Offenlegungsgrundsätze
Aus Gesprächen mit Analysten und Anlegern zieht UBS den
Schluss, dass der Markt jene Unternehmen honoriert, die
eine klare, konsistente und informative Offenlegungspolitik
verfolgen. UBS will deshalb ihre Strategie und ihre Geschäftsergebnisse
so kommunizieren, dass sich die Aktionäre und
Anleger ein umfassendes und genaues Bild der Funktionsweise
und der Wachstumsaussichten von UBS verschaffen
können. UBS informiert auch über die Risiken, die mit ihrer
Strategie und ihren Ergebnissen einhergehen. Rückmeldungen
von Analysten und Investoren werden laufend beurteilt
und falls wesentlich, in den Quartals- und Jahresberichten
reflektiert.
Zur Erreichung dieser Ziele achtet UBS bei ihrer Finanzberichterstattung
und Offenlegung auf die folgenden
Grundsätze:
Transparenz: Die Offenlegung trägt zum besseren Verständnis
der wirtschaftlichen Einflussfaktoren bei und fördert
über eine detaillierte Ergebnisberichterstattung das
Vertrauen und die Glaubwürdigkeit;
Konsistenz: Die Offenlegung soll innerhalb jeder Berichtsperiode
und zwischen den einzelnen Berichtsperioden
konsistent und vergleichbar sein;
Klarheit: Die Informationen sollen so klar wie möglich
dargelegt werden, damit sich der Leser ein Bild über den
Geschäftsgang machen kann;
Relevanz: Um eine Informationsflut zu vermeiden, werden
Informationen nur dann offengelegt, wenn sie für
die Anspruchsgruppen von UBS von Belang oder aus aufsichtsrechtlichen
oder statutarischen Gründen erforderlich
sind; und
Best Practice: UBS strebt eine Offenlegung an, die den
Branchennormen entspricht, und übernimmt, falls möglich,
eine Vorreiterrolle bei der Verbesserung der Offenlegungsstandards.
Richtlinien für die Finanzberichterstattung
UBS veröffentlicht ihre Geschäftsergebnisse nach Abschluss
jedes Quartals, einschliesslich der nach Unternehmensbereichen
aufgeschlüsselten Resultate sowie einer umfassenden
Offenlegung der Kredit- und Marktrisiken.
UBS erstellt ihre Jahresrechnung nach den International Financial
Reporting Standards (IFRS), wie sie vom International
Financial Accounting Standards Board aufgestellt werden. Eine ausführliche Erklärung zur Grundlage der Rechnungslegung
von UBS findet sich in Anmerkung 1 Zusammenfassung
der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze der Konzernrechnung
und Jahresrechnung Stammhaus 2008.
UBS legt grossen Wert darauf, die Transparenz ihrer
Finanzberichterstattung
aufrechtzuerhalten sowie Analysten
und Investoren aussagekräftige Vergleiche mit früheren Berichtsperioden
zu ermöglichen. Bei jeder grösseren Umstrukturierung
ihrer Unternehmensbereiche oder bei Änderungen
der Rechnungslegungsnormen, die sich wesentlich auf die
Konzernergebnisse auswirken, passt UBS die Ergebnisse der
früheren Berichtsperioden rückwirkend an die neue Grundlage
an. Zudem werden alle relevanten Veränderungen eingehend
erläutert. UBS wird vor der Veröffentlichung der
ersten
Quartalszahlen 2009 auf www.ubs.com/investors angepasste
Resultate der Unternehmensbereiche veröffentlichen,
welche die Quartals- und Jahresresultate für 2007 und
2008 unter den neuen Organisationsstrukturen, welche am
10. Februar 2009 angekündigt wurden, zeigen werden.
Aufsichtsrechtliche Offenlegungsbestimmungen in den USA
Als ein den US-Wertschriftengesetzen unterstelltes und demzufolge
meldepflichtiges Unternehmen (gemäss diesen Bestimmungen
«ein ausländischer Emittent»), muss UBS bestimmte
Berichte und andere Informationen, einschliesslich
bestimmter Finanzberichte, der Securities and Exchange
Commission (SEC) unterbreiten. UBS reicht der SEC einen
Jahresbericht mit dem Formular 20-F und Quartalsberichte
mit dem Formular 6-K ein.
Per Ende der Periode, welche durch diesen Jahresbericht abgedeckt wird, wurde unter der
Aufsicht des Management einschliesslich des Group Chief
Executive Officer (CEO) und des Group Chief Financial Officer
(CFO) eine Analyse der Effektivität der Veröffentlichungskontrollen
und -mechanismen von UBS durchgeführt, wie
sie in den Bestimmungen 13a-15e der US Securities Exchange
Act von 1934 definiert ist. Basierend auf dieser Analyse
kamen der Group CEO und der Group CFO zum Schluss,
dass die Veröffentlichungskontrollen und -mechanismen von
UBS für die Periode, welche durch diesen Jahresbericht abgedeckt
werden, wirksam waren. Es wurden keine massgeblichen
Änderungen an den internen Kontrollen von UBS oder
anderen Faktoren, welche solche Kontrollen im Anschluss an
die Analyse massgeblich beeinflussen könnten, vorgenommen.
Gemäss Section 404 des in den USA erlassenen Sarbanes-
Oxley Act von 2002 obliegen die Einführung und die Aufrechterhaltung
eines angemessenen internen Kontrollsystems
für das finanzielle Berichtswesen dem UBS-Management.
Die Beurteilung der Effektivität des internen Kontrollsystems
für das finanzielle Berichtswesen durch das Management
per Publikationsdatum dieses Berichts, sowie der Bericht der
externen Revisionsstelle zu dieser Beurteilung, befinden sich
im Bericht Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus
2008.