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Liegenschaften, ohne Land | maximal 50 Jahre |
Einbauten in gemieteten | Verbleibende Leasingvertragsdauer |
Sonstige Sachanlagen | maximal 10 Jahre |
IT, Software und Kommunikationsanlagen | maximal 5 Jahre |
Zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften
Zur Veräusserung bestimmte langfristige Maschinen und Liegenschaften, die ursprünglich für den Eigengebrauch genutzt wurden oder mittels Operating-Leasing-Verträgen an Dritte vermietet wurden, werden als zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte unter den Übrigen Aktiven bilanziert. Sobald sie als zur Veräusserung gehalten klassifiziert sind, werden auf diesen Vermögenswerten keine Abschreibungen mehr vorgenommen. Sie werden zum Buchwert oder, falls tiefer, zum Fair Value abzüglich Veräusserungsaufwand geführt. Liegenschaften aus Zwangsverwertungen und andere als Umlaufvermögen klassierte Liegenschaften werden als zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften unter den Übrigen Aktiven verbucht. Sie werden zu Anschaffungskosten oder, falls tiefer, zum realisierbaren Wert geführt.
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value bilanziert, wobei Veränderungen des Fair Value in der laufenden Periode in der Erfolgsrechnung erfasst werden. Von UBS angestellte, interne Immobilienexperten bestimmen mittels anerkannter Bewertungstechniken den Fair Value von Investitionsliegenschaften. Sollten Preise von kurz zuvor am Markt getätigten Transaktionen mit vergleichbaren Liegenschaften verfügbar sein, werden diese Transaktionen als Referenz für die Bestimmung des Fair Value herangezogen.
18) Goodwill und immaterielle Vermögenswerte
Goodwill ist die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value der identifizierbaren Nettoaktiven eines vom Konzern erworbenen Unternehmens. Goodwill wird nicht abgeschrieben, sondern einmal pro Jahr auf eine Wertminderung untersucht und zusätzlich, immer wenn angemessene Anhaltspunkte für eine Wertminderung bestehen. Die Überprüfung auf eine Wertminderung erfolgt auf Segmentebene wie in Anmerkung 2a dargestellt, wobei zum Zweck dieser Überprüfung ein Segment eine Zahlungsmittel generierende Einheit darstellt, da auf dieser Segmentebene die Performance vom Management überprüft und beurteilt wird. Einzelheiten sind in Anmerkung 16 zu finden.
Immaterielle Vermögenswerte enthalten separat iden- tifizierbare immaterielle Werte, die aus Akquisitionen resultieren, und bestimmte gekaufte Markennamen sowie ähnliche Vermögenswerte. Immaterielle Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschlüssen werden in der Bilanz zum Fair Value zum Zeitpunkt der Akquisition aktiviert und linear über die allfällige geschätzte Nutzungsdauer, in der Regel jedoch über maximal 20 Jahre, abgeschrieben. Fast alle identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte von UBS haben eine geschätzte Nutzungsdauer. An jedem Bilanzstichtag wird überprüft, ob es bei den immateriellen Vermögenswerten Anhaltspunkte für eine Wertbeeinträchtigung oder Änderung des geschätzten zukünftigen Nutzens gibt. Bestehen solche Anhaltspunkte, wird geprüft, ob der Buchwert der immateriellen Vermögenswerte vollständig einbringbar ist. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Abschreibung vorgenommen.
Die immateriellen Vermögenswerte werden in zwei Kategorien gegliedert: a) Infrastruktur sowie b) Kundenbeziehungen, Vertragsrechte und Übrige. Infrastruktur umfasst eine im Zusammenhang mit der Akquisition der PaineWebber Group, Inc. erfasste immaterielle Anlage. Kundenbeziehungen, Vertragsrechte und Übrige beinhaltet in erster Linie immaterielle Anlagen in Form von langfristigen Kundenbeziehungen, Konkurrenzverbote, vorteilhafte Verträge, Software, Markennamen und im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Marken.
19) Gewinnsteuern
Die Gewinnsteuern werden auf der Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand in der Rechnungsperiode erfasst, in der die entsprechenden Gewinne anfallen. Steuereffekte aus steuerlich verrechenbaren Verlusten werden als latente Steuerforderungen aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass in Zukunft steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen welche die betreffenden Verluste verrechnet werden können.
Latente Steuerverpflichtungen werden für temporäre Unterschiede zwischen den in der Bilanz ausgewiesenen Werten von Aktiven und Passiven und deren entsprechenden Steuerwerten bilanziert, wenn sie künftig zu steuerpflichtigen Erträgen führen werden. Latente Steuerforderungen werden für temporäre Unterschiede bilanziert, die künftig zu steuerlichen Abzugsbeträgen führen werden, aber nur insoweit wie es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerpflichtige Gewinne verfügbar sein werden, gegen die diese Abzugsbeträge verrechnet werden können.
Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden basierend auf vom Gesetzgeber bereits verabschiedeten Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten werden, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.
Steuerverpflichtungen und -forderungen (laufende oder latente) werden dann miteinander verrechnet, wenn sie sich auf dasselbe Steuersubjekt beziehen, dieselbe Steuerhoheit betreffen, ein durchsetzbares Recht zu ihrer Verrechnung besteht und eine Nettoabrechnung beziehungsweise simultane Begleichung vorgesehen ist.
Laufende und latente Steuern sind als Steuerertrag oder -aufwand in der Erfolgsrechnung enthalten, ausgenommen: (i) latente Steuern, resultierend aus dem Erwerb einer Tochtergesellschaft; (ii) nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen, Veränderungen des Fair Value von derivativen Finanzinstrumenten, die der Cashflow-Absicherung dienen und bestimmte Währungsumrechnungen aus ausländischem Geschäftstätigkeiten; (iii) bestimmte latente Steuerkonsequenzen im Zusammenhang mit Mitarbeitervergütungsprogrammen und (iv) Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von eigenen Aktien. Latente Steuern aus einem Unternehmenszusammenschluss (Position (i)) werden bei der Bestimmung des Goodwills berücksichtigt. Die Positionen (ii), (iii) und (iv) werden direkt im Eigenkapital erfasst.
20) Ausgegebene Schuldtitel
Ausgegebene Schuldtitel werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Der Fair Value entspricht der erhaltenen Gegenleistung. Anschliessend erfolgt die Bilanzierung zu amortisierten Kosten. Dabei wird die Effektivzinsmethode angewandt, um die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit des Schuldtitels zu amortisieren (siehe Anmerkung 28).
