UBS AG
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Geschäftsbericht 2007  
Strat., Geschäftserg., Mitarb. & Nachh. Risiko- & Kap.-bew. Corp.Gov. & Saläre Konzern- & Jahresrechn. Jahresbericht
     
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der Börsenaufsichtsbehörde in den USA (SEC)
Mehr über UBS
 

Anmerkung 1
Anmerkung 1

Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze
Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze

a) Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze

1) Grundlagen der Rechnungslegung

UBS AG, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften («UBS» oder «der Konzern»), ist weltweiter Anbieter einer breiten Palette von Finanzdienstleistungen wie Beratung, Emissionsgeschäft, Finanzierung, Market Making, Vermögensverwaltung und Brokeragedienstleistungen sowie Retailgeschäft in der Schweiz. Der Konzern entstand am 29. Juni 1998 durch die Fusion zwischen dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Bankgesellschaft. Die Fusion wurde nach der Methode der Interessenzusammenführung (Uniting of Interests) verbucht.

Die konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) ist gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Als Währung dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes, in dem UBS AG ihren Sitz hat. Die Konzernrechnung wurde am 6. März 2008 vom Verwaltungsrat genehmigt.

Angaben nach IFRS 7 – Finanzinstrumente: Angaben zu Art und Ausmass von Risiken sowie Kapitalangaben nach IAS 1 – Darstellung des Abschlusses sind in den geprüften Teilen des Berichts «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung» enthalten.

2) Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung

Bei der Erstellung der Konzernrechnung muss das Management Schätzungen und Annahmen treffen, die sich auf die ausgewiesenen Positionen Aufwand und Ertrag, Aktiven und Passiven sowie die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von verfügbaren Informationen und die Anwendung von Urteilsvermögen sind für die Schätzungen unerlässlich. Die tatsächlichen künftigen Ergebnisse können von den Schätzungen abweichen, was zu wesentlichen Abweichungen in der Konzernrechnung führen kann.

3) Tochtergesellschaften, assoziierte Gesellschaften und gemeinschaftlich geführte Unternehmen

Die Konzernrechnung umfasst die Abschlüsse des Stammhauses (UBS AG) sowie der Tochtergesellschaften inklusive bestimmter Special Purpose Entities, die alle als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt werden. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Tochtergesellschaften inklusive Special Purpose Entities, die direkt oder indirekt vom Konzern beherrscht werden, sind konsolidiert. UBS beherrscht eine Gesellschaft, wenn sie die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Neu erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, ab welchem der Konzern diese beherrscht. Tochtergesellschaften, die veräussert werden sollen, werden bis zum Datum der Veräusserung (Verlust der Beherrschung) konsolidiert.

Den Minderheitsanteilen zurechenbares Eigenkapital wird in der Konzernbilanz im Eigenkapital erfasst, getrennt vom den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital. Das den Minderheitsanteilen zurechenbare Konzernergebnis wird in der Erfolgsrechnung separat ausgewiesen.

UBS unterstützt die Gründung von Gesellschaften zwecks Verbriefungstransaktionen von Vermögenswerten und der Ausgabe von strukturierten Schuldpapieren und um bestimmte eng begrenzte, klar definierte Ziele zu erreichen. Dabei kann es sich um direkt oder indirekt vom Konzern beherrschte Tochtergesellschaften handeln oder auch nicht. Diese Gesellschaften können direkt oder indirekt Vermögenswerte von UBS oder ihren Tochtergesellschaften erwerben. Einige dieser Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Diese Gesellschaften werden in der Konzernrechnung konsolidiert, wenn die Substanz der Beziehung zwischen dem Konzern und der Gesellschaft darauf hindeutet, dass die Gesellschaft vom Konzern beherrscht wird.

Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, auf die UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode einbezogen. Der Einfluss gilt grundsätzlich als wesentlich, wenn UBS mindestens 20% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzt. Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften werden anfangs zu Anschaffungskosten erfasst. Der Buchwert wird nach der Akquisition jeweils um den Anteil des Konzerns am Ergebnis (einschliesslich des direkt im Eigenkapital ausgewiesenen Ergebnisses) der assoziierten Gesellschaft erhöht oder vermindert.

Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die von UBS und einem oder mehreren Dritten gemeinsam beherrscht werden, werden nach der Equity-Methode verbucht. Ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen unterliegt einer vertraglichen Vereinbarung zwischen UBS und einem oder mehreren Dritten, die die gemeinsame Beherrschung über die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft regelt. Die Anteile an solchen Gesellschaften werden in der Bilanz unter Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften ausgewiesen, und die entsprechenden Angaben sind in den Angaben zu assoziierten Gesellschaften enthalten. UBS hält bestimmte Anteile an gemeinschaftlich geführten Immobiliengesellschaften.

Aktiven und Passiven von Tochtergesellschaften, Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften und Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, für die UBS einen Verkauf in den nächsten zwölf Monaten vereinbart hat, werden als zur Veräusserung gehalten klassiert. Bedeutende Geschäftszweige und Tochtergesellschaften, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterveräusserung erworben wurden, werden im Berichtszeitraum des Verkaufs oder in dem Berichtszeitraum, in welchem ein Verkauf beschlossen wurde, der voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein wird, in der Erfolgsrechnung unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen. Die aufgegebenen Geschäftsbereiche sind in der Erfolgsrechnung als Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern aufgeführt. Diese Position enthält das Geschäftsergebnis vor Steuern und den Verkaufsgewinn oder -verlust vor Steuern sowie den Steueraufwand aus aufgegebenen Geschäftsbereichen.

4) Erfassung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten

UBS erfasst Finanzinstrumente in der Bilanz, wenn dem Konzern vertragliche Ansprüche und / oder Verpflichtungen aus dem Finanzinstrument erwachsen.

UBS geht Geschäfte ein, bei denen sie in der Bilanz erfasste finanzielle Vermögenswerte transferiert, an den Risiken und Chancen der transferierten finanziellen Vermögenswerte aber ganz oder teilweise beteiligt bleibt. Bleibt sie an den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig beteiligt, so werden die transferierten finanziellen Vermögenswerte nicht aus der Bilanz ausgebucht. Finanzielle Vermögenswerte, bei denen die Beteiligung an den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig bestehen bleibt, werden beispielsweise im Rahmen von Securities-Lending- und Repurchase-Transaktionen, die nachfolgend in dieser Anmerkung in Anmerkung 12) und 13) beschrieben werden, transferiert. Eine weitere Geschäftsart, bei der die Beteiligung an allen Chancen und Risiken bestehen bleibt, ist der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten an eine Drittpartei in Kombination mit einem Total Rate of Return Swap. Diese Arten von Transaktionen werden als gesicherte Finanzgeschäfte ausgewiesen.

Bei Transaktionen, bei denen UBS im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbunden sind, weder überträgt noch einbehält, bucht sie den finanziellen Vermögenswert aus, wenn sie die Verfügungsgewalt darüber verloren hat. Die einbehaltenen Rechte und Verpflichtungen werden gesondert in den Aktiven bzw. Passiven ausgewiesen. Im Falle von Transfers, bei denen UBS die Verfügungsgewalt behält, erfasst sie den finanziellen Vermögenswert im Umfang ihres verbliebenen Engagements weiter. Der Umfang des verbliebenen Engagements an dem transferierten Vermögenswert entspricht dem Umfang, in dem UBS den Wertänderungen des transferierten Vermögenswerts ausgesetzt ist. Solche Transaktionen umfassen zum Beispiel Transfers im Zusammenhang mit Garantien, dem Schreiben von Put-Optionen, dem Erwerb von Call-Optionen oder spezifischen an die Wertentwicklung des Vermögenswerts gebundenen Swaps.

UBS bucht eine finanzielle Verpflichtung aus der Bilanz aus, wenn sie erloschen ist, d. h., wenn UBS von der vertraglichen Verpflichtung entbunden ist oder die Verpflichtung getilgt wurde oder verfallen ist.

Vermögenswerte, welche UBS als Agent oder Treuhänder hält, zählen nicht zu den Aktiven des Konzerns und werden in der Konzernrechnung nicht ausgewiesen, wenn die IFRS-Erfassungskriterien nicht erfüllt sind.

5) Bestimmung des Fair Value

Ein Überblick über die zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente findet sich unter den Bewertungskategorien nach IAS 39 in Anmerkung 28: zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente, erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögensgegenstände und Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar. Einzelheiten zur Bestimmung des Fair Value, einschliesslich der Einzelheiten zur Ermittlung des Fair Value von Instrumenten mit Bezug zum US-Markt für Wohnbauhypotheken, sind in Anmerkung 26 zu finden.

Die Bestimmung des Fair Value von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten basiert auf notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Händlern, soweit Finanzinstrumente an aktiven Märkten gehandelt werden. Bei allen anderen Finanzinstrumenten wird der Fair Value auf der Grundlage von Bewertungsmethoden ermittelt. Zu diesen gehören Netto-Barwert-Methoden, das Discounted-Cashflow-Verfahren, der Vergleich mit ähnlichen Instrumenten, für die Marktpreise verfügbar sind, und Bewertungsmodelle. UBS stützt sich bei der Bestimmung des Fair Value nicht standardisierter Finanzinstrumente mit geringerer Komplexität wie Optionen oder Zins- und Währungsswaps auf allgemein anerkannte Bewertungsmodelle. Die Modellvariablen dieser Finanzinstrumente lassen sich durch Marktbeobachtungen ermitteln.

Für komplexere Instrumente setzt UBS intern entwickelte Modelle ein, die zumeist auf Bewertungsmethoden basieren, die branchenweit als Standard gelten. Einige Inputvariablen dieser Modelle, die sich nicht durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen, werden auf der Grundlage von Annahmen geschätzt. Die Auswirkung der Bewertung von Finanzinstrumenten, die auf nicht marktbeobachtbaren Inputvariablen basiert, auf das Konzernergebnis ist in Anmerkung 26d) ersichtlich. Beim Abschluss einer Transaktion, bei der eine Inputvariable nicht durch Marktbeobachtungen ermittelt werden kann, wird das Finanzinstrument anfangs zum Transaktionspreis erfasst, der in der Regel den besten Massstab für den Fair Value darstellt. Dieser kann jedoch vom Preis, der sich anhand des Bewertungsmodells ergibt, abweichen. Zu welchem Zeitpunkt diese anfängliche Differenz des Fair Value in der Erfolgsrechnung verbucht wird (abgegrenzter «Day-1 Profit and Loss»), hängt von den jeweiligen Bedingungen und Umständen der einzelnen Transaktion ab. Die Verbuchung in der Erfolgsrechnung erfolgt jedoch spätestens, wenn sich die Variablen durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen. Einzelheiten zum abgegrenzten «Day-1 Profit and Loss» sind in Anmerkung 26e) – Fair Value von Finanzinstrumenten zu finden.

Ein Modell liefert stets eine Schätzung oder eine Annäherung an einen Wert, der nicht mit Gewissheit ermittelt werden kann, und die verwendeten Bewertungsmethoden spiegeln zudem nicht immer alle Faktoren wider, die für die von UBS gehaltenen Positionen relevant sind. Wo angemessen, werden die Bewertungen deshalb angepasst, um weiteren Faktoren, wie Modell- und Liquiditätsrisiken sowie Kontrahentenkreditrisiken, Rechnung zu tragen. Aufgrund der bestehenden Regelung bezüglich Fair Value und Modell-Governance sowie der diesbezüglichen Kontrollen und Prozesse erachtet das Management diese Anpassungen als notwendig und angemessen, um den Buchwert der zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente korrekt auszuweisen.

Eine Aufteilung der Fair Values von Finanzinstrumenten, die anhand von notierten Marktpreisen in aktiven Märkten (Level 1) sowie von auf Marktdaten basierenden (Level 2) bzw. nicht auf Marktdaten basierenden wesentliche Inputparameter (Level 3) ermittelt wurden, ist in Anmerkung 26b) zu finden.

