen übertragen, damit die Gewaltentrennung
gewährleistet ist. Diese Struktur schafft gegenseitige
Kontrolle und macht den Verwaltungsrat unabhängig vom
Tagesgeschäft des Unternehmens, für das die Konzernleitung
die Verantwortung trägt. Niemand kann Mitglied beider
Gremien sein.