Hybride Schuldinstrumente, die sich auf Beteiligungspapiere anderer Unternehmen, auf Fremdwährungs- oder Kreditinstrumente oder auf Indizes beziehen, gelten als strukturierte Instrumente. Wurden solche Instrumente nicht als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente erfasst, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument vom Basiskontrakt getrennt und als eigenständiges derivatives Finanzinstrument erfasst, wenn die Kriterien für eine Abtrennung erfüllt sind. Der Basiskontrakt wird anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert. UBS hat die meisten hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente klassiert siehe Abschnitt 7). Die Fair-Value-Option wird nicht angewandt auf bestimmte hybride Instrumente, die separat bilanzierbare eingebettete Derivate mit Indexierung an Devisen- oder Edelmetallkurse enthalten und die nicht durch derivative Instrumente abgesichert werden. Eingebettete Derivate von solchen hybriden Instrumenten werden für Bewertungszwecke separiert.
Schuldinstrumente mit eingebetteten Derivaten, die sich auf Aktien der UBS AG oder auf ein derivatives Instrument beziehen, dem Aktien der UBS AG zugrunde liegen, werden zum Ausgabedatum in eine Schuld- und eine Eigenkapitalkomponente aufgeteilt, wenn sie physisch erfüllt werden müssen. Bei der Emission eines hybriden Schuldinstruments wird ein Teil des Nettoerlöses auf der Basis seines Fair Value der Schuldkomponente zugeordnet. Der Fair Value wird in der Regel aufgrund des Marktpreises für UBS-Schuldtitel mit vergleichbaren Konditionen bestimmt. Die Schuldkomponente wird anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert. Der restliche Betrag wird der Eigenkapitalkomponente zugeordnet und unter Kapitalreserven erfasst. Nachfolgende Änderungen des Fair Value der abgetrennten Eigenkapitalkomponente werden nicht erfasst. Falls jedoch das hybride Instrument oder das eingebettete Derivat, das sich auf Aktien der UBS AG bezieht, in bar erfüllt werden soll oder eine Wahl der Erfüllungsart erlaubt, so wird das abgetrennte Derivat wie ein freistehendes Derivat behandelt, wobei Veränderungen des Fair Value im Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden, oder das hybride Schuldinstrument wird als Ganzes der Kategorie Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente zugeordnet, wobei Fair-Value-Veränderungen des hybriden Schuldinstruments ebenfalls im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen werden (siehe Abschnitt 7)).
Gemäss den Richtlinien des Konzerns wird grundsätzlich das Festzinsrisiko aus Schuldtiteln abgesichert (ausser bei bestimmten nachrangigen langfristigen Notes) und Fair Value Hedge Accounting angewandt, sofern ein solches Instrument nicht als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert ist (Abschnitt 7)). Wird Hedge Accounting bei festverzinslichen Schuldtiteln angewandt, wird der Buchwert um die Veränderung des Fair Value des Sicherungsinstruments, die sich auf das abgesicherte Risiko bezieht, angepasst, anstelle einer Erfassung zu amortisierten Kosten. Weitere Angaben sind in Abschnitt 14) zu finden.
Als Folge von Market-Making-Aktivitäten oder gezielten Käufen am Markt erworbene eigene Obligationen werden als Rückzahlung von Schuldtiteln erfasst. Ein Gewinn oder Verlust aus einem Rückkauf wird verbucht, falls der Rückkaufspreis der Obligation niedriger oder höher als ihr Buchwert ausfällt. Ein anschliessender Verkauf eigener Obligationen am Markt wird als Wiederausgabe von Schuldtiteln behandelt.
Der Zinsaufwand aus Schuldinstrumenten wird unter Zinsaufwand aus ausgegebenen Schuldtiteln verbucht.
21) Vorsorgeeinrichtungen
UBS unterhält weltweit eine Reihe von Altersvorsorgeplänen für ihre Mitarbeiter. Diese Pläne beinhalten sowohl leistungs- als auch beitragsorientierte Pläne sowie verschiedenartige Altersvorsorgepläne für andere Leistungen, wie z. B. für die Gesundheitsvorsorge nach der Pensionierung. Beiträge an Beitragsprimatpläne werden dann erfolgswirksam verbucht, wenn die Arbeitnehmer die entsprechenden Leistungen dafür erbringen, was normalerweise im Jahr der Beitragszahlung der Fall ist.
Zur Berechnung des Barwerts der Leistungsprimatpläne und des damit zusammenhängenden Dienstzeitaufwands und, wo anwendbar, des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands wendet der Konzern das Verfahren der laufenden Einmalprämien («Projected Unit Credit Actuarial Method») an.
Die vom Aktuar hauptsächlich verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen sind in Anmerkung 29 dargelegt.
Der Konzern erfasst einen Teil der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste als Ertrag bzw. Aufwand, falls der Saldo der kumulierten, nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste am Ende der vorherigen Berichtsperiode ausserhalb des Korridors liegt, der als der höhere der folgenden Beträge definiert wird:
a) 10% des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt (vor Abzug des Planvermögens) und | |
b) 10% des Fair Value des Planvermögens zu diesem Zeitpunkt. | |
Die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, die über den höheren dieser beiden Werte hinausgehen, werden über die erwarteten durchschnittlich noch zu leistenden Arbeitsjahre der im Plan erfassten Mitarbeiter erfolgswirksam verbucht.
Kann ein Überschuss des Fair Value des Planvermögens gegenüber dem Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen nicht vollständig durch Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen kompensiert werden, wird ein Gewinn, der einzig auf eine periodenverschobene Erfassung eines versicherungsmathematischen Verlustes oder von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand zurückgeht, nicht in der laufenden Periode verbucht. Ebenso wird in der laufenden Periode auf die Verbuchung eines Verlustes verzichtet, der einzig auf einer periodenverschobenen Erfassung eines versicherungsmathematischen Gewinns basiert.
22) Mitarbeiterbeteiligungspläne
UBS bietet den Mitarbeitern verschiedene Beteiligungspläne in Form von Aktien- und Aktienoptionsplänen an. UBS erfasst den am Zuteilungsdatum ermittelten Fair Value von Aktien- und Optionszuteilungen über den gesamten Dienstzeitraum, der in der Regel der Sperrfrist entspricht, als Kompensationsaufwand. Bei Aktienbeteiligungen entspricht der Fair Value dem durchschnittlichen Kurs der UBS-Aktie zum Zeitpunkt der Zuteilung. Für die Zuteilung von Aktienoptionen wird der Fair Value anhand eines Monte-Carlo-Bewertungsmodells bestimmt, das die spezifischen Bedingungen, unter denen die Aktienoptionen zugeteilt werden, berücksichtigt. Aktienbasierte Zuteilungen werden als Beteiligungstitel klassifiziert und nach dem Zuteilungsdatum nicht mehr neu bewertet, ausser wenn ein Beteiligungsplan geändert wird und der Fair Value unmittelbar nach der Änderung höher ist als unmittelbar davor. Ein Anstieg des Fair Value aufgrund einer solchen Änderung wird als Kompensationsaufwand verbucht, entweder über den verbleibenden Dienstzeitraum oder bei unverfallbaren Zuteilungen unmittelbar.
In bar zu erfüllende Zuteilungen werden als Verpflichtungen klassifiziert, und ihr Fair Value wird jeweils zum Bilanzstichtag angepasst, solange sie ausstehend sind. Sinkt der Fair Value, so verringert sich der Kompensationsaufwand. Für Zuteilungen, die wertlos verfallen oder nicht ausgeübt werden, wird auf kumulativer Basis kein Kompensationsaufwand verbucht.
23) Verpflichtungen aus fondsgebundenen Investmentverträgen
Die finanziellen Verpflichtungen von UBS Global Asset Management aus fondsgebundenen Verträgen werden unter den Übrigen Verpflichtungen in der Bilanz ausgewiesen (siehe Anmerkung 20). Bei diesen Geschäften können Investoren in verschiedene Vermögenswerte durch Fondsanteile investieren, die von UBS-Tochtergesellschaften herausgegeben wurden. Der Anteilsinhaber bezieht alle Chancen und trägt alle Risiken, die den Vermögenswerten zugrunde liegen. Die finanziellen Verbindlichkeiten zeigen die Verpflichtungen an den Anteilseigner und entspricht dem Fair Value der zugrunde liegenden Vermögenswerte.
24) Rückstellungen
Rückstellungen werden von UBS angesetzt, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) die aus Ereignissen aus der Vergangenheit entstanden ist und deren Erfüllung erwartungsgemäss mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist. Dabei ist eine verlässliche Schätzung der Verpflichtung notwendig. Rückstellungen werden unter der Bilanzposition Übrige Verpflichtungen ausgewiesen (siehe Anmerkung 21).
Die Rückstellungen von UBS betreffen mehrheitlich Betriebsrisiken, einschliesslich Rechtsstreitigkeiten. Wenn eine Rückstellung erfasst ist, muss die Höhe geschätzt werden, da der präzise Betrag der Verpflichtung normalerweise unbekannt ist. Die Schätzung erfolgt aufgrund aller verfügbaren Informationen und spiegelt den Betrag wider, der die höchste Wahrscheinlichkeit der zu leistenden Zahlung hat. UBS passt die bestehenden Rückstellungen sobald wie möglich an, wenn sie in der Lage ist den Betrag genauer zu quantifizieren.
25) Eigenkapital, Eigene Aktien und Kontrakte auf UBS-Aktien
Gehaltene UBS-AG-Aktien
Vom Konzern gehaltene UBS-Aktien werden im Eigenkapital als Eigene Aktien ausgewiesen und zum gewichteten Durchschnittsanschaffungswert bilanziert. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und dem entsprechenden Anschaffungswert (nach Abzug von Steuern, falls steuerpflichtig) wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.
Kontrakte, die physisch erfüllt werden (brutto)
Kontrakte, die physisch in Aktien der UBS AG erfüllt werden müssen (brutto), werden im Eigenkapital (sofern eine feste Anzahl Aktien gegen einen festen Barbetrag getauscht wird) als Kapitalreserven ausgewiesen. Bei der Erfüllung solcher Kontrakte wird der Erlös nach Abzug der Kosten (und Steuern, falls steuerpflichtig) unter Kapitalreserven verbucht.
Kontrakte, die in bar erfüllt werden oder der Gegenpartei eine Wahl der Erfüllungsart einräumen
Kontrakte auf Aktien der UBS AG, die in bar erfüllt werden müssen oder der Gegenpartei eine Wahl der Erfüllungsart einräumen, werden im Allgemeinen als zu Handelszwecken gehaltene Instrumente verbucht. Die Veränderungen ihres Fair Value werden in der Erfolgsrechnung erfasst.
Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen und Terminkontrakte für den Kauf von UBS-Aktien
Ausnahmen für die oben beschriebene buchhalterische Behandlung sind physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen und Terminkontrakte für den Kauf von UBS-Aktien, einschliesslich Kontrakten, die eine physische Erfüllung erlauben. In beiden Fällen wird der Barwert der Verpflichtung, eigene Aktien gegen bar zu kaufen, beim Abschluss eines Kontrakts aus dem Eigenkapital ausgebucht und als Verpflichtung erfasst. Anschliessend wird die Verpflichtung mittels Effektivzinsmethode über die Laufzeit des Kontrakts durch Verbuchung von Zinsaufwand bis zur nominalen Kaufverpflichtung erhöht. Bei der Erfüllung eines Kontrakts wird die Verpflichtung ausgebucht und der ursprünglich als Verpflichtung umklassierte Eigenkapitalbetrag unter Eigene Aktien wieder in das Eigenkapital transferiert. Die für das Schreiben von Put-Optionen erhaltene Prämie wird direkt unter Kapitalreserven ausgewiesen.
Minderheitsanteile
Das Konzernergebnis und das Eigenkapital werden einschliesslich Minderheitsanteilen ausgewiesen. Das Konzernergebnis wird in das den UBS-Aktionären zurechenbare Konzernergebnis und das den Minderheitsanteilen zurechenbare Konzernergebnis aufgegliedert.
Ausgegebene Preferred Securities
UBS hat über konsolidierte Preferred Funding Trusts, welche von UBS begebene Wertpapiere halten, Preferred Securities emittiert. UBS AG hat für alle diese Wertschriften eine vollständige und vorbehaltlose Garantie gegeben. Die Verpflichtungen im Rahmen der Garantie für Preferred Securities sind gegenüber Einlageverpflichtungen und anderen Verbindlichkeiten nachrangig. Preferred Securities stellen von Dritten gehaltene Eigenkapitalinstrumente dar. Sie werden in der konsolidierten Konzernrechnung als den Minderheitsanteilen zurechenbares Eigenkapital behandelt. Auch die Dividendenzahlungen werden unter dem den Minderheitsanteilen zurechenbaren Eigenkapital ausgewiesen. Die von den Preferred Funding Trusts gehaltenen UBS-Schuldtitel werden bei der Konsolidierung eliminiert.
26) Aufgegebene Geschäftsbereiche und zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte
UBS klassifiziert einzelne langfristige nicht finanzielle Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen als zur Veräusserung gehalten (z. B. Liegenschaften), falls ihr Buchwert überwiegend durch ein Veräusserungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird (siehe auch Abschnitt 17). Solche Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen sind im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf solcher Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen gängig und üblich sind, sofort veräusserbar, und eine solche Veräusserung wird als höchstwahrscheinlich erachtet. Solche Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten im Fall von Veräusserungsgruppen) werden mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value abzüglich Veräusserungskosten bewertet und unter Übrige Aktiven und Übrige Verpflichtungen erfasst (siehe Anmerkung 17 und 20). Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist nicht zulässig.
Aufgegebene Geschäftsbereiche werden von UBS in der Erfolgsrechnung gesondert ausgewiesen, falls eine Gesellschaft oder ein Teilbereich einer Gesellschaft veräussert oder als zur Veräusserung gehalten klassifiziert wurde und a) einen separaten, wichtigen Geschäftszweig darstellt oder die Region für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung ist oder b) als Tochtergesellschaft zum Zweck der Wiederveräusserung erworben wurde, wie bestimmte Private-Equity-Anlagen. Das Konzernergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen entspricht der Summe aus dem Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen und dem Ergebnis, das bei der Bewertung zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten oder bei der Veräusserung der Vermögenswerte, welche die aufgegebenen Geschäftsbereiche darstellen, erfasst wurde. Ein Teilbereich einer Gesellschaft umfasst operativ und zum Zweck der finanziellen Berichterstattung von den übrigen betrieblichen Aktivitäten und Cashflows von UBS eindeutig abgrenzbare operative Tätigkeitsbereiche und Cashflows. Wird eine Gesellschaft oder ein Teilbereich einer Gesellschaft als aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert, passt UBS frühere Berichtsperioden in der Erfolgsrechnung an (siehe auch Abschnitt 3)). Einzelheiten sind in Anmerkung 36 zu finden.
27) Leasing
UBS geht Leasingverträge primär im Zusammenhang mit Liegenschaften und Sachanlagen ein. Dabei kann sie sowohl als Leasinggeber als auch als Leasingnehmer auftreten. Die Bedingungen dieser Verträge werden beurteilt, und das Leasinggeschäft wird in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Substanz als Operating Leasing oder Finance Leasing klassiert. Bei der Beurteilung stehen für UBS die folgenden Aspekte im Mittelpunkt: a) Wird das Eigentum des Vermögenswerts am Ende der Leasingdauer auf den Leasingnehmer übertragen? b) Sieht der Leasingvertrag eine günstige Kaufoption für den Leasingnehmer vor? c) Umfasst die Vertragslaufzeit den überwiegenden Teil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands? d) Entspricht der Barwert der Mindestleasingraten annähernd dem Fair Value des Leasinggegenstands zu Beginn des Leasingverhältnisses? Ist eines bzw. sind mehrere der oben genannten Kriterien erfüllt, wird das Leasingverhältnis gewöhnlich als Finance Leasing behandelt, während das Fehlen solcher Kriterien gewöhnlich als Operating Leasing behandelt wird.
Operating-Leasing-Verträge, in welchen UBS als Leasingnehmer fungiert, sind in Anmerkung 25 aufgeführt. Bei diesen Verträgen handelt es sich um unkündbare langfristige Leasingverträge für UBS-Bürogebäude. Operating-Leasing-Verträge, in welchen UBS als Leasinggeber fungiert, sowie Finance-Leasing-Verträge, in welchen UBS als Leasinggeber oder Leasingnehmer agiert, sind nicht wesentlich. Vertragliche Vereinbarungen, die insgesamt nicht als Leasingverträge gelten, jedoch Leasingkomponenten enthalten, sind für UBS nicht von Bedeutung.
28) Erfolg aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft
UBS vereinnahmt Erträge aus einer breiten Palette von Dienstleistungen, die sie ihren Kunden anbietet. Die Erträge aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft können grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt werden: vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht und den Kunden normalerweise jährlich oder halbjährlich in Rechnung gestellt werden, sowie vereinnahmte Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen. Vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, werden anteilsmässig über den Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht wird, erfasst. Vereinnahmte Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, erfasst. Erträge oder Ertragskomponenten, die leistungsabhängig sind, werden zum Zeitpunkt, in dem die Erträge verlässlich bestimmt werden können und UBS berechtigt ist, sie dem Kunden in Rechnung zu stellen, erfasst.
Die folgenden Erträge werden überwiegend für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, vereinnahmt: Erträge aus Anlagefonds, Treuhandkommissionen, Depotgebühren, Vermögensverwaltungs- und andere Verwaltungs- sowie Beratungsgebühren, Versicherungsprämien und -gebühren, Kommissionen aus dem Kreditgeschäft und Kommissionserträge. Erträge, die überwiegend für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen vereinnahmt werden, beinhalten Erträge aus dem Emissions- und Corporate-Finance-Geschäft sowie Courtagen.
29) Umrechnung von Fremdwährungen
Transaktionen in ausländischen Währungen werden zu den jeweiligen Tageskursen verbucht. Am Bilanzstichtag werden monetäre Vermögenswerte und Verpflichtungen in Fremdwährungen zu den Stichtagskursen umgerechnet. Differenzen zwischen dem Wechselkurs zum Abschluss des Geschäfts und dem zu seiner Erfüllung sowie nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht erfüllten, auf fremde Währungen lautenden monetären Vermögenswerten und Verpflichtungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht monetären finanziellen Vermögenswerten (Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten) sind Teil der Veränderung ihres gesamten Fair Value. Für nicht monetäre finanzielle Vermögenswerte, die den Kategorien «zu Handelszwecken gehalten» oder «erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» zugeordnet sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen in der Erfolgsrechnung verbucht. Für nicht monetäre Finanzanlagen, die als zur Veräusserung verfügbar klassiert sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen direkt im Eigenkapital verbucht, bis der Vermögenswert verkauft oder wertberichtigt wird.
Bei der Erstellung der Konzernrechnung werden die Aktiven und Passiven der ausländischen Konzerngesellschaften zu den Bilanzstichtagskursen umgerechnet, die Aufwendungen und Erträge hingegen zu gewichteten Periodendurchschnittskursen. Differenzen, die aus der Verwendung von Stichtags- und gewichteten Durchschnittskursen sowie der Neubewertung der Bilanz am Beginn einer Rechnungsperiode einer ausländischen Konzerngesellschaft zum Stichtagskurs am Ende der Periode resultieren, werden als Währungsumrechnungsdifferenzen direkt im Eigenkapital erfasst.
30) Ergebnis pro Aktie
Das unverwässerte Ergebnis pro Aktie wird ermittelt, indem das den Stammaktionären zurechenbare Konzernergebnis für die Berichtsperiode durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl der in dieser Periode ausstehenden Stammaktien dividiert wird.
Das verwässerte Ergebnis pro Aktie wird anhand der gleichen Methode berechnet, jedoch werden die Bestimmungsgrössen angepasst, um die potenzielle Verwässerung zu reflektieren, die durch eine Umwandlung oder Ausübung von Optionen, Warrants, wandelbaren Schuldtiteln oder anderen auf Stammaktien lautenden Kontrakten in Stammaktien entstehen würde.
31) Segmentberichterstattung
Das Finanzdienstleistungsgeschäft von UBS ist weltweit in drei Unternehmensgruppen sowie das Corporate Center unterteilt. Global Wealth Management & Business Banking gliedert sich in drei Segmente: Wealth Management International & Switzerland, Wealth Management US und Business Banking Switzerland. Die Unternehmensgruppen Investment Bank und Global Asset Management bilden je ein Segment. Das Segment Industriebeteiligungen beinhaltet das gesamte vom Konzern kontrollierte Industriegeschäft. Insgesamt rapportiert UBS sechs Geschäftssegmente in 2007. Das Corporate Center enthält alle Konzernfunktionen und Eliminierungselemente und ist nicht als Geschäftssegment anzusehen.
Ertrag, Aufwand und Ergebnis der verschiedenen Segmente beinhalten Verrechnungen zwischen den berichtspflichtigen Segmenten. Solche Verrechnungen werden zu intern festgelegten Transferpreisen oder, falls möglich, zu marktüblichen Preisen abgewickelt.
32) Umsatzerlöse aus Industriebeteiligungen und Materialaufwand
Die Umsatzerlöse aus Industriebeteiligungen stammen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen von drei konsolidierten Einheiten, die in unterschiedlichen Geschäftszweigen tätig sind. Umsatzerlöse werden in der Regel nach der Annahme der gelieferten Güter durch den Kunden und der Erbringung der Dienstleistungen erfasst. Der Materialaufwand umfasst die Kosten für die Rohmaterialien und die für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen von Lieferanten gekauften Halb- und Fertigwaren.
2007 in Kraft getreten
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Seit dem 1. Januar 2007 wendet UBS die Offenlegungsanforderungen für Finanzinstrumente gemäss IFRS 7 an. Der neue Standard hat keine Auswirkung auf den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von Finanzinstrumenten. Demzufolge hatte die Einführung von IFRS 7 keine Auswirkungen auf das Konzernergebnis und das Eigenkapital. Der Standard schreibt UBS vielmehr vor, Angaben in ihren Abschlüssen zu machen, anhand deren die Betrachter die folgenden Aspekte beurteilen können: a) die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und die Ertragskraft des Unternehmens (siehe Anhang zur Konzernrechnung); und b) die Wesensart und das Ausmass der Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, die sich aus den Finanzinstrumenten (einschliesslich der Konzentration solcher Risiken) ergeben und denen UBS während des Berichtszeitraums und zum Berichtszeitpunkt ausgesetzt ist, sowie die Art und Weise der Steuerung dieser Risiken (siehe Bericht «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung» in den Kapiteln Klumpenrisiken, Marktrisiko, Kreditrisiko, Liquiditätsbewirtschaftung und Finanzierungen).
Die Grundsätze zu den Angaben nach IFRS 7 ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.
Netting
Im zweiten Quartal 2007 kam UBS zum Schluss, dass sie die Kriterien für die Verrechnung (Netting) positiver und negativer Wiederbeschaffungswerte von OTC-Zinsswaps, die über das London Clearing House (LCH) abgewickelt werden, erfüllt. Nach IFRS werden die Positionen nach Währung und über Laufzeiten hinweg verrechnet. Die verrechneten Wiederbeschaffungswerte beliefen sich am 31. Dezember 2006 auf 35 470 Millionen Franken. Zudem wurden die in Kundenausleihungen und Verpflichtungen gegenüber Kunden enthaltenen Beträge im Zusammenhang mit dem Prime-Brokerage-Geschäft verrechnet. Am 31. Dezember 2006 beliefen sich die verrechneten Beträge auf 14 679 Millionen Franken. In keinem der Fälle hatte die Anwendung von Netting einen Einfluss auf die Erfolgsrechnung, das Ergebnis pro Aktie, das Kreditrisiko und das regulatorische Kapital von UBS.
Syndicated Finance Erträge
Im vierten Quartal 2007 revidierte UBS die Darstellung bestimmter Erträge aus Syndicated Finance in ihrer Erfolgsrechnung. Erträge im Zusammenhang mit Zusagen für Konsortialkredite, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, werden nun nicht mehr als Anleihenemissionsgeschäft im Erfolg Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft, sondern im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen. Die Vorjahrespositionen sind zu Vergleichszwecken an diese Darstellung angepasst worden. Die Anpassungen führten zu einer Verringerung des Erfolgs Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft um 425 Millionen Franken 2006 bzw. 252 Millionen Franken 2005 und einem entsprechenden Anstieg des Erfolgs Handelsgeschäft in diesen Zeiträumen. Die angepasste Darstellung wirkte sich in den Berichtsperioden weder auf den Konzerngewinn noch auf das Ergebnis pro Aktie von UBS aus.
Die Einführung der folgenden neuen Interpretationen am 1. Januar 2007 hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung von UBS:
IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern
Mit dieser Interpretation werden Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften von IAS 29 in einem Berichtszeitraum festgelegt, in dem ein Unternehmen (dies könnte eine Tochtergesellschaft sein) die Existenz einer Hochinflation in dem Land seiner funktionalen Währung feststellt, sofern dieses Land im letzten Berichtszeitraum nicht als hochinflationär anzusehen war und das Unternehmen folglich seinen Abschluss gemäss IAS 29 anpasst. UBS hat keine Tochtergesellschaften, die in Hochinflationswirtschaftsräumen betrieben werden.
IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2
Die Interpretation behandelt die Frage, ob IFRS 2 auf Transaktionen, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann, anzuwenden ist. Die Interpretation verlangt, dass IFRS 2 auf Transaktionen angewandt wird, bei welchen Güter und Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt beispielsweise für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhält. Dies schliesst Transaktionen ein, bei welchen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann. Die nicht identifizierbaren erhaltenen (oder noch zu erhaltenden) Güter oder Dienstleistungen sind mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Fair Value der anteilsbasierten Vergütung und dem Fair Value aller erhaltenen (oder noch zu erhaltenden) identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen zu bewerten. Die Bewertung der nicht identifizierbaren erhaltenen Güter oder Dienstleistungen sollte am Zuteilungsdatum erfolgen. Bei in bar zu erfüllenden Transaktionen sollte die Verbindlichkeit indes bis zur Fälligkeit an jedem Berichtsdatum neu bewertet werden.
IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate
Die Interpretation erläutert, dass ein Unternehmen keine Neubeurteilung vornehmen darf, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag getrennt werden muss, nachdem der ursprüngliche Hybridvertrag erfasst wurde. Es sei denn, die Vertragsbedingungen ändern sich derart, dass die Zahlungsströme erheblich modifiziert werden, wodurch eine Neubeurteilung erforderlich ist.
IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung
Die neue Interpretation von IAS 39, IAS 36 und IAS 34 verlangt, dass in früheren Zwischenberichtsperioden erfasste Wertminderungen für Goodwill sowie für Eigenkapitalinstrumente und für zum Anschaffungswert verbuchte finanzielle Vermögenswerte an zukünftigen Bilanzstichtagen nicht rückgängig gemacht werden dürfen.
IFRIC 11, IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen
IFRIC 11 schreibt vor, a) wie aktienbasierte Vergütungen von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe bilanziert werden; b) ob eine Transaktion als eine Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder eine Vergütung mit Barausgleich bilanziert werden soll, wenn ein Unternehmen wahl- oder gezwungenerweise Eigenkapitalinstrumente (d.h. eigene Aktien) von Dritten erwirbt, um seine Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern zu erfüllen; und c) ob eine Transaktion als eine Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder eine Vergütung mit Barausgleich bilanziert werden soll, wenn den Mitarbeitern eines Unternehmens durch das Unternehmen selbst oder seine Aktionäre Ansprüche auf Eigenkapitalinstrumente (z. B.Aktienoptionen) eingeräumt werden und die Aktionäre des Unternehmens für die erforderliche Bereitstellung der Eigenkapitalinstrumente sorgen. Die Interpretation verlangt, dass aktienbasierte Vergütungen, bei welchen ein Unternehmen als Gegenleistung für seine eigenen Eigenkapitalinstrumente Dienstleistungen erhält, als Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert werden müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen wahl- oder notwendigerweise diese Eigenkapitalinstrumente von einem Dritten erwirbt, um seine Verpflichtungen unter dem aktienbasierten Vergütungssystem gegenüber den Mitarbeitern zu erfüllen.
2006 und früher in Kraft getreten
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Änderung bezüglich der Anwendung der Fair-Value-Option
UBS führte die überarbeitete «IAS 39»-Fair-Value-Option per 1. Januar 2006 ein. Der revidierte Standard verlangt, dass für die Verwendung der Fair-Value-Option mindestens eines von drei festgelegten Kriterien erfüllt sein muss, was gegenüber der alten Regelung eine Verschärfung darstellt. Die Fair-Value-Option kann auch in ihrer revidierten Form zukünftig auf alle per 31. Dezember 2005 erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente angewandt werden. Am Tag des Inkrafttretens des neuen Standards, am 1. Januar 2006, wandte UBS die Fair-Value-Option auf keine zuvor erfassten finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verpflichtungen an, auf die sie nicht bereits die Fair-Value-Option gemäss früherer Regelung angewandt hatte.Infolgedessen hatte die Einführung des revidierten Standards keinen Einfluss auf die Konzernrechnung. Weitere Informationen bezüglich der 2006 und 2007 revidierten Fair-Value-Option finden Sie in Abschnitt 7). Überdies wurden infolge des revidierten IAS 32 Finanzinstrumente:Angaben und Darstellung die Offenlegungsanforderungen für erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente per 1. Januar 2006 angepasst (siehe Anmerkungen 12 und 19).
Staff Accounting Bulletin (SAB) 108
In der Folge des von der Securities and Exchange Commission (SEC) veröffentlichten Staff Accounting Bulletin (SAB) 108 «Considering the Effects of Prior Year Misstatements when Quantifying Misstatements in Current Year FinancialStatements» hat UBS entschieden, für die Beurteilung der Materialität eines Fehlers in einem Jahresabschluss ein modifiziertes quantitatives Regelwerk einzuführen, weil dieses eine bessere Beurteilung der Auswirkungen erlaubt. Diese Methode, die UBS im Dezember 2006 einführte, verfolgt einen dualen Ansatz zur Quantifizierung der Auswirkungen eines Fehlers. Vor 2006 wandte UBS nur eine der Methoden an, nämlich die an der Erfolgsrechnung orientierte Methode («Roll-over»-Methode), welche sich mit den Auswirkungen eines Fehlers auf die Erfolgsrechnung des laufenden Jahres befasste. Die neue Regelung sieht einen dualen Ansatz vor. Er befasst sich sowohl mit kumulierten Fehlern aus den Vorjahren als auch mit Fehlern in der Erfolgsrechnung des laufenden Jahres. Infolgedessen wurden die Rechnungsabgrenzungen in der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2002 um 399 Millionen Franken erhöht, die Gewinnreserven um 309 Millionen Franken reduziert und latente Steuern von 90 Millionen Franken gebucht. Die Anpassungen beziehen sich auf die Position Abgrenzungen für Urlaub, bezahlte Freistellungen und Jubiläen. Die Einführung dieser Richtlinie hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Quartals- und Erfolgsrechnungen, das Ergebnis pro Aktie sowie die Bilanzen seit dem 1. Januar 2002.
Private-Equity-Anlagen
Am 1. Januar 2005 führte UBS die überarbeiteten Fassungen von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen ein.IAS 27 wurde geändert, sodass vorübergehend beherrschte Tochtergesellschaften nicht länger von einer Konsolidierung ausgenommen sind.UBS hält mehrere Private-Equity-Anlagen, an denen sie eine beherrschende Beteiligung besitzt und die bislang als Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar klassifiziert und erfasst waren.
IAS 28 wurde ebenfalls geändert, sodass auf Beteiligungen, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterveräusserung gehalten werden, nun auch die Equity-Methode angewandt wird. Private-Equity-Beteiligungen, bei denen UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nicht mehr als Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar klassifiziert, sondern nach der Equity-Methode erfasst.
IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen
UBS führte den Standard IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen am 1. Januar 2005 ein und passte die Ergebnisse der beiden Vorjahre vollumfänglich an. IFRS 2 sieht vor, dass aktienbasierte Vergütungen, die Mitarbeitern und anderen gewährt werden, zum Fair Value dieser Vergütungstransaktionen zum Zeitpunkt der Zuteilung in der Jahresrechnung erfasst werden.
UBS hat zur Bestimmung des Fair Value von im Jahr 2005 und später zugeteilten Aktienoptionen ein neues Bewertungsmodell eingeführt. Von dieser Änderung nicht betroffen sind Aktienoptionen, die 2004 oder früher gewährt wurden. Im Rahmen der Umsetzung von IFRS 2 unterzog UBS das bislang verwendete Optionsbewertungsmodell einer eingehenden Überprüfung, wobei sie es mit alternativen Modellen verglich. Bei dieser Überprüfung wurde ein Bewertungsmodell gefunden, welches das Ausübungsverhalten der Mitarbeiter sowie die spezifischen Bedingungen, an die die Aktienoptionen gebunden sind, besser wiedergibt. Mit der Einführung des neuen Modells verwendet UBS neu die implizite und die historische Volatilität als Eingabeparameter.
UBS verfügt ausserdem über Trusts, die Mitarbeiterbeteiligungspläne verwalten und in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen und Aktienbeteiligungsplänen zum Einsatz gelangen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von IFRS 2 überarbeitete das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) SIC 12 Konsolidierung Special Purpose Entities, die eine Interpretation von IAS 27 ist. Mit dieser Überarbeitung soll erreicht werden, dass neu auch Aktienbeteiligungspläne konsolidiert werden müssen. Im Einklang mit den Kriterien von SIC 12 hat eine Gesellschaft, die einen Trust (oder eine ähnliche Einheit) kontrolliert, welcher einen Mitarbeiterbeteiligungsplan für aktienbasierte Vergütungen verwaltet, diesen Trust zu konsolidieren.
Goodwill und immaterielle Anlagen
Am 31. März 2004 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse sowie die überarbeiteten Fassungen von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte. Für Goodwill und immaterielle Anlagen, die per 31. März 2004 bestanden, hat UBS die Standards prospektiv per 1. Januar 2005 umgesetzt. Goodwill und immaterielle Anlagen aus Unternehmenszusammenschlüssen, die nach dem 31. März 2004 erfolgten, wurden sofort gemäss IFRS 3 bilanziert. Einzelheiten sind in Abschnitt a18) zu finden.
Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
UBS führte IFRS 5 Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche am 1. Januar 2005 ein. Einzelheiten sind in Abschnitt a26) zu finden.
Darstellung von Minderheitsanteilen und des Ergebnisses pro Aktie
Aufgrund der Einführung des überarbeiteten Standards IAS 1 Darstellung des Abschlusses wurden das Konzernergebnis und das Eigenkapital seit dem 1. Januar 2005 einschliesslich der Minderheitsanteile ausgewiesen. Einzelheiten sind in Abschnitt a) 3) und a) 23) zu finden.
IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen
Im Januar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen zu IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen. Die überarbeitete Version heisst IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen: Ausübungsbedingungen und Annullierungen und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft (frühere Anwendung erlaubt). Der neue Standard klärt die Definition der Ausübungsbedingungen und die buchhalterische Behandlung von Annullierungen. UBS wendet diesen überarbeiteten Standard frühzeitig per 1. Januar 2008 an. Der neue Standard verlangt von UBS die Unterscheidung zwischen Ausübungsbedingungen (wie Dienst- und Leistungsbedingungen) und Bedingungen, die keine Ausübungsbedingungen darstellen. Bestimmte Konkurrenzklauseln und Transferbeschränkungen gelten dem geänderten Standard zufolge nicht mehr als Ausübungsbedingungen. Vor der Übernahme dieses Standards behandelte UBS Konkurrenzklauseln als Ausübungsbedingungen. Der neue Standard hat zur Folge, dass ab 1. Januar 2008 die meisten Aktienzuteilungen und gewisse Optionen von UBS nicht über den Zeitraum, in dem die Konkurrenzklauseln gelten, sondern im Jahr der Leistungserbringung erfasst werden. Beschränkungen, die bestehen bleiben, wenn der Mitarbeiter das Recht auf die aktienbasierte Zuteilung erhält, werden berücksichtigt, wenn der Fair Value am Tag der Gewährung bestimmt wird. Infolge der Übernahme dieser Neuerung wird UBS die Zahlen der beiden Vorjahre (2006 und 2007) vollumfänglich anpassen.
Die Anpassungen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 stellen sich wie folgt dar: Reduktion der Gewinnreserven um ungefähr 2,2 Milliarden Franken, Zunahme der Kapitalreserven um ungefähr 2,3 Milliarden Franken, Zunahme von Verbindlichkeiten (inklusive latenter Steuerverpflichtungen) um ungefähr 0,3 Milliarden Franken und Anstieg der latenten Steuerforderungen um ungefähr 0,4 Milliarden Franken.
Für 2007 und 2006 wird ein zusätzlicher Kompensationsaufwand von ungefähr 800 Millionen Franken bzw. ungefähr 500 Millionen Franken verbucht. Der zusätzliche Kompensationsaufwand beruht auf der Zunahme der Aufwendungen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen, die mit Konkurrenzklauseln und Transferbeschränkungen verbunden sind, welche dem Standard zufolge nicht mehr als Ausübungsbedingungen gelten. Der zusätzliche Kompensationsaufwand für 2007 in Höhe von ungefähr 800 Millionen Franken umfasst in 2008 gewählte Zulagen für das Leistungsjahr 2007.
IFRS 8 Operative Segmente
Der neue Standard IFRS 8 Operative Segmente tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt IAS 14 Segmentberichterstattung. Er sieht erläuternde Angaben zu den operativen Segmenten eines Unternehmens, den von den Segmenten bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen, den geografischen Regionen, in welchen es Geschäfte tätigt, und den bedeutendsten Kunden vor. Der neue Standard umfasst gegenüber früher Änderungen bei der Bestimmung von Segmenten, der Bewertung von Segmentinformationen und Offenlegungen.Insbesondere muss ein Unternehmen Finanz- und erläuternde Informationen zu den berichtspflichtigen Segmenten bereitstellen, die ein oder mehrere operative Segmente mit seinen gesonderten Finanzinformationen umfassen, für die das Senior Management (der leitende Entscheidungsträger) aufgrund von gesonderten Finanzinformationen regelmässig Entscheidungen über die Verteilung der Ressourcen und die Bewertung der operativen Leistung trifft. Die nach IFRS 8 zu veröffentlichenden Informationen sind im Allgemeinen identisch mit denen der internen Berichterstattung, die sich von den veröffentlichten Zahlen in den Finanzberichten unterscheiden können. Der neue Standard verlangt daher Erläuterungen zur Basis, auf der die Segmentinformationen dargestellt werden, und eine Überleitung zu den veröffentlichten Beträgen in der Erfolgsrechnung und der Bilanz. UBS untersucht derzeit den Einfluss von IFRS 8 auf die Struktur und den Inhalt der Segmentberichterstattung in ihrer Konzernrechnung.
IAS 1 (überarbeitet) Darstellung des Abschlusses und IAS 32 (überarbeitet) Finanzinstrumente: Darstellung
IAS 1 (überarbeitet) Darstellung des Abschlusses wurde im September 2007 veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Der überarbeitete Standard betrifft die Darstellung von Veränderungen des Eigenkapitals, die den Besitzer betreffen, und die Darstellung des Comprehensive Income: UBS weist Veränderungen des Eigenkapitals, die den Besitzer betreffen, weiterhin in der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals aus. Die Einzelheiten zu den Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht den Besitzer betreffen, werden hingegen nicht mehr in der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals, sondern in der Aufstellung des Comprehensive Income ausgewiesen. Der überarbeitete Standard hat keine Veränderungen der Erfassung, Bewertung oder Offenlegung bestimmter Transaktionen, die in anderen IFRS behandelt werden, zur Folge. Die anzupassenden Anforderungen werden einen Einfluss auf die Darstellung und Angaben dieser Punkte in der UBS-Konzernrechnung haben.
Zusätzlich hat das IASB im Februar 2008 eine weitere Anpassung von IAS 1 und IAS 32 betreffend «Kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidationen entstehen» herausgegeben. Der überarbeitete IAS 32 stellt klar, unter welchen Umständen kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidationen entstehen, als Eigenkapitalinstrument behandelt werden müssen. Die Änderung ist in ihrem Umfang befristet und auf die Bilanzierung von Instrumenten nach IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 limitiert. Die Änderungen zu IAS 1 verlangen weitere Informationen zu kündbaren Instrumenten und Verpflichtungen, die bei Liquidationen entstehen und als Eigenkapitalinstrument behandelt werden müssen. UBS führt die beiden Änderungen zum 1. Januar 2009 ein. Es wird nicht erwartet, dass diese zwei Änderungen einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung haben.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse
Im Januar 2008 veröffentlichte das IASB einen überarbeiteten IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und Änderungen zu IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse. Die wichtigsten Änderungen des IFRS 3:
Die bedingte Gegenleistung wird zum Fair Value als Teil der zum Erwerbszeitpunkt überwiesenen Zahlung verbucht. Derzeit wird die bedingte Gegenleistung erst verbucht, wenn die Kriterien bezüglich Wahrscheinlichkeit und verlässlicher Bewertung erfüllt sind.
Ein nicht beherrschender Anteil an einem erworbenen Unternehmen wird entweder zum Fair Value oder als proportionale Beteiligung des nicht beherrschenden Anteils am Fair Value der identifizierbaren Nettoaktiven des erworbenen Unternehmens gemessen. Das Wahlrecht kann für jede Transaktion separat ausgeübt werden.
Die dem Erwerber entstehenden Transaktionskosten zählen nicht mehr zu den Anschaffungskosten, sondern sind als Aufwand zu verbuchen, wenn sie entstehen.
Der überarbeitete IFRS 3 tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, in Kraft und darf erst ab dem Datum der Einführung prospektiv angewandt werden, d. h., er wird erst für Unternehmenszusammenschlüsse gelten, die nach diesem Datum vollzogen werden. Vor diesem Datum vollzogene Unternehmenszusammenschlüsse bleiben unbeeinflusst.
Die Änderungen zu IAS 27 betreffen die Rechnungslegung für nicht beherrschende Anteile und beziehen sich vorwiegend auf die Rechnungslegung bei Änderungen der Besitzanteile an Tochtergesellschaften nach erlangter Beherrschung, die Rechnungslegung bei Verlust der Beherrschung von Tochtergesellschaften und die Ergebnisverteilung auf beherrschende und nicht beherrschende Anteile an einer Tochtergesellschaft. IAS 27 verlangt teils die retrospektive, teils die prospektive Anwendung. UBS untersucht derzeit den Einfluss einiger Anpassungen aufgrund des geänderten Standards.
Der überarbeitete IFRS 3 und die Änderungen zu IAS 27 gelten für Jahresperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, und müssen zusammen eingeführt werden. UBS untersucht derzeit, ob sie IFRS 3 und die Änderungen zu IAS 27 am 1. Juli 2009 oder im Rahmen der Möglichkeiten des Standards früher einführen wird.
IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme
IFRIC 13 wurde am 28. Juni 2007 vom IASB veröffentlicht und tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen, in Kraft. IFRIC 13 behandelt die Fragestellung, wie im Rahmen von Verkaufstransaktionen an Kunden gewährte Prämiengutschriften, die künftig zum Erhalt verbilligter oder kostenfreier Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden können, bilanziell abzubilden sind.
IFRIC 13 schreibt vor, dass ein Teil des Kaufpreises den gewährten Prämiengutschriften zugewiesen werden muss und dieser Teil des Kaufpreises erst vereinnahmt werden darf, wenn die Verpflichtung aus der Waren- oder Dienstleistungslieferung erbracht ist. UBS untersucht derzeit den Einfluss dieser Interpretation auf die Konzernrechnung,
IFRIC 14, IAS 19 Die Obergrenze von Vermögenswerten bei leistungsorientierten Plänen, Mindestfinanzierungsanforderungen und ihre Wechselwirkung
IFRIC 14 wurde am 5. Juli 2007 vom IASB veröffentlicht und tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, in Kraft. IFRIC 14 gibt eine Anleitung ob und in welchem Umfang Beitragsrückerstattungen oder zukünftige Beitragssenkungen bei leistungsorientierten Plänen, zum Zweck der Erfassung der Vermögenswerte unter diesen Plänen, für das Unternehmen verfügbar sind. Zusätzlich können im Einflussbereich, bei vorliegen von einer Mindestdotierungsanforderungen und eine Begrenzung des zurückzufordernden Beitrags des Plans, entweder als Rückerstattung oder als Senkung des Beitrages, eine zusätzlich Erfassung einer Verbindlichkeit nötig werden. UBS untersucht derzeit den Einfluss dieser Interpretation auf die Konzernrechnung.
Informationen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts
Offenlegungen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts Offenlegungspflicht
aller Vergütungen und Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie ehemaliger Mitglieder
des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sind in der geprüften Konzernrechnung und Jahresrechnung
Stammhaus 2007 enthalten.
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