6) Handelsbestände

Die Handelsbestände umfassen Geldmarktpapiere, andere Schuldinstrumente inklusive handelbarer Kredite, Beteiligungstitel, Edelmetalle und andere Waren und Rohstoffe, die dem Konzern gehören (Long-Positionen). Verpflichtungen aus Handelsbeständen beinhalten Verpflichtungen zur Lieferung von Finanzinstrumenten wie Geldmarktpapieren sowie anderen Schuld- und Beteiligungstiteln, die der Konzern an Dritte verkauft hat, die ihm jedoch nicht gehören (Short-Positionen).

Die Handelsbestände sind zum Fair Value ausgewiesen. Gewinne und Verluste aus Veräusserungen oder Rückzahlungen sowie nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Fair Value der Handelsbestände werden unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht. Zins- und Dividendenertrag respektive Zins- und Dividendenaufwand aus den Handelsbeständen werden unter Zins- und Dividendenertrag bzw. Zins- und Dividendenaufwand erfasst.

Der Konzern verbucht Handelsgeschäfte am Erfüllungsdatum. Ab dem Datum, an dem ein Handelsgeschäft abgeschlossen wird (Abschlussdatum), weist UBS allfällige nicht realisierte Gewinne oder Verluste, die aus der Neubewertung dieses Kontrakts zum Fair Value entstehen, im Erfolg Handelsgeschäft aus. Die entsprechenden Forderungen oder Verpflichtungen sind in der Bilanz als positive oder negative Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Am Erfüllungsdatum wird der aus der vollzogenen Transaktion resultierende finanzielle Vermögenswert zum Fair Value der jeweiligen Gegenleistung, inklusive der Veränderung des Fair Value seit dem Abschlussdatum, bilanziert. Schliesst der Konzern einen Vertrag über den Verkauf eines in seinen Handelsbeständen geführten finanziellen Vermögenswerts ab, wird dieser am Tag der Übertragung (Erfüllungsdatum) ausgebucht.

An externe Parteien übertragene Handelsbestände bleiben in der Bilanz verbucht, wenn sie nicht nach den Vorschriften über die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten ausgebucht werden dürfen (Abschnitt 4)). Falls der Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat, werden sie in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert.

7) Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente (Fair-Value-Option)

Ein Finanzinstrument kann nur bei seiner erstmaligen Erfassung als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Diese Verpflichtungen werden in der Bilanz in einer gesonderten Position dargestellt. Die Bedingungen für die Anwendung der Fair-Value-Option sind erfüllt, wenn

a) es sich um hybride Instrumente handelt, die aus einem Basisschuldtitel und einer eingebetteten derivaten Komponenten bestehen, oder wenn

b) es sich um Finanzinstrumente handelt, die Teil eines Portfolios sind, dessen Risiko auf Fair-Value-Basis gesteuert und über das als solches der Unternehmensleitung Bericht erstattet wird, oder

c) die Anwendung der Fair-Value-Option eine zuvor bestehende Inkongruenz in der Rechnungslegung reduziert oder eliminiert, welche sonst entstanden wäre.

Hybride Schuldtitel, welche unter die oben genannte Kategorie a) fallen, beinhalten i) Anleihen und zusammengesetzte Schuldtitel, ii) zusammengesetzte OTC-Schuldtitel – und iii) hybride finanzielle Vermögenswerte von Reverse- Repurchase-Vereinbarungen. Anleihen, zusammengesetzte Schuldtitel und OTC beinhalten Komponenten von eingebetteten Derivaten, denen z. B. Aktiven, Zinsen, Warenpreise oder Indizes zugrunde liegen. UBS stuft nahezu alle ausgegebenen hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verpflichtungen ein.

Neben hybriden Schuldtiteln wird die Fair-Value-Option auch auf bestimmte Kredite und Kreditzusagen, die in beträchtlichem Umfang durch Kreditderivate abgesichert sind, angewendet. Die Anwendung auf diese Instrumente reduziert die Inkongruenzen bei der Bewertung. Ausleihungen müssten ansonsten zu amortisierten Kosten oder als zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen (siehe Abschnitt 8) dieser Anmerkung) ausgewiesen werden. Kreditzusagen, mit Ausnahme von belastenden Kreditzusagen, würden nicht in der Bilanz erfasst werden, wenn die Fair-Value-Option nicht angewandt würde.

Des Weiteren wendet UBS die Fair-Value-Option auf Hedge-Fund-Beteiligungen an, welche Teil eines Portfolios sind, das auf Fair-Value-Basis geführt wird. Fair-Value-Änderungen von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

Zins- und Dividendenertrag und Zinsaufwand aus erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden unter Zinsertrag bzw. Zinsaufwand erfasst.

UBS wendet für die Erfassung und Ausbuchung von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten dieselben Grundsätze an wie für zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente (siehe Abschnitt 4) und 6)).

8) Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind nicht derivative Finanzinstrumente, die weder zu Handelszwecken gehalten noch erfolgswirksam zum Fair Value bewertet oder als Ausleihungen und Forderungen klassiert werden. Sie werden am Erfüllungsdatum erfasst. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen umfassen strategische Beteiligungsinstrumente und Finanzinstrumente, die nach Einschätzung des Managements als Reaktion auf oder in Erwartung eines Liquiditätsbedarfs oder Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder Aktienkursen verkauft werden könnten. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen umfassen hauptsächlich Beteiligungstitel, einschliesslich bestimmter Private-Equity-Anlagen. Überdies werden bestimmte Schuldinstrumente und notleidende Ausleihungen, die im Sekundärmarkt gekauft werden, als Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar, klassiert.

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen werden zum Fair Value verbucht. Sperrfristen von Beteiligungsinstrumenten werden bei der Bestimmung des Fair Value berücksichtigt. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste werden abzüglich entsprechender Gewinnsteuern im Eigenkapital verbucht, bis die Finanzanlagen verkauft, getilgt oder anderweitig veräussert respektive als wertbeeinträchtigt eingestuft werden. Wird eine Anlage veräussert, wird der kumulierte und bis dahin im Eigenkapital verbuchte nicht realisierte Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst. Der Gewinn respektive Verlust aus der Veräusserung wird nach der Durchschnittskostenmethode bestimmt.

Zins- und Dividendenerträge aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen werden unter Zins- und Dividendenertrag aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar erfasst.

Sobald eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage als wertbeeinträchtigt eingestuft wird, wird der bis dahin im Eigenkapital verbuchte, kumulierte und nicht realisierte Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst. UBS beurteilt an jedem Bilanzstichtag, ob objektive Hinweise darauf bestehen, dass eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage wertbeeinträchtigt ist. Eine Finanzanlage wird als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn ihre Anschaffungskosten den realisierbaren Wert übersteigen. Für kotierte zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen wird der realisierbare Wert unter Berücksichtigung des Marktpreises bestimmt. Sie werden als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn objektiven Hinweisen zufolge der Marktpreis so stark gesunken ist, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Anschaffungswert innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums wieder einbringen lässt. Für nicht kotierte Finanzinstrumente (Schuld- und Beteiligungstitel) wird der realisierbare Wert mittels anerkannter Bewertungsmethoden bestimmt. Die standardmässig angewandte Methode für nicht kotierte zur Veräusserung verfügbare Beteiligungsinstrumente stützt sich auf die am Markt beobachteten Gewinnmultiplikatoren vergleichbarer Unternehmen. Auf diese Weise erfolgte Bewertungen können vom Management aufgrund von dessen Beurteilung angepasst werden. Für nicht kotierte Schuldinstrumente bestimmt UBS den realisierbaren Betrag normalerweise anhand der Discounted-Cashflow-Methode.

Nach der Erfassung einer Wertberichtigung für eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage wird a) eine Erhöhung des Fair Value von Beteiligungstiteln im Eigenkapital ausgewiesen und b) eine Erhöhung des Fair Value von Schuldinstrumenten bis zur Höhe des ursprünglichen Anschaffungswerts unter Übriger Erfolg ausgewiesen, vorausgesetzt, der Erhöhung des Fair Value liegt ein spezifisches, in den IFRS definiertes Ereignis zugrunde.

9) Kundenausleihungen und Forderungen aus Kundenausleihungen

Ein Überblick über die als Kundenausleihungen und Forderungen aus Kundenausleihungen bewerteten Finanzinstrumente findet sich unter den Bewertungskategorien nach IAS 39 in Anmerkung 28.

Zu den Kundenausleihungen gehören vom Konzern gewährte Kredite, die dem Schuldner direkt bewilligt werden, Partizipationen an Ausleihungen anderer Gläubiger sowie gekaufte Kredite, die nicht an einem aktiven Markt kotiert sind und für die kein unmittelbarer oder kurzfristiger Wiederverkauf geplant ist. Gewährte und gekaufte Kredite, die in Kürze verkauft werden sollen, werden in der Regel in den Handelsbeständen erfasst. Bestimmte gekaufte notleidende Ausleihungen werden als zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen ausgewiesen.

Kundenausleihungen werden zum Zeitpunkt erfasst, zu dem die Mittel an den Schuldner fliessen. Sie werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value, der den zur Ausgabe des Darlehens aufgewendeten Barmitteln entspricht, zuzüglich allfälliger Transaktionskosten, und anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert, wobei die Effektivzinsmethode angewandt wird.

Zinsen auf Ausleihungen werden unter dem Zinsertrag aus Forderungen ausgewiesen und periodengerecht abgegrenzt. Gebühren und direkte Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung, Refinanzierung oder Restrukturierung von Krediten und Kreditzusagen werden abgegrenzt und im Zinsertrag aus Forderungen linear über die Laufzeit des Kredits abgeschrieben, was näherungsweise der Anwendung der Effektivzinsmethode entspricht. Erhaltene Gebühren für Kreditzusagen, die vermutlich nicht zu einem Kredit führen, sind im Kommissionsertrag aus dem Kreditgeschäft für die Periode der Kreditzusage erfasst. Gebühren für Konsortialkredite, an denen UBS keine Tranche behält, werden dem Kommissionsertrag gutgeschrieben.

Verpflichtungen

Akkreditive, Garantien und ähnliche Instrumente verpflichten UBS in Auftrag von Drittparteien, unter gewissen Umständen, Zahlungen zu leisten. Diese Instrumente, wie auch nichtgezogene unwiderrufliche Kreditrahmen, enthalten Kreditrisiken und sind mit ihrer Bruttoexposition in der Tabelle für die maximale Kreditrisikoexpositionen im Kapitel Kreditrisiko des Berichts «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung» enthalten.

10) Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken, Eventualschulden

Eine Wertberichtigung oder Rückstellung für Kreditrisiken wird gebildet, wenn objektive Hinweise darauf bestehen, dass der Konzern nicht den gesamten gemäss den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen geschuldeten Betrag oder den entsprechenden Gegenwert einer Forderung einbringen kann. Mit einer «Forderung» (die zu amortisierten Kosten bewertet wird) ist eine Ausleihung oder Forderung, eine feste Zusage wie ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine Verlängerung von Kreditzusagen oder ein anderes Kreditprodukt gemeint.

Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung in der Bilanz erfasst. Für Ausserbilanzpositionen wie eine Kreditzusage wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken unter den Übrigen Verpflichtungen ausgewiesen. Erhöhungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden unter den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung verbucht.

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden auf gegenparteispezifischer Basis sowie auf Portfoliobasis nach den folgenden Grundsätzen beurteilt:

Gegenparteispezifisch: Eine Forderung gilt als gefährdet, wenn das Management zum Schluss kommt, dass der Konzern wahrscheinlich nicht den gesamten ursprünglich vertraglich vereinbarten Betrag oder den entsprechenden Gegenwert einer Forderung einbringen kann.

Die Kreditengagements werden einzeln unter Berücksichtigung des Charakters des Kreditnehmers, seiner finanziellen Lage, seiner Zahlungsmoral, des Vorhandenseins eventueller Garantiegeber und gegebenenfalls des Veräusserungswerts allfälliger Sicherheiten bewertet.

Der geschätzte realisierbare Betrag entspricht dem auf der Basis des ursprünglichen Effektivzinssatzes der Kundenausleihung ermittelten Barwert, einschliesslich der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die sich aus einer Restrukturierung oder Verwertung von Sicherheiten ergeben können. Die Wertminderungen werden bemessen und entsprechende Wertberichtigungen für Kreditrisiken in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten realisierbaren Betrag gebildet.

Bei Forderungen, die als gefährdet eingestuft werden, wird die periodengerechte Abgrenzung der Zinserträge gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen beendet, jedoch wird die durch den Zeitablauf bedingte Erhöhung des Barwerts einer gefährdeten Forderung als Zinsertrag ausgewiesen.

Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Falls sich im Vergleich zu früheren Schätzungen Änderungen bezüglich Betrag und Zeitpunkt der erwarteten künftigen Zahlungsströme ergeben, wird die Wertberichtigung für Kreditrisiken angepasst und in der Erfolgsrechnung unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht.

Eine Wertberichtigung für gefährdete Forderungen wird nur dann aufgehoben, wenn sich die Bonität so weit verbessert hat, dass vernünftigerweise von einer pünktlichen Kapitalrückzahlung und Zinszahlung gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen oder der Einbringung des entsprechenden Gegenwerts ausgegangen werden kann.

Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird, so wird der entsprechende Betrag ausgebucht. Die Buchung erfolgt gegen die früher vorgenommene Wertberichtigung für Kreditrisiken in der Bilanz oder wird direkt den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung belastet und verringert den Nominalbetrag der Forderung. Wertaufholungen von zuvor wertberichtigten Beträgen oder von Teilbeträgen werden den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung gutgeschrieben.

Eine Ausleihung wird als notleidend klassifiziert, wenn Zinsen, Kapitalrückzahlungen oder Entgelte mehr als 90 Tage ausstehend sind und eindeutige Hinweise darauf fehlen, dass sie durch spätere Zahlungen oder die Verwertung von Sicherheiten eingebracht werden können, oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Schulden zu für UBS nachteiligen Konditionen restrukturiert wurden.

Portfoliobasis: Alle auf gegenparteispezifischer Ebene als nicht gefährdet eingestuften Ausleihungen werden in wirtschaftlich homogene Teilportfolios gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen beurteilt. Wertberichtigungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, werden als Wertberichtigungen für Kreditrisiken erfasst und gegen die gesamte Position Ausleihungen verrechnet. Da die Wertberichtigungen nicht einzelnen Ausleihungen zugeordnet werden können, werden die Ausleihungen nicht als gefährdet eingestuft, und der Zinsertrag wird bei allen Ausleihungen gemäss den vertraglichen Bedingungen periodengerecht abgegrenzt.

11) Verbriefungen

UBS verbrieft verschiedene finanzielle Vermögenswerte. In der Regel werden diese Vermögenswerte an sogenannte Special Purpose Entities verkauft, die ihrerseits Wertpapiere an Anleger ausgeben. UBS wendet die in Abschnitt 4) aufgeführten Richtlinien an, um zu bestimmen, ob die entsprechende Special Purpose Entity zu konsolidieren ist und die Kriterien in Abschnitt 3) um zu bestimmen, ob die Ausbuchung übertragener finanzieller Vermögenswerte angemessen ist. Die folgenden Anmerkungen betreffen vornehmlich die Übertragungen finanzieller Vermögenswerte, die als tatsächliche Verkäufe an nicht konsolidierte Einheiten betrachtet werden.

Anteile an verbrieften finanziellen Vermögenswerten können in Form einer vor- oder nachrangigen Tranche, als Recht auf die Zinszahlungen (Interest-only-Strips) oder in Form anderer Residual-Ansprüche zurückbehalten werden («zurückbehaltene Ansprüche»). Zurückbehaltene Ansprüche werden primär unter der Position Handelsbestände zum Fair Value bilanziert. Gewinne oder Verluste aus Verbriefungen werden unter Erfolg Handelsgeschäft erfasst; dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn die Kriterien für die Ausbuchung erfüllt sind. In der Regel versucht UBS, kurz nach Abschluss der Verbriefung aus den Risiken zurückbehaltender Ansprüche auszusteigen. UBS ist auch ein aktiver Market Maker für diese Wertschriften und kann daher in der Folge wieder Anteile an den von ihr verbrieften Vermögenswerten erwerben. Finanzielle Vermögenswerte, die zwecks künftiger Verbriefung erworben werden (oft als Warehousing-Vermögenswerte oder -Ausleihungen bezeichnet), werden im Allgemeinen in den Handelsbeständen erfasst. Änderungen des Fair Value werden im Erfolg Handelsgeschäft verbucht. Synthetische Verbriefungsstrukturen umfassen in der Regel derivative Finanzinstrumente, für welche die in Abschnitt 14) aufgeführten Richtlinien gelten. Erworbene Asset-Backed Securities (ABS), einschliesslich Mortgage-Backed Securities (MBS), die von Dritten gewährt werden, werden als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente – oder in wenigen Fällen als Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar – ausgewiesen.

2007 verbriefte UBS als Lead- oder Co-Manager Wohnbau- und Geschäftshypotheken sowie andere Vermögenswerte. Zudem ist UBS als Warehouse Agent, Structurer und Placement Agent an der Verbriefung verschiedener Collateralized Debt Obligations, Collateralized Loan Obligations, MBS und anderer ABS beteiligt. Hierbei kann UBS vor der Verbriefung im eigenen Namen oder im Namen von Kunden Sicherheiten erwerben. Bei Abschluss der Verbriefung verkauft UBS die Sicherheiten in der Regel an spezielle Trusts und platziert die Angebote bei Investoren. UBS kann für ihre Platzierungs- und Strukturierungsdienstleistungen Erträge vereinnahmen. Bei der Verbriefung von Wohnbauhypotheken und anderen Verbriefungen können die Investoren und das Verbriefungsvehikel in der Regel nicht auf die übrigen Vermögenswerte von UBS zurückgreifen, wenn die Kreditnehmer nicht rechtzeitig zahlen.

Wie bei der Bewertung ähnlicher Bestände wird der Fair Value von zurückbehaltenen Tranchen oder Warehousing-Vermögenswerten zunächst und in der Folge mithilfe von kotierten Marktpreisen (wenn verfügbar) und internen Preismodellen bestimmt, die u. a. auf Renditekurven, der Geschwindigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, Ausfallraten, Verlusthöhen, der Zinsvolatilität und Kreditrisikoprämien basieren. Die Preisannahmen gründen auf beobachtbaren Transaktionen mit ähnlichen Wertschriften und werden, wo verfügbar, anhand von externen Preisquellen verifiziert.

12) Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte

Securities-Borrowing- und -Lending-Transaktionen werden grundsätzlich auf gedeckter Basis eingegangen. Bei solchen Transaktionen leiht oder borgt UBS in der Regel Wertschriften gegen Wertschriften oder Barhinterlagen als Sicherheit. Zudem borgt sich UBS Wertschriften aus den Wertschriftendepots ihrer Kunden gegen eine Gebühr aus. Für Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte dienen grösstenteils Aktien sowie in geringerem Umfang typischerweise Obligationen und Notes. Die Transaktionen werden an den Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur Kreditrisikokontrolle von UBS. UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Der Transfer von Wertschriften selbst, ob aufgrund einer Borrowing- / Lending-Transaktion oder als Sicherheit, wird nicht bilanzwirksam verbucht, ausser wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum ebenfalls übertragen werden. Wenn UBS in solchen Transaktionen Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Aufgrund erhaltener Barhinterlagen wird eine entsprechende Rückgabeverpflichtung bilanziert (Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften). Geleistete Barhinterlagen werden ausgebucht, und es wird eine entsprechende Forderung bilanziert, die das Rückforderungsrecht von UBS widerspiegelt (Barhinterlagen für geborgte Wertschriften). Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Transaktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft ausgewiesen, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24). Zudem werden verkaufte Wertschriften, die im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Transaktion erhalten wurden, als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht.

Gegenleistungen im Rahmen von Finanzgeschäften, wie erhaltene oder bezahlte Gebühren und Zinsen, werden nach der Abgrenzungsmethode als Zinsertrag oder -aufwand verbucht.

13) Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte

Wertpapiere, die mit einer Verkaufsverpflichtung gekauft wurden (Reverse-Repurchase-Geschäfte) und solche, die mit einer Rückkaufsverpflichtung verkauft wurden (Repurchase-Geschäfte), werden in der Regel als gesicherte Finanzgeschäfte betrachtet. Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte beinhalten nahezu ausschliesslich Schuldtitel wie Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere. Die Transaktionen werden an den Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur Kreditrisikokontrolle von UBS. UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Bei Reverse-Repurchase-Geschäften wird die geleistete Barhinterlage ausgebucht und eine entsprechende Forderung einschliesslich aufgelaufener Zinsen in der Bilanz als Reverse-Repurchase-Geschäft erfasst. Die Forderung spiegelt das Recht von UBS wider, die Barhinterlage zurückzuerhalten. Bei Repurchase-Geschäften wird die erhaltene Barhinterlage inklusive aufgelaufener Zinsen mit einer entsprechenden Rückgabeverpflichtung in der Bilanz als Repurchase-Geschäft erfasst. Im Rahmen von Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltene Wertschriften und im Rahmen von Repurchase-Geschäften gelieferte Wertschriften werden in der Bilanz nur dann erfasst oder ausgebucht, wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum zugegangen sind oder übertragen wurden. Wenn UBS bei Repurchase-Geschäften Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft ausgewiesen, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden ebenfalls separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24). Zudem werden verkaufte Wertschriften, die im Rahmen einer Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten wurden, als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht.

Der Zinsertrag aus Reverse-Repurchase-Geschäften und der Zinsaufwand aus Repurchase-Geschäften wird über die Laufzeit der zugrunde liegenden Transaktionen periodengerecht abgegrenzt.

Der Konzern verrechnet Reverse-Repurchase- und Repurchase-Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei, Fälligkeit, Währung und zentralen Verwahrstelle, sofern bei Transaktionen rechtlich durchsetzbare Netting-Rahmenvereinbarungen vorliegen und eine Nettoabrechnung oder simultane Begleichung vorgesehen ist.

14) Derivative Finanzinstrumente und Sicherungszusammenhänge

Alle derivativen Finanzinstrumente werden zum Fair Value bilanziert und als positive oder negative Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Wenn der Konzern Transaktionen mit Derivaten zu Handelszwecken durchführt, werden realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste unter Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen. Eingetretene Kreditrisikoverluste bei Over-the-Counter-Derivatkontrakten (OTC) werden auch im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Derivative Finanzinstrumente werden vom Konzern zudem in der Bilanzbewirtschaftung zur Steuerung von Zins-, Fremdwährungs- und Kreditrisiken, inklusive Risiken aus vorgesehenen Transaktionen, eingesetzt. Der Konzern wendet Fair-Value- oder Cashflow-Hedge-Accounting an, wenn bei einer Transaktion die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Verbuchung erfüllt sind.

Zum Zeitpunkt, zu dem ein Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft bestimmt wird, dokumentiert der Konzern formal die Beziehung zwischen Absicherungsinstrument(en) und abgesicherter / -en Position(en), u.a. die Risikomanagementziele und -strategie für die Absicherungstransaktion und die Methoden für die Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) der Sicherungsbeziehung. In Übereinstimmung damit beurteilt der Konzern sowohl beim Abschluss eines Absicherungsgeschäfts als auch während dessen Laufzeit, ob die dabei verwendeten Derivate Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows der abgesicherten Positionen «hochwirksam» kompensieren. UBS erachtet eine Absicherung nur dann als hochwirksam, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: a) Die Absicherung gleicht zu Beginn die Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows, die dem abgesicherten Risiko zugerechnet werden, aus (oder nahezu aus), und es wird erwartet, dass dies auch während der gesamten Laufzeit so ist, und b) die tatsächlichen Resultate (der retrospektiven Effektivitätsüberprüfung) liegen in einer Bandbreite von 80–125%. Im Falle der Absicherung einer vorgesehenen Transaktion muss die vorgesehene Transaktion einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen und andererseits ein Risiko in Bezug auf Veränderungen der Cashflows, die letztendlich das ausgewiesene Konzernergebnis beeinflussen könnten, abgesichert werden. In folgenden Fällen stellt der Konzern das Hedge Accounting ein: wenn ein Derivat nicht oder nicht mehr als hochwirksames Absicherungsinstrument erachtet wird, wenn das derivative Finanzinstrument fällig, veräussert, beendet oder ausgeübt wird, wenn die abgesicherte Position fällig, veräussert oder zurückbezahlt wird oder wenn eine vorgesehene Transaktion nicht mehr als sehr wahrscheinlich eingestuft wird.

Die Unwirksamkeit (Ineffektivität) einer Absicherungstransaktion wird dadurch bestimmt, inwieweit die Veränderungen des Fair Value des zur Absicherung eingesetzten Derivats von den Veränderungen des Fair Value der abgesicherten Position oder die Veränderungen des Barwerts der Cashflows des Derivats von den Veränderungen des Barwerts der erwarteten Cashflows der abgesicherten Position abweichen. Eine solche Unwirksamkeit wird im laufenden Periodenergebnis im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Für Gewinne und Verluste aus jenen Komponenten eines derivativen Finanzinstruments, die von der Beurteilung der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäfts ausgeschlossen werden, wird die gleiche Vorgehensweise angewandt.

Fair-Value-Absicherung

Bei einem Fair Value Hedge wird die Veränderung des Fair Value des Absicherungsinstruments in der Erfolgsrechnung erfasst. Die Veränderungen des Fair Value des abgesicherten Grundgeschäfts, die den durch das Derivat abgesicherten Risiken zugerechnet werden können, werden in einer Anpassung des Buchwerts des abgesicherten Grundgeschäfts reflektiert und ebenfalls in der Erfolgsrechnung erfasst. Bei der Absicherung von Zinsrisiken in einem Portfolio wird die Veränderung des Fair Value des abgesicherten Geschäfts separat vom abgesicherten Portfolio unter Übrige Aktiven bzw. Übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Wird eine Absicherungsbeziehung aus anderen Gründen als der Ausbuchung der abgesicherten Position beendet, wird die Differenz zwischen dem Buchwert der abgesicherten Position zu diesem Zeitpunkt und dem Wert, den diese Position ohne Absicherung aufgewiesen hätte (die «nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung»), im Falle von Zinsinstrumenten über die verbleibende Restlaufzeit der ursprünglichen Absicherung erfolgswirksam amortisiert. Bei unverzinslichen Instrumenten indes wird diese Differenz sofort in der Erfolgsrechnung erfasst. Wird das abgesicherte Instrument beispielsweise infolge Verkaufs oder Rückzahlung ausgebucht, wird die nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung sofort erfolgswirksam erfasst.

Ein Fair-Value-Gewinn oder -Verlust im Zusammenhang mit dem effektiven Teil eines Derivats zur Cashflow-Absicherung wird anfangs im Eigenkapital erfasst. Wenn die durch das Derivat abgesicherten Zahlungsströme fliessen und einen Aufwand oder Ertrag zur Folge haben, wird gleichzeitig der entsprechende Gewinn oder Verlust auf dem Derivat vom Eigenkapital auf die entsprechende Ertrags- oder Aufwandsposition übertragen.

Cash-Flow-Absicherung

Falls eine Cashflow-Absicherung für eine vorgesehene Transaktion als nicht mehr wirksam erachtet oder die Absicherungsbeziehung beendet wird, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust auf dem Absicherungsinstrument, der ursprünglich direkt im Eigenkapital verbucht worden war, noch so lange dort behalten, bis die vereinbarte oder vorgesehene Transaktion erfolgt bzw. nicht mehr erwartet wird, dass sie erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Gewinn oder Verlust erfolgswirksam verbucht.

Wirtschaftliche Absicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen

Derivative Finanzinstrumente, die als wirtschaftliche Absicherung eingesetzt werden, aber die Voraussetzungen für eine Verbuchung als Absicherungsgeschäft nicht erfüllen, werden gleich wie zu Handelszwecken gehaltene Derivate behandelt: Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste werden mit einigen Ausnahmen im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen, und die Zu- oder Abschläge aus kurzfristigen Fremdwährungskontrakten, welche eingesetzt werden, werden im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Um die Kreditrisiken auf dem Kreditportfolio wirtschaftlich abzusichern, setzt der Konzern zusätzlich Credit Default Swaps ein, ohne dabei Hedge Accounting anwenden zu können. Sollte der Konzern auf einem Kredit, der auf diese Weise wirtschaftlich abgesichert ist, eine Wertberichtigung vornehmen, wird Letztere unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht. Jeglicher Gewinn aus dem Credit Default Swap hingegen wird im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Weitere Angaben sind Anmerkung 23 zu entnehmen. Erfasst UBS eine wirtschaftlich abgesicherte Position als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument, werden alle Fair-Value-Veränderungen der abgesicherten Geschäfte und der Absicherungsinstrumente, einschliesslich der Wertberichtigungen, im Erfolg Handelsgeschäft (siehe Abschnitt 7) ausgewiesen. Kreditrisikoverluste bei Over-the-Counter-Derivatkontrakten (OTC) werden im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

Eingebettete Derivate

Ein Derivat kann in einen «Basisvertrag» eingebettet sein. Derartige Kombinationen sind als hybride Instrumente bekannt und entstehen hauptsächlich aus der Ausgabe von strukturierten Schuldinstrumenten. Falls der Basisvertrag nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wird, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument normalerweise vom Basisvertrag getrennt und als eigenständiges Derivat erfolgswirksam zum Fair Value erfasst, wenn die wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des Basisvertrags verbunden sind und das eingebettete Derivat tatsächlich die Definitionskriterien eines derivativen Finanzinstruments erfüllt. Separierte eingebettete Derivate werden in derselben Bilanzposition ausgewiesen wie der Basisvertrag und aufgrund der angewandten Bewertung und der Vereinnahmungsprinzipien als zu Handelszwecken gehalten (Anmerkung 28) eingestuft.

15) Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven

Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven umfassen die Positionen Flüssige Mittel, Forderungen gegenüber Banken mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten sowie Geldmarktpapiere, die in den Handelsbeständen und den Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar bilanziert sind.

16) Physische Waren und Rohstoffe

Von UBS im Rahmen ihrer Handelsaktivitäten gehaltene physische Rohstoffe (z. B. Edelmetalle, Basismetalle, Energierohstoffe und andere Rohstoffe) werden zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten erfasst und in den Handelsbeständen ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value abzüglich Veräusserungskosten sind im Erfolg Handelsgeschäft verbucht.

17) Liegenschaften und übrige Sachanlagen

Liegenschaften und übrige Sachanlagen umfassen Liegenschaften in Eigengebrauch, Investitionsliegenschaften, Einbauten in gemieteten Liegenschaften, IT, Software und Kommunikationsanlagen, technische Anlagen und Maschinen sowie sonstige Sachanlagen.

Mit Ausnahme der Investitionsliegenschaften werden die Liegenschaften und übrigen Sachanlagen mit den Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und des kumulierten Wertminderungsaufwandes erfasst und periodisch auf Wertbeeinträchtigungen geprüft. Die Nutzungsdauer von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen wird auf der Basis der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts geschätzt.

Klassifizierung als Liegenschaften in Eigengebrauch

Liegenschaften in Eigengebrauch sind Liegenschaften, die vom Konzern zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen Zwecken gehalten und genutzt werden, während Investitionsliegenschaften der Erwirtschaftung von Mieterträgen und / oder der Wertsteigerung dienen. Wenn eine Liegenschaft teilweise dem Eigengebrauch und teilweise der Erwirtschaftung von Mietertrag oder der Wertsteigerung dient, gilt für die Klassierung das Kriterium, ob die beiden Teile der Liegenschaft einzeln verkauft werden können. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend unter Liegenschaften in Eigengebrauch respektive unter Investitionsliegenschaften verbucht. Können die Teilbereiche nicht einzeln verkauft werden, dann wird die ganze Liegenschaft als Liegenschaft in Eigengebrauch klassiert, es sei denn, der Teil in Eigengebrauch ist unbedeutend. Die Klassierung von Immobilien wird periodisch überprüft, um bedeutenden Nutzungsänderungen Rechnung zu tragen.

Einbauten in gemieteten Liegenschaften

Einbauten in gemieteten Liegenschaften sind Investitionen, um die im Operating Leasing gemieteten Liegenschaften so anzupassen, dass sie für den vorgesehenen Zweck genutzt werden können. Der Barwert der geschätzten Rückbaukosten wird, um die Liegenschaft bei Ablauf der Miete – falls erforderlich – wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen, als Teil der Einbauten in gemieteten Liegenschaften aktiviert. Gleichzeitig wird eine Rückstellung für Rückbaukosten erfasst, um die eingegangene Verpflichtung abzubilden. Die Rückbaukosten werden mittels der Abschreibungen auf den aktivierten Einbauten in gemieteten Liegenschaften über deren geschätzte Nutzungsdauer erfolgswirksam erfasst.

Software

Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich Identifizierbarkeit erfüllen, wenn dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen und wenn die Kosten zuverlässig bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, und gekaufte Software werden unter IT, Software und Kommunikationsanlagen bilanziert.

Liegenschaften und übrige Sachanlagen werden linear über ihre geschätzte Nutzungsdauer wie folgt abgeschrieben:

Liegenschaften, ohne Land

maximal 50 Jahre

Einbauten in gemieteten
Liegenschaften

Verbleibende Leasingvertragsdauer
maximal 10 Jahre

Sonstige Sachanlagen

maximal 10 Jahre

IT, Software und Kommunikationsanlagen

maximal 5 Jahre

Zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften

Zur Veräusserung bestimmte langfristige Maschinen und Liegenschaften, die ursprünglich für den Eigengebrauch genutzt wurden oder mittels Operating-Leasing-Verträgen an Dritte vermietet wurden, werden als zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte unter den Übrigen Aktiven bilanziert. Sobald sie als zur Veräusserung gehalten klassifiziert sind, werden auf diesen Vermögenswerten keine Abschreibungen mehr vorgenommen. Sie werden zum Buchwert oder, falls tiefer, zum Fair Value abzüglich Veräusserungsaufwand geführt. Liegenschaften aus Zwangsverwertungen und andere als Umlaufvermögen klassierte Liegenschaften werden als zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften unter den Übrigen Aktiven verbucht. Sie werden zu Anschaffungskosten oder, falls tiefer, zum realisierbaren Wert geführt.

Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value bilanziert, wobei Veränderungen des Fair Value in der laufenden Periode in der Erfolgsrechnung erfasst werden. Von UBS angestellte, interne Immobilienexperten bestimmen mittels anerkannter Bewertungstechniken den Fair Value von Investitionsliegenschaften. Sollten Preise von kurz zuvor am Markt getätigten Transaktionen mit vergleichbaren Liegenschaften verfügbar sein, werden diese Transaktionen als Referenz für die Bestimmung des Fair Value herangezogen.

18) Goodwill und immaterielle Vermögenswerte

Goodwill ist die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value der identifizierbaren Nettoaktiven eines vom Konzern erworbenen Unternehmens. Goodwill wird nicht abgeschrieben, sondern einmal pro Jahr auf eine Wertminderung untersucht – und zusätzlich, immer wenn angemessene Anhaltspunkte für eine Wertminderung bestehen. Die Überprüfung auf eine Wertminderung erfolgt auf Segmentebene wie in Anmerkung 2a dargestellt, wobei zum Zweck dieser Überprüfung ein Segment eine Zahlungsmittel generierende Einheit darstellt, da auf dieser Segmentebene die Performance vom Management überprüft und beurteilt wird. Einzelheiten sind in Anmerkung 16 zu finden.

Immaterielle Vermögenswerte enthalten separat iden- tifizierbare immaterielle Werte, die aus Akquisitionen resultieren, und bestimmte gekaufte Markennamen sowie ähnliche Vermögenswerte. Immaterielle Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschlüssen werden in der Bilanz zum Fair Value zum Zeitpunkt der Akquisition aktiviert und linear über die allfällige geschätzte Nutzungsdauer, in der Regel jedoch über maximal 20 Jahre, abgeschrieben. Fast alle identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte von UBS haben eine geschätzte Nutzungsdauer. An jedem Bilanzstichtag wird überprüft, ob es bei den immateriellen Vermögenswerten Anhaltspunkte für eine Wertbeeinträchtigung oder Änderung des geschätzten zukünftigen Nutzens gibt. Bestehen solche Anhaltspunkte, wird geprüft, ob der Buchwert der immateriellen Vermögenswerte vollständig einbringbar ist. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Abschreibung vorgenommen.

Die immateriellen Vermögenswerte werden in zwei Kategorien gegliedert: a) Infrastruktur sowie b) Kundenbeziehungen, Vertragsrechte und Übrige. Infrastruktur umfasst eine im Zusammenhang mit der Akquisition der PaineWebber Group, Inc. erfasste immaterielle Anlage. Kundenbeziehungen, Vertragsrechte und Übrige beinhaltet in erster Linie immaterielle Anlagen in Form von langfristigen Kundenbeziehungen, Konkurrenzverbote, vorteilhafte Verträge, Software, Markennamen und im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Marken.

19) Gewinnsteuern

Die Gewinnsteuern werden auf der Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand in der Rechnungsperiode erfasst, in der die entsprechenden Gewinne anfallen. Steuereffekte aus steuerlich verrechenbaren Verlusten werden als latente Steuerforderungen aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass in Zukunft steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen welche die betreffenden Verluste verrechnet werden können.

Latente Steuerverpflichtungen werden für temporäre Unterschiede zwischen den in der Bilanz ausgewiesenen Werten von Aktiven und Passiven und deren entsprechenden Steuerwerten bilanziert, wenn sie künftig zu steuerpflichtigen Erträgen führen werden. Latente Steuerforderungen werden für temporäre Unterschiede bilanziert, die künftig zu steuerlichen Abzugsbeträgen führen werden, aber nur insoweit wie es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerpflichtige Gewinne verfügbar sein werden, gegen die diese Abzugsbeträge verrechnet werden können.

Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden basierend auf vom Gesetzgeber bereits verabschiedeten Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten werden, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Steuerverpflichtungen und -forderungen (laufende oder latente) werden dann miteinander verrechnet, wenn sie sich auf dasselbe Steuersubjekt beziehen, dieselbe Steuerhoheit betreffen, ein durchsetzbares Recht zu ihrer Verrechnung besteht und eine Nettoabrechnung beziehungsweise simultane Begleichung vorgesehen ist.

Laufende und latente Steuern sind als Steuerertrag oder -aufwand in der Erfolgsrechnung enthalten, ausgenommen: (i) latente Steuern, resultierend aus dem Erwerb einer Tochtergesellschaft; (ii) nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen, Veränderungen des Fair Value von derivativen Finanzinstrumenten, die der Cashflow-Absicherung dienen und bestimmte Währungsumrechnungen aus ausländischem Geschäftstätigkeiten; (iii) bestimmte latente Steuerkonsequenzen im Zusammenhang mit Mitarbeitervergütungsprogrammen und (iv) Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von eigenen Aktien. Latente Steuern aus einem Unternehmenszusammenschluss (Position (i)) werden bei der Bestimmung des Goodwills berücksichtigt. Die Positionen (ii), (iii) und (iv) werden direkt im Eigenkapital erfasst.

20) Ausgegebene Schuldtitel

Ausgegebene Schuldtitel werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Der Fair Value entspricht der erhaltenen Gegenleistung. Anschliessend erfolgt die Bilanzierung zu amortisierten Kosten. Dabei wird die Effektivzinsmethode angewandt, um die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit des Schuldtitels zu amortisieren – (siehe Anmerkung 28).

Hybride Schuldinstrumente, die sich auf Beteiligungspapiere anderer Unternehmen, auf Fremdwährungs- oder Kreditinstrumente oder auf Indizes beziehen, gelten als strukturierte Instrumente. Wurden solche Instrumente nicht als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente erfasst, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument vom Basiskontrakt getrennt und als eigenständiges derivatives Finanzinstrument erfasst, wenn die Kriterien für eine Abtrennung erfüllt sind. Der Basiskontrakt wird anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert. UBS hat die meisten hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente klassiert – siehe Abschnitt 7). Die Fair-Value-Option wird nicht angewandt auf bestimmte hybride Instrumente, die separat bilanzierbare eingebettete Derivate mit Indexierung an Devisen- oder Edelmetallkurse enthalten und die nicht durch derivative Instrumente abgesichert werden. Eingebettete Derivate von solchen hybriden Instrumenten werden für Bewertungszwecke separiert.

Schuldinstrumente mit eingebetteten Derivaten, die sich auf Aktien der UBS AG oder auf ein derivatives Instrument beziehen, dem Aktien der UBS AG zugrunde liegen, werden zum Ausgabedatum in eine Schuld- und eine Eigenkapitalkomponente aufgeteilt, wenn sie physisch erfüllt werden müssen. Bei der Emission eines hybriden Schuldinstruments wird ein Teil des Nettoerlöses auf der Basis seines Fair Value der Schuldkomponente zugeordnet. Der Fair Value wird in der Regel aufgrund des Marktpreises für UBS-Schuldtitel mit vergleichbaren Konditionen bestimmt. Die Schuldkomponente wird anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert. Der restliche Betrag wird der Eigenkapitalkomponente zugeordnet und unter Kapitalreserven erfasst. Nachfolgende Änderungen des Fair Value der abgetrennten Eigenkapitalkomponente werden nicht erfasst. Falls jedoch das hybride Instrument oder das eingebettete Derivat, das sich auf Aktien der UBS AG bezieht, in bar erfüllt werden soll oder eine Wahl der Erfüllungsart erlaubt, so wird das abgetrennte Derivat wie ein freistehendes Derivat behandelt, wobei Veränderungen des Fair Value im Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden, oder das hybride Schuldinstrument wird als Ganzes der Kategorie Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente zugeordnet, wobei Fair-Value-Veränderungen des hybriden Schuldinstruments ebenfalls im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen werden (siehe Abschnitt 7)).

Gemäss den Richtlinien des Konzerns wird grundsätzlich das Festzinsrisiko aus Schuldtiteln abgesichert (ausser bei bestimmten nachrangigen langfristigen Notes) und Fair Value Hedge Accounting angewandt, sofern ein solches Instrument nicht als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert ist (Abschnitt 7)). Wird Hedge Accounting bei festverzinslichen Schuldtiteln angewandt, wird der Buchwert um die Veränderung des Fair Value des Sicherungsinstruments, die sich auf das abgesicherte Risiko bezieht, angepasst, anstelle einer Erfassung zu amortisierten Kosten. Weitere Angaben sind in Abschnitt 14) zu finden.

Als Folge von Market-Making-Aktivitäten oder gezielten Käufen am Markt erworbene eigene Obligationen werden als Rückzahlung von Schuldtiteln erfasst. Ein Gewinn oder Verlust aus einem Rückkauf wird verbucht, falls der Rückkaufspreis der Obligation niedriger oder höher als ihr Buchwert ausfällt. Ein anschliessender Verkauf eigener Obligationen am Markt wird als Wiederausgabe von Schuldtiteln behandelt.

Der Zinsaufwand aus Schuldinstrumenten wird unter Zinsaufwand aus ausgegebenen Schuldtiteln verbucht.

21) Vorsorgeeinrichtungen

UBS unterhält weltweit eine Reihe von Altersvorsorgeplänen für ihre Mitarbeiter. Diese Pläne beinhalten sowohl leistungs- als auch beitragsorientierte Pläne sowie verschiedenartige Altersvorsorgepläne für andere Leistungen, wie z. B. für die Gesundheitsvorsorge nach der Pensionierung. Beiträge an Beitragsprimatpläne werden dann erfolgswirksam verbucht, wenn die Arbeitnehmer die entsprechenden Leistungen dafür erbringen, was normalerweise im Jahr der Beitragszahlung der Fall ist.

Zur Berechnung des Barwerts der Leistungsprimatpläne und des damit zusammenhängenden Dienstzeitaufwands und, wo anwendbar, des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands wendet der Konzern das Verfahren der laufenden Einmalprämien («Projected Unit Credit Actuarial Method») an.

Die vom Aktuar hauptsächlich verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen sind in Anmerkung 29 dargelegt.

Der Konzern erfasst einen Teil der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste als Ertrag bzw. Aufwand, falls der Saldo der kumulierten, nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste am Ende der vorherigen Berichtsperiode ausserhalb des Korridors liegt, der als der höhere der folgenden Beträge definiert wird:

a) 10% des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt (vor Abzug des Planvermögens) und

b) 10% des Fair Value des Planvermögens zu diesem Zeitpunkt.

Die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, die über den höheren dieser beiden Werte hinausgehen, werden über die erwarteten durchschnittlich noch zu leistenden Arbeitsjahre der im Plan erfassten Mitarbeiter erfolgswirksam verbucht.

Kann ein Überschuss des Fair Value des Planvermögens gegenüber dem Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen nicht vollständig durch Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen kompensiert werden, wird ein Gewinn, der einzig auf eine periodenverschobene Erfassung eines versicherungsmathematischen Verlustes oder von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand zurückgeht, nicht in der laufenden Periode verbucht. Ebenso wird in der laufenden Periode auf die Verbuchung eines Verlustes verzichtet, der einzig auf einer periodenverschobenen Erfassung eines versicherungsmathematischen Gewinns basiert.

22) Mitarbeiterbeteiligungspläne

UBS bietet den Mitarbeitern verschiedene Beteiligungspläne in Form von Aktien- und Aktienoptionsplänen an. UBS erfasst den am Zuteilungsdatum ermittelten Fair Value von Aktien- und Optionszuteilungen über den gesamten Dienstzeitraum, der in der Regel der Sperrfrist entspricht, als Kompensationsaufwand. Bei Aktienbeteiligungen entspricht der Fair Value dem durchschnittlichen Kurs der UBS-Aktie zum Zeitpunkt der Zuteilung. Für die Zuteilung von Aktienoptionen wird der Fair Value anhand eines Monte-Carlo-Bewertungsmodells bestimmt, das die spezifischen Bedingungen, unter denen die Aktienoptionen zugeteilt werden, berücksichtigt. Aktienbasierte Zuteilungen werden als Beteiligungstitel klassifiziert und nach dem Zuteilungsdatum nicht mehr neu bewertet, ausser wenn ein Beteiligungsplan geändert wird und der Fair Value unmittelbar nach der Änderung höher ist als unmittelbar davor. Ein Anstieg des Fair Value aufgrund einer solchen Änderung wird als Kompensationsaufwand verbucht, entweder über den verbleibenden Dienstzeitraum oder bei unverfallbaren Zuteilungen unmittelbar.

In bar zu erfüllende Zuteilungen werden als Verpflichtungen klassifiziert, und ihr Fair Value wird jeweils zum Bilanzstichtag angepasst, solange sie ausstehend sind. Sinkt der Fair Value, so verringert sich der Kompensationsaufwand. Für Zuteilungen, die wertlos verfallen oder nicht ausgeübt werden, wird auf kumulativer Basis kein Kompensationsaufwand verbucht.

23) Verpflichtungen aus fondsgebundenen Investmentverträgen

Die finanziellen Verpflichtungen von UBS Global Asset Management aus fondsgebundenen Verträgen werden unter den Übrigen Verpflichtungen in der Bilanz ausgewiesen (siehe Anmerkung 20). Bei diesen Geschäften können Investoren in verschiedene Vermögenswerte durch Fondsanteile investieren, die von UBS-Tochtergesellschaften herausgegeben wurden. Der Anteilsinhaber bezieht alle Chancen und trägt alle Risiken, die den Vermögenswerten zugrunde liegen. Die finanziellen Verbindlichkeiten zeigen die Verpflichtungen an den Anteilseigner und entspricht dem Fair Value der zugrunde liegenden Vermögenswerte.

24) Rückstellungen

Rückstellungen werden von UBS angesetzt, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) die aus Ereignissen aus der Vergangenheit entstanden ist und deren Erfüllung erwartungsgemäss mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist. Dabei ist eine verlässliche Schätzung der Verpflichtung notwendig. Rückstellungen werden unter der Bilanzposition Übrige Verpflichtungen ausgewiesen (siehe Anmerkung 21).

Die Rückstellungen von UBS betreffen mehrheitlich Betriebsrisiken, einschliesslich Rechtsstreitigkeiten. Wenn eine Rückstellung erfasst ist, muss die Höhe geschätzt werden, da der präzise Betrag der Verpflichtung normalerweise unbekannt ist. Die Schätzung erfolgt aufgrund aller verfügbaren Informationen und spiegelt den Betrag wider, der die höchste Wahrscheinlichkeit der zu leistenden Zahlung hat. UBS passt die bestehenden Rückstellungen sobald wie möglich an, wenn sie in der Lage ist den Betrag genauer zu quantifizieren.

25) Eigenkapital, Eigene Aktien und Kontrakte auf UBS-Aktien

Gehaltene UBS-AG-Aktien

Vom Konzern gehaltene UBS-Aktien werden im Eigenkapital als Eigene Aktien ausgewiesen und zum gewichteten Durchschnittsanschaffungswert bilanziert. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und dem entsprechenden Anschaffungswert (nach Abzug von Steuern, falls steuerpflichtig) wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.

Kontrakte, die physisch erfüllt werden (brutto)

Kontrakte, die physisch in Aktien der UBS AG erfüllt werden müssen (brutto), werden im Eigenkapital (sofern eine feste Anzahl Aktien gegen einen festen Barbetrag getauscht wird) als Kapitalreserven ausgewiesen. Bei der Erfüllung solcher Kontrakte wird der Erlös nach Abzug der Kosten (und Steuern, falls steuerpflichtig) unter Kapitalreserven verbucht.

Kontrakte, die in bar erfüllt werden oder der Gegenpartei eine Wahl der Erfüllungsart einräumen

Kontrakte auf Aktien der UBS AG, die in bar erfüllt werden müssen oder der Gegenpartei eine Wahl der Erfüllungsart einräumen, werden im Allgemeinen als zu Handelszwecken gehaltene Instrumente verbucht. Die Veränderungen ihres Fair Value werden in der Erfolgsrechnung erfasst.

Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen und Terminkontrakte für den Kauf von UBS-Aktien

Ausnahmen für die oben beschriebene buchhalterische Behandlung sind physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen und Terminkontrakte für den Kauf von UBS-Aktien, einschliesslich Kontrakten, die eine physische Erfüllung erlauben. In beiden Fällen wird der Barwert der Verpflichtung, eigene Aktien gegen bar zu kaufen, beim Abschluss eines Kontrakts aus dem Eigenkapital ausgebucht und als Verpflichtung erfasst. Anschliessend wird die Verpflichtung mittels Effektivzinsmethode über die Laufzeit des Kontrakts durch Verbuchung von Zinsaufwand bis zur nominalen Kaufverpflichtung erhöht. Bei der Erfüllung eines Kontrakts wird die Verpflichtung ausgebucht und der ursprünglich als Verpflichtung umklassierte Eigenkapitalbetrag unter Eigene Aktien wieder in das Eigenkapital transferiert. Die für das Schreiben von Put-Optionen erhaltene Prämie wird direkt unter Kapitalreserven ausgewiesen.

Minderheitsanteile

Das Konzernergebnis und das Eigenkapital werden einschliesslich Minderheitsanteilen ausgewiesen. Das Konzernergebnis wird in das den UBS-Aktionären zurechenbare Konzernergebnis und das den Minderheitsanteilen zurechenbare Konzernergebnis aufgegliedert.

Ausgegebene Preferred Securities

UBS hat über konsolidierte Preferred Funding Trusts, welche von UBS begebene Wertpapiere halten, Preferred Securities emittiert. UBS AG hat für alle diese Wertschriften eine vollständige und vorbehaltlose Garantie gegeben. Die Verpflichtungen im Rahmen der Garantie für Preferred Securities sind gegenüber Einlageverpflichtungen und anderen Verbindlichkeiten nachrangig. Preferred Securities stellen von Dritten gehaltene Eigenkapitalinstrumente dar. Sie werden in der konsolidierten Konzernrechnung als den Minderheitsanteilen zurechenbares Eigenkapital behandelt. Auch die Dividendenzahlungen werden unter dem den Minderheitsanteilen zurechenbaren Eigenkapital ausgewiesen. Die von den Preferred Funding Trusts gehaltenen UBS-Schuldtitel werden bei der Konsolidierung eliminiert.

26) Aufgegebene Geschäftsbereiche und zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte

UBS klassifiziert einzelne langfristige nicht finanzielle Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen als zur Veräusserung gehalten (z. B. Liegenschaften), falls ihr Buchwert überwiegend durch ein Veräusserungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird (siehe auch Abschnitt 17). Solche Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen sind im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf solcher Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen gängig und üblich sind, sofort veräusserbar, und eine solche Veräusserung wird als höchstwahrscheinlich erachtet. Solche Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten im Fall von Veräusserungsgruppen) werden mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value abzüglich Veräusserungskosten bewertet und unter Übrige Aktiven und Übrige Verpflichtungen erfasst (siehe Anmerkung 17 und 20). Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist nicht zulässig.

Aufgegebene Geschäftsbereiche werden von UBS in der Erfolgsrechnung gesondert ausgewiesen, falls eine Gesellschaft oder ein Teilbereich einer Gesellschaft veräussert oder als zur Veräusserung gehalten klassifiziert wurde und a) einen separaten, wichtigen Geschäftszweig darstellt oder die Region für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung ist oder b) als Tochtergesellschaft zum Zweck der Wiederveräusserung erworben wurde, wie bestimmte Private-Equity-Anlagen. Das Konzernergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen entspricht der Summe aus dem Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen und dem Ergebnis, das bei der Bewertung zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten oder bei der Veräusserung der Vermögenswerte, welche die aufgegebenen Geschäftsbereiche darstellen, erfasst wurde. Ein Teilbereich einer Gesellschaft umfasst operativ und zum Zweck der finanziellen Berichterstattung von den übrigen betrieblichen Aktivitäten und Cashflows von UBS eindeutig abgrenzbare operative Tätigkeitsbereiche und Cashflows. Wird eine Gesellschaft oder ein Teilbereich einer Gesellschaft als aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert, passt UBS frühere Berichtsperioden in der Erfolgsrechnung an (siehe auch Abschnitt 3)). Einzelheiten sind in Anmerkung 36 zu finden.

27) Leasing

UBS geht Leasingverträge primär im Zusammenhang mit Liegenschaften und Sachanlagen ein. Dabei kann sie sowohl als Leasinggeber als auch als Leasingnehmer auftreten. Die Bedingungen dieser Verträge werden beurteilt, und das Leasinggeschäft wird in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Substanz als Operating Leasing oder Finance Leasing klassiert. Bei der Beurteilung stehen für UBS die folgenden Aspekte im Mittelpunkt: a) Wird das Eigentum des Vermögenswerts am Ende der Leasingdauer auf den Leasingnehmer übertragen? b) Sieht der Leasingvertrag eine günstige Kaufoption für den Leasingnehmer vor? c) Umfasst die Vertragslaufzeit den überwiegenden Teil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands? d) Entspricht der Barwert der Mindestleasingraten annähernd dem Fair Value des Leasinggegenstands zu Beginn des Leasingverhältnisses? Ist eines bzw. sind mehrere der oben genannten Kriterien erfüllt, wird das Leasingverhältnis gewöhnlich als Finance Leasing behandelt, während das Fehlen solcher Kriterien gewöhnlich als Operating Leasing behandelt wird.

Operating-Leasing-Verträge, in welchen UBS als Leasingnehmer fungiert, sind in Anmerkung 25 aufgeführt. Bei diesen Verträgen handelt es sich um unkündbare langfristige Leasingverträge für UBS-Bürogebäude. Operating-Leasing-Verträge, in welchen UBS als Leasinggeber fungiert, sowie Finance-Leasing-Verträge, in welchen UBS als Leasinggeber oder Leasingnehmer agiert, sind nicht wesentlich. Vertragliche Vereinbarungen, die insgesamt nicht als Leasingverträge gelten, jedoch Leasingkomponenten enthalten, sind für UBS nicht von Bedeutung.

28) Erfolg aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft

UBS vereinnahmt Erträge aus einer breiten Palette von Dienstleistungen, die sie ihren Kunden anbietet. Die Erträge aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft können grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt werden: vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht und den Kunden normalerweise jährlich oder halbjährlich in Rechnung gestellt werden, sowie vereinnahmte Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen. Vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, werden anteilsmässig über den Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht wird, erfasst. Vereinnahmte Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, erfasst. Erträge oder Ertragskomponenten, die leistungsabhängig sind, werden zum Zeitpunkt, in dem die Erträge verlässlich bestimmt werden können und UBS berechtigt ist, sie dem Kunden in Rechnung zu stellen, erfasst.

Die folgenden Erträge werden überwiegend für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, vereinnahmt: Erträge aus Anlagefonds, Treuhandkommissionen, Depotgebühren, Vermögensverwaltungs- und andere Verwaltungs- sowie Beratungsgebühren, Versicherungsprämien und -gebühren, Kommissionen aus dem Kreditgeschäft und Kommissionserträge. Erträge, die überwiegend für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen vereinnahmt werden, beinhalten Erträge aus dem Emissions- und Corporate-Finance-Geschäft sowie Courtagen.

29) Umrechnung von Fremdwährungen

Transaktionen in ausländischen Währungen werden zu den jeweiligen Tageskursen verbucht. Am Bilanzstichtag werden monetäre Vermögenswerte und Verpflichtungen in Fremdwährungen zu den Stichtagskursen umgerechnet. Differenzen zwischen dem Wechselkurs zum Abschluss des Geschäfts und dem zu seiner Erfüllung sowie nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht erfüllten, auf fremde Währungen lautenden monetären Vermögenswerten und Verpflichtungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht monetären finanziellen Vermögenswerten (Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten) sind Teil der Veränderung ihres gesamten Fair Value. Für nicht monetäre finanzielle Vermögenswerte, die den Kategorien «zu Handelszwecken gehalten» oder «erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» zugeordnet sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen in der Erfolgsrechnung verbucht. Für nicht monetäre Finanzanlagen, die als zur Veräusserung verfügbar klassiert sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen direkt im Eigenkapital verbucht, bis der Vermögenswert verkauft oder wertberichtigt wird.

Bei der Erstellung der Konzernrechnung werden die Aktiven und Passiven der ausländischen Konzerngesellschaften zu den Bilanzstichtagskursen umgerechnet, die Aufwendungen und Erträge hingegen zu gewichteten Periodendurchschnittskursen. Differenzen, die aus der Verwendung von Stichtags- und gewichteten Durchschnittskursen sowie der Neubewertung der Bilanz am Beginn einer Rechnungsperiode einer ausländischen Konzerngesellschaft zum Stichtagskurs am Ende der Periode resultieren, werden als Währungsumrechnungsdifferenzen direkt im Eigenkapital erfasst.

30) Ergebnis pro Aktie

Das unverwässerte Ergebnis pro Aktie wird ermittelt, indem das den Stammaktionären zurechenbare Konzernergebnis für die Berichtsperiode durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl der in dieser Periode ausstehenden Stammaktien dividiert wird.

Das verwässerte Ergebnis pro Aktie wird anhand der gleichen Methode berechnet, jedoch werden die Bestimmungsgrössen angepasst, um die potenzielle Verwässerung zu reflektieren, die durch eine Umwandlung oder Ausübung von Optionen, Warrants, wandelbaren Schuldtiteln oder anderen auf Stammaktien lautenden Kontrakten in Stammaktien entstehen würde.

31) Segmentberichterstattung

Das Finanzdienstleistungsgeschäft von UBS ist weltweit in drei Unternehmensgruppen sowie das Corporate Center unterteilt. Global Wealth Management & Business Banking gliedert sich in drei Segmente: Wealth Management International & Switzerland, Wealth Management US und Business Banking Switzerland. Die Unternehmensgruppen Investment Bank und Global Asset Management bilden je ein Segment. Das Segment Industriebeteiligungen beinhaltet das gesamte vom Konzern kontrollierte Industriegeschäft. Insgesamt rapportiert UBS sechs Geschäftssegmente in 2007. Das Corporate Center enthält alle Konzernfunktionen und Eliminierungselemente und ist nicht als Geschäftssegment anzusehen.

Ertrag, Aufwand und Ergebnis der verschiedenen Segmente beinhalten Verrechnungen zwischen den berichtspflichtigen Segmenten. Solche Verrechnungen werden zu intern festgelegten Transferpreisen oder, falls möglich, zu marktüblichen Preisen abgewickelt.

32) Umsatzerlöse aus Industriebeteiligungen und Materialaufwand

Die Umsatzerlöse aus Industriebeteiligungen stammen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen von drei konsolidierten Einheiten, die in unterschiedlichen Geschäftszweigen tätig sind. Umsatzerlöse werden in der Regel nach der Annahme der gelieferten Güter durch den Kunden und der Erbringung der Dienstleistungen erfasst. Der Materialaufwand umfasst die Kosten für die Rohmaterialien und die für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen von Lieferanten gekauften Halb- und Fertigwaren.

b) Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze, Vergleichbarkeit und andere Anpassungen

2007 in Kraft getreten

IFRS 7 – Finanzinstrumente: Angaben

Seit dem 1. Januar 2007 wendet UBS die Offenlegungsanforderungen für Finanzinstrumente gemäss IFRS 7 an. Der neue Standard hat keine Auswirkung auf den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von Finanzinstrumenten. Demzufolge hatte die Einführung von IFRS 7 keine Auswirkungen auf das Konzernergebnis und das Eigenkapital. Der Standard schreibt UBS vielmehr vor, Angaben in ihren Abschlüssen zu machen, anhand deren die Betrachter die folgenden Aspekte beurteilen können: a) die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und die Ertragskraft des Unternehmens (siehe Anhang zur Konzernrechnung); und b) die Wesensart und das Ausmass der Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, die sich aus den Finanzinstrumenten (einschliesslich der Konzentration solcher Risiken) ergeben und denen UBS während des Berichtszeitraums und zum Berichtszeitpunkt ausgesetzt ist, sowie die Art und Weise der Steuerung dieser Risiken (siehe Bericht «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung» in den Kapiteln Klumpenrisiken, Marktrisiko, Kreditrisiko, Liquiditätsbewirtschaftung und Finanzierungen).

Die Grundsätze zu den Angaben nach IFRS 7 ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32 – Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

Netting

Im zweiten Quartal 2007 kam UBS zum Schluss, dass sie die Kriterien für die Verrechnung (Netting) positiver und negativer Wiederbeschaffungswerte von OTC-Zinsswaps, die über das London Clearing House (LCH) abgewickelt werden, erfüllt. Nach IFRS werden die Positionen nach Währung und über Laufzeiten hinweg verrechnet. Die verrechneten Wiederbeschaffungswerte beliefen sich am 31. Dezember 2006 auf 35 470 Millionen Franken. Zudem wurden die in Kundenausleihungen und Verpflichtungen gegenüber Kunden enthaltenen Beträge im Zusammenhang mit dem Prime-Brokerage-Geschäft verrechnet. Am 31. Dezember 2006 beliefen sich die verrechneten Beträge auf 14 679 Millionen Franken. In keinem der Fälle hatte die Anwendung von Netting einen Einfluss auf die Erfolgsrechnung, das Ergebnis pro Aktie, das Kreditrisiko und das regulatorische Kapital von UBS.

Syndicated Finance Erträge

Im vierten Quartal 2007 revidierte UBS die Darstellung bestimmter Erträge aus Syndicated Finance in ihrer Erfolgsrechnung. Erträge im Zusammenhang mit Zusagen für Konsortialkredite, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, werden nun nicht mehr als Anleihenemissionsgeschäft im Erfolg Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft, sondern im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen. Die Vorjahrespositionen sind zu Vergleichszwecken an diese Darstellung angepasst worden. Die Anpassungen führten zu einer Verringerung des Erfolgs Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft um 425 Millionen Franken 2006 bzw. 252 Millionen Franken 2005 und einem entsprechenden Anstieg des Erfolgs Handelsgeschäft in diesen Zeiträumen. Die angepasste Darstellung wirkte sich in den Berichtsperioden weder auf den Konzerngewinn noch auf das Ergebnis pro Aktie von UBS aus.

Die Einführung der folgenden neuen Interpretationen am 1. Januar 2007 hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung von UBS:

IFRIC 7 – Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

Mit dieser Interpretation werden Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften von IAS 29 in einem Berichtszeitraum festgelegt, in dem ein Unternehmen (dies könnte eine Tochtergesellschaft sein) die Existenz einer Hochinflation in dem Land seiner funktionalen Währung feststellt, sofern dieses Land im letzten Berichtszeitraum nicht als hochinflationär anzusehen war und das Unternehmen folglich seinen Abschluss gemäss IAS 29 anpasst. UBS hat keine Tochtergesellschaften, die in Hochinflationswirtschaftsräumen betrieben werden.

IFRIC 8 – Anwendungsbereich von IFRS 2

Die Interpretation behandelt die Frage, ob IFRS 2 auf Transaktionen, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann, anzuwenden ist. Die Interpretation verlangt, dass IFRS 2 auf Transaktionen angewandt wird, bei welchen Güter und Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt beispielsweise für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhält. Dies schliesst Transaktionen ein, bei welchen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann. Die nicht identifizierbaren erhaltenen (oder noch zu erhaltenden) Güter oder Dienstleistungen sind mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Fair Value der anteilsbasierten Vergütung und dem Fair Value aller erhaltenen (oder noch zu erhaltenden) identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen zu bewerten. Die Bewertung der nicht identifizierbaren erhaltenen Güter oder Dienstleistungen sollte am Zuteilungsdatum erfolgen. Bei in bar zu erfüllenden Transaktionen sollte die Verbindlichkeit indes bis zur Fälligkeit an jedem Berichtsdatum neu bewertet werden.

IFRIC 9 – Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Die Interpretation erläutert, dass ein Unternehmen keine Neubeurteilung vornehmen darf, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag getrennt werden muss, nachdem der ursprüngliche Hybridvertrag erfasst wurde. Es sei denn, die Vertragsbedingungen ändern sich derart, dass die Zahlungsströme erheblich modifiziert werden, wodurch eine Neubeurteilung erforderlich ist.

IFRIC 10 – Zwischenberichterstattung und Wertminderung

Die neue Interpretation von IAS 39, IAS 36 und IAS 34 verlangt, dass in früheren Zwischenberichtsperioden erfasste Wertminderungen für Goodwill sowie für Eigenkapitalinstrumente und für zum Anschaffungswert verbuchte finanzielle Vermögenswerte an zukünftigen Bilanzstichtagen nicht rückgängig gemacht werden dürfen.

IFRIC 11, IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen

IFRIC 11 schreibt vor, a) wie aktienbasierte Vergütungen von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe bilanziert werden; b) ob eine Transaktion als eine Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder eine Vergütung mit Barausgleich bilanziert werden soll, wenn ein Unternehmen wahl- oder gezwungenerweise Eigenkapitalinstrumente (d.h. eigene Aktien) von Dritten erwirbt, um seine Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern zu erfüllen; und c) ob eine Transaktion als eine Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder eine Vergütung mit Barausgleich bilanziert werden soll, wenn den Mitarbeitern eines Unternehmens durch das Unternehmen selbst oder seine Aktionäre Ansprüche auf Eigenkapitalinstrumente (z. B.Aktienoptionen) eingeräumt werden und die Aktionäre des Unternehmens für die erforderliche Bereitstellung der Eigenkapitalinstrumente sorgen. Die Interpretation verlangt, dass aktienbasierte Vergütungen, bei welchen ein Unternehmen als Gegenleistung für seine eigenen Eigenkapitalinstrumente Dienstleistungen erhält, als Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert werden müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen wahl- oder notwendigerweise diese Eigenkapitalinstrumente von einem Dritten erwirbt, um seine Verpflichtungen unter dem aktienbasierten Vergütungssystem gegenüber den Mitarbeitern zu erfüllen.

2006 und früher in Kraft getreten

IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Änderung bezüglich der Anwendung der Fair-Value-Option

UBS führte die überarbeitete «IAS 39»-Fair-Value-Option per 1. Januar 2006 ein. Der revidierte Standard verlangt, dass für die Verwendung der Fair-Value-Option mindestens eines von drei festgelegten Kriterien erfüllt sein muss, was gegenüber der alten Regelung eine Verschärfung darstellt. Die Fair-Value-Option kann auch in ihrer revidierten Form zukünftig auf alle per 31. Dezember 2005 erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente angewandt werden. Am Tag des Inkrafttretens des neuen Standards, am 1. Januar 2006, wandte UBS die Fair-Value-Option auf keine zuvor erfassten finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verpflichtungen an, auf die sie nicht bereits die Fair-Value-Option gemäss früherer Regelung angewandt hatte.Infolgedessen hatte die Einführung des revidierten Standards keinen Einfluss auf die Konzernrechnung. Weitere Informationen bezüglich der 2006 und 2007 revidierten Fair-Value-Option finden Sie in Abschnitt 7). Überdies wurden infolge des revidierten IAS 32 – Finanzinstrumente:Angaben und Darstellung die Offenlegungsanforderungen für erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente per 1. Januar 2006 angepasst (siehe Anmerkungen 12 und 19).

Staff Accounting Bulletin (SAB) 108

In der Folge des von der Securities and Exchange Commission (SEC) veröffentlichten Staff Accounting Bulletin (SAB) 108 «Considering the Effects of Prior Year Misstatements when Quantifying Misstatements in Current Year FinancialStatements» hat UBS entschieden, für die Beurteilung der Materialität eines Fehlers in einem Jahresabschluss ein modifiziertes quantitatives Regelwerk einzuführen, weil dieses eine bessere Beurteilung der Auswirkungen erlaubt. Diese Methode, die UBS im Dezember 2006 einführte, verfolgt einen dualen Ansatz zur Quantifizierung der Auswirkungen eines Fehlers. Vor 2006 wandte UBS nur eine der Methoden an, nämlich die an der Erfolgsrechnung orientierte Methode («Roll-over»-Methode), welche sich mit den Auswirkungen eines Fehlers auf die Erfolgsrechnung des laufenden Jahres befasste. Die neue Regelung sieht einen dualen Ansatz vor. Er befasst sich sowohl mit kumulierten Fehlern aus den Vorjahren als auch mit Fehlern in der Erfolgsrechnung des laufenden Jahres. Infolgedessen wurden die Rechnungsabgrenzungen in der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2002 um 399 Millionen Franken erhöht, die Gewinnreserven um 309 Millionen Franken reduziert und latente Steuern von 90 Millionen Franken gebucht. Die Anpassungen beziehen sich auf die Position Abgrenzungen für Urlaub, bezahlte Freistellungen und Jubiläen. Die Einführung dieser Richtlinie hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Quartals- und Erfolgsrechnungen, das Ergebnis pro Aktie sowie die Bilanzen seit dem 1. Januar 2002.

Private-Equity-Anlagen

Am 1. Januar 2005 führte UBS die überarbeiteten Fassungen von IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und IAS 28 – Anteile an assoziierten Unternehmen ein.IAS 27 wurde geändert, sodass vorübergehend beherrschte Tochtergesellschaften nicht länger von einer Konsolidierung ausgenommen sind.UBS hält mehrere Private-Equity-Anlagen, an denen sie eine beherrschende Beteiligung besitzt und die bislang als Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar klassifiziert und erfasst waren.

IAS 28 wurde ebenfalls geändert, sodass auf Beteiligungen, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterveräusserung gehalten werden, nun auch die Equity-Methode angewandt wird. Private-Equity-Beteiligungen, bei denen UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nicht mehr als Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar klassifiziert, sondern nach der Equity-Methode erfasst.

IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen

UBS führte den Standard IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen am 1. Januar 2005 ein und passte die Ergebnisse der beiden Vorjahre vollumfänglich an. IFRS 2 sieht vor, dass aktienbasierte Vergütungen, die Mitarbeitern und anderen gewährt werden, zum Fair Value dieser Vergütungstransaktionen zum Zeitpunkt der Zuteilung in der Jahresrechnung erfasst werden.

UBS hat zur Bestimmung des Fair Value von im Jahr 2005 und später zugeteilten Aktienoptionen ein neues Bewertungsmodell eingeführt. Von dieser Änderung nicht betroffen sind Aktienoptionen, die 2004 oder früher gewährt wurden. Im Rahmen der Umsetzung von IFRS 2 unterzog UBS das bislang verwendete Optionsbewertungsmodell einer eingehenden Überprüfung, wobei sie es mit alternativen Modellen verglich. Bei dieser Überprüfung wurde ein Bewertungsmodell gefunden, welches das Ausübungsverhalten der Mitarbeiter sowie die spezifischen Bedingungen, an die die Aktienoptionen gebunden sind, besser wiedergibt. Mit der Einführung des neuen Modells verwendet UBS neu die implizite und die historische Volatilität als Eingabeparameter.

UBS verfügt ausserdem über Trusts, die Mitarbeiterbeteiligungspläne verwalten und in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen und Aktienbeteiligungsplänen zum Einsatz gelangen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von IFRS 2 überarbeitete das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) SIC 12 – Konsolidierung – Special Purpose Entities, die eine Interpretation von IAS 27 ist. Mit dieser Überarbeitung soll erreicht werden, dass neu auch Aktienbeteiligungspläne konsolidiert werden müssen. Im Einklang mit den Kriterien von SIC 12 hat eine Gesellschaft, die einen Trust (oder eine ähnliche Einheit) kontrolliert, welcher einen Mitarbeiterbeteiligungsplan für aktienbasierte Vergütungen verwaltet, diesen Trust zu konsolidieren.

Goodwill und immaterielle Anlagen

Am 31. März 2004 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse sowie die überarbeiteten Fassungen von IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte. Für Goodwill und immaterielle Anlagen, die per 31. März 2004 bestanden, hat UBS die Standards prospektiv per 1. Januar 2005 umgesetzt. Goodwill und immaterielle Anlagen aus Unternehmenszusammenschlüssen, die nach dem 31. März 2004 erfolgten, wurden sofort gemäss IFRS 3 bilanziert. Einzelheiten sind in Abschnitt a18) zu finden.

Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

UBS führte IFRS 5 – Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche am 1. Januar 2005 ein. Einzelheiten sind in Abschnitt a26) zu finden.

Darstellung von Minderheitsanteilen und des Ergebnisses pro Aktie

Aufgrund der Einführung des überarbeiteten Standards IAS 1 – Darstellung des Abschlusses wurden das Konzernergebnis und das Eigenkapital seit dem 1. Januar 2005 einschliesslich der Minderheitsanteile ausgewiesen. Einzelheiten sind in Abschnitt a) 3) und a) 23) zu finden.

c) International Financial Reporting Standards und Interpretationen, die 2008 und später eingeführt werden dürfen

IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen

Im Januar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen zu IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen. Die überarbeitete Version heisst IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen: Ausübungsbedingungen und Annullierungen und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft (frühere Anwendung erlaubt). Der neue Standard klärt die Definition der Ausübungsbedingungen und die buchhalterische Behandlung von Annullierungen. UBS wendet diesen überarbeiteten Standard frühzeitig per 1. Januar 2008 an. Der neue Standard verlangt von UBS die Unterscheidung zwischen Ausübungsbedingungen (wie Dienst- und Leistungsbedingungen) und Bedingungen, die keine Ausübungsbedingungen darstellen. Bestimmte Konkurrenzklauseln und Transferbeschränkungen gelten dem geänderten Standard zufolge nicht mehr als Ausübungsbedingungen. Vor der Übernahme dieses Standards behandelte UBS Konkurrenzklauseln als Ausübungsbedingungen. Der neue Standard hat zur Folge, dass ab 1. Januar 2008 die meisten Aktienzuteilungen und gewisse Optionen von UBS nicht über den Zeitraum, in dem die Konkurrenzklauseln gelten, sondern im Jahr der Leistungserbringung erfasst werden. Beschränkungen, die bestehen bleiben, wenn der Mitarbeiter das Recht auf die aktienbasierte Zuteilung erhält, werden berücksichtigt, wenn der Fair Value am Tag der Gewährung bestimmt wird. Infolge der Übernahme dieser Neuerung wird UBS die Zahlen der beiden Vorjahre (2006 und 2007) vollumfänglich anpassen.

Die Anpassungen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 stellen sich wie folgt dar: Reduktion der Gewinnreserven um ungefähr 2,2 Milliarden Franken, Zunahme der Kapitalreserven um ungefähr 2,3 Milliarden Franken, Zunahme von Verbindlichkeiten (inklusive latenter Steuerverpflichtungen) um ungefähr 0,3 Milliarden Franken und Anstieg der latenten Steuerforderungen um ungefähr 0,4 Milliarden Franken.

Für 2007 und 2006 wird ein zusätzlicher Kompensationsaufwand von ungefähr 800 Millionen Franken bzw. ungefähr 500 Millionen Franken verbucht. Der zusätzliche Kompensationsaufwand beruht auf der Zunahme der Aufwendungen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen, die mit Konkurrenzklauseln und Transferbeschränkungen verbunden sind, welche dem Standard zufolge nicht mehr als Ausübungsbedingungen gelten. Der zusätzliche Kompensationsaufwand für 2007 in Höhe von ungefähr 800 Millionen Franken umfasst in 2008 gewählte Zulagen für das Leistungsjahr 2007.

IFRS 8 – Operative Segmente

Der neue Standard IFRS 8 – Operative Segmente tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt IAS 14 – Segmentberichterstattung. Er sieht erläuternde Angaben zu den operativen Segmenten eines Unternehmens, den von den Segmenten bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen, den geografischen Regionen, in welchen es Geschäfte tätigt, und den bedeutendsten Kunden vor. Der neue Standard umfasst gegenüber früher Änderungen bei der Bestimmung von Segmenten, der Bewertung von Segmentinformationen und Offenlegungen.Insbesondere muss ein Unternehmen Finanz- und erläuternde Informationen zu den berichtspflichtigen Segmenten bereitstellen, die ein oder mehrere operative Segmente mit seinen gesonderten Finanzinformationen umfassen, für die das Senior Management (der leitende Entscheidungsträger) aufgrund von gesonderten Finanzinformationen regelmässig Entscheidungen über die Verteilung der Ressourcen und die Bewertung der operativen Leistung trifft. Die nach IFRS 8 zu veröffentlichenden Informationen sind im Allgemeinen identisch mit denen der internen Berichterstattung, die sich von den veröffentlichten Zahlen in den Finanzberichten unterscheiden können. Der neue Standard verlangt daher Erläuterungen zur Basis, auf der die Segmentinformationen dargestellt werden, und eine Überleitung zu den veröffentlichten Beträgen in der Erfolgsrechnung und der Bilanz. UBS untersucht derzeit den Einfluss von IFRS 8 auf die Struktur und den Inhalt der Segmentberichterstattung in ihrer Konzernrechnung.

IAS 1 (überarbeitet) – Darstellung des Abschlusses und IAS 32 (überarbeitet) Finanzinstrumente: Darstellung

IAS 1 (überarbeitet) – Darstellung des Abschlusses wurde im September 2007 veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Der überarbeitete Standard betrifft die Darstellung von Veränderungen des Eigenkapitals, die den Besitzer betreffen, und die Darstellung des Comprehensive Income: UBS weist Veränderungen des Eigenkapitals, die den Besitzer betreffen, weiterhin in der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals aus. Die Einzelheiten zu den Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht den Besitzer betreffen, werden hingegen nicht mehr in der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals, sondern in der Aufstellung des Comprehensive Income ausgewiesen. Der überarbeitete Standard hat keine Veränderungen der Erfassung, Bewertung oder Offenlegung bestimmter Transaktionen, die in anderen IFRS behandelt werden, zur Folge. Die anzupassenden Anforderungen werden einen Einfluss auf die Darstellung und Angaben dieser Punkte in der UBS-Konzernrechnung haben.

Zusätzlich hat das IASB im Februar 2008 eine weitere Anpassung von IAS 1 und IAS 32 betreffend «Kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidationen entstehen» herausgegeben. Der überarbeitete IAS 32 stellt klar, unter welchen Umständen kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidationen entstehen, als Eigenkapitalinstrument behandelt werden müssen. Die Änderung ist in ihrem Umfang befristet und auf die Bilanzierung von Instrumenten nach IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 limitiert. Die Änderungen zu IAS 1 verlangen weitere Informationen zu kündbaren Instrumenten und Verpflichtungen, die bei Liquidationen entstehen und als Eigenkapitalinstrument behandelt werden müssen. UBS führt die beiden Änderungen zum 1. Januar 2009 ein. Es wird nicht erwartet, dass diese zwei Änderungen einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung haben.

IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse

Im Januar 2008 veröffentlichte das IASB einen überarbeiteten IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse und Änderungen zu IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse. Die wichtigsten Änderungen des IFRS 3:

– Die bedingte Gegenleistung wird zum Fair Value als Teil der zum Erwerbszeitpunkt überwiesenen Zahlung verbucht. Derzeit wird die bedingte Gegenleistung erst verbucht, wenn die Kriterien bezüglich Wahrscheinlichkeit und verlässlicher Bewertung erfüllt sind.

– Ein nicht beherrschender Anteil an einem erworbenen Unternehmen wird entweder zum Fair Value oder als proportionale Beteiligung des nicht beherrschenden Anteils am Fair Value der identifizierbaren Nettoaktiven des erworbenen Unternehmens gemessen. Das Wahlrecht kann für jede Transaktion separat ausgeübt werden.

– Die dem Erwerber entstehenden Transaktionskosten zählen nicht mehr zu den Anschaffungskosten, sondern sind als Aufwand zu verbuchen, wenn sie entstehen.

Der überarbeitete IFRS 3 tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, in Kraft und darf erst ab dem Datum der Einführung prospektiv angewandt werden, d. h., er wird erst für Unternehmenszusammenschlüsse gelten, die nach diesem Datum vollzogen werden. Vor diesem Datum vollzogene Unternehmenszusammenschlüsse bleiben unbeeinflusst.

Die Änderungen zu IAS 27 betreffen die Rechnungslegung für nicht beherrschende Anteile und beziehen sich vorwiegend auf die Rechnungslegung bei Änderungen der Besitzanteile an Tochtergesellschaften nach erlangter Beherrschung, die Rechnungslegung bei Verlust der Beherrschung von Tochtergesellschaften und die Ergebnisverteilung auf beherrschende und nicht beherrschende Anteile an einer Tochtergesellschaft. IAS 27 verlangt teils die retrospektive, teils die prospektive Anwendung. UBS untersucht derzeit den Einfluss einiger Anpassungen aufgrund des geänderten Standards.

Der überarbeitete IFRS 3 und die Änderungen zu IAS 27 gelten für Jahresperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, und müssen zusammen eingeführt werden. UBS untersucht derzeit, ob sie IFRS 3 und die Änderungen zu IAS 27 am 1. Juli 2009 oder im Rahmen der Möglichkeiten des Standards früher einführen wird.

IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme

IFRIC 13 wurde am 28. Juni 2007 vom IASB veröffentlicht und tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen, in Kraft. IFRIC 13 behandelt die Fragestellung, wie im Rahmen von Verkaufstransaktionen an Kunden gewährte Prämiengutschriften, die künftig zum Erhalt verbilligter oder kostenfreier Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden können, bilanziell abzubilden sind.

IFRIC 13 schreibt vor, dass ein Teil des Kaufpreises den gewährten Prämiengutschriften zugewiesen werden muss und dieser Teil des Kaufpreises erst vereinnahmt werden darf, wenn die Verpflichtung aus der Waren- oder Dienstleistungslieferung erbracht ist. UBS untersucht derzeit den Einfluss dieser Interpretation auf die Konzernrechnung,

IFRIC 14, IAS 19 – Die Obergrenze von Vermögenswerten bei leistungsorientierten Plänen, Mindestfinanzierungsanforderungen und ihre Wechselwirkung

IFRIC 14 wurde am 5. Juli 2007 vom IASB veröffentlicht und tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, in Kraft. IFRIC 14 gibt eine Anleitung ob und in welchem Umfang Beitragsrückerstattungen oder zukünftige Beitragssenkungen bei leistungsorientierten Plänen, zum Zweck der Erfassung der Vermögenswerte unter diesen Plänen, für das Unternehmen verfügbar sind. Zusätzlich können im Einflussbereich, bei vorliegen von einer Mindestdotierungsanforderungen und eine Begrenzung des zurückzufordernden Beitrags des Plans, entweder als Rückerstattung oder als Senkung des Beitrages, eine zusätzlich Erfassung einer Verbindlichkeit nötig werden. UBS untