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Informationspolitik
Informationspolitik

UBS will ihre Strategie und ihre Geschäftsergebnisse so kommunizieren, dass sich die Aktionäre und Anleger ein umfassendes und genaues Bild der Funktionsweise und der Wachstumsaussichten von UBS verschaffen können.
UBS will ihre Strategie und ihre Geschäftsergebnisse so kommunizieren, dass sich die Aktionäre und Anleger ein umfassendes und genaues Bild der Funktionsweise und der Wachstumsaussichten von UBS verschaffen können.

Offenlegungsgrundsätze

Aus Gesprächen mit Analysten und Anlegern zieht UBS den Schluss, dass der Markt jene Unternehmen honoriert, die eine klare, konsistente und informative Offenlegungspolitik verfolgen. UBS will deshalb ihre Strategie und ihre Geschäftsergebnisse so kommunizieren, dass sich die Aktionäre und Anleger ein umfassendes und genaues Bild der Funktionsweise und der Wachstumsaussichten von UBS verschaffen können. UBS informiert auch über die Risiken, die mit ihrer Strategie und ihren Ergebnissen einhergehen. Rückmeldungen von Analysten und Investoren werden laufend beurteilt und falls wesentlich, in den Quartals- und Jahresberichten reflektiert.

Zur Erreichung dieser Ziele achtet UBS bei ihrer Finanzberichterstattung und Offenlegung auf die folgenden Grundsätze:

  • Transparenz: Die Offenlegung trägt zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Einflussfaktoren bei und fördert über eine detaillierte Ergebnisberichterstattung das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit;

  • Konsistenz: Die Offenlegung soll innerhalb jeder Berichtsperiode und zwischen den einzelnen Berichtsperioden konsistent und vergleichbar sein;

  • Klarheit: Die Informationen sollen so klar wie möglich dargelegt werden, damit sich der Leser ein Bild über den Geschäftsgang machen kann;

  • Relevanz: Um eine Informationsflut zu vermeiden, werden Informationen nur dann offengelegt, wenn sie für die Anspruchsgruppen von UBS von Belang oder aus aufsichtsrechtlichen oder statutarischen Gründen erforderlich sind; und

  • Best Practice: UBS strebt eine Offenlegung an, die den Branchennormen entspricht, und übernimmt, falls möglich, eine Vorreiterrolle bei der Verbesserung der Offenlegungsstandards.

Richtlinien für die Finanzberichterstattung

UBS veröffentlicht ihre Geschäftsergebnisse nach Abschluss jedes Quartals, einschliesslich der nach Unternehmensbereichen aufgeschlüsselten Resultate sowie einer umfassenden Offenlegung der Kredit- und Marktrisiken.

UBS erstellt ihre Jahresrechnung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie vom International Financial Accounting Standards Board aufgestellt werden. Eine ausführliche Erklärung zur Grundlage der Rechnungslegung von UBS findet sich in Anmerkung 1 – Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze der Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2008.

UBS legt grossen Wert darauf, die Transparenz ihrer Finanzberichterstattung aufrechtzuerhalten sowie Analysten und Investoren aussagekräftige Vergleiche mit früheren Berichtsperioden zu ermöglichen. Bei jeder grösseren Umstrukturierung ihrer Unternehmensbereiche oder bei Änderungen der Rechnungslegungsnormen, die sich wesentlich auf die Konzernergebnisse auswirken, passt UBS die Ergebnisse der früheren Berichtsperioden rückwirkend an die neue Grundlage an. Zudem werden alle relevanten Veränderungen eingehend erläutert. UBS wird vor der Veröffentlichung der ersten Quartalszahlen 2009 auf www.ubs.com/investors angepasste Resultate der Unternehmensbereiche veröffentlichen, welche die Quartals- und Jahresresultate für 2007 und 2008 unter den neuen Organisationsstrukturen, welche am 10. Februar 2009 angekündigt wurden, zeigen werden.

Aufsichtsrechtliche Offenlegungsbestimmungen in den USA

Als ein den US-Wertschriftengesetzen unterstelltes und demzufolge meldepflichtiges Unternehmen (gemäss diesen Bestimmungen «ein ausländischer Emittent»), muss UBS bestimmte Berichte und andere Informationen, einschliesslich bestimmter Finanzberichte, der Securities and Exchange Commission (SEC) unterbreiten. UBS reicht der SEC einen Jahresbericht mit dem Formular 20-F und Quartalsberichte mit dem Formular 6-K ein.

Per Ende der Periode, welche durch diesen Jahresbericht abgedeckt wird, wurde unter der Aufsicht des Management einschliesslich des Group Chief Executive Officer (CEO) und des Group Chief Financial Officer (CFO) eine Analyse der Effektivität der Veröffentlichungskontrollen und -mechanismen von UBS durchgeführt, wie sie in den Bestimmungen 13a-15e der US Securities Exchange Act von 1934 definiert ist. Basierend auf dieser Analyse kamen der Group CEO und der Group CFO zum Schluss, dass die Veröffentlichungskontrollen und -mechanismen von UBS für die Periode, welche durch diesen Jahresbericht abgedeckt werden, wirksam waren. Es wurden keine massgeblichen Änderungen an den internen Kontrollen von UBS oder anderen Faktoren, welche solche Kontrollen im Anschluss an die Analyse massgeblich beeinflussen könnten, vorgenommen.

Gemäss Section 404 des in den USA erlassenen Sarbanes- Oxley Act von 2002 obliegen die Einführung und die Aufrechterhaltung eines angemessenen internen Kontrollsystems für das finanzielle Berichtswesen dem UBS-Management. Die Beurteilung der Effektivität des internen Kontrollsystems für das finanzielle Berichtswesen durch das Management per Publikationsdatum dieses Berichts, sowie der Bericht der externen Revisionsstelle zu dieser Beurteilung, befinden sich im Bericht Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2008.

Seite zuletzt geändert am: 30. März 2009, 10:42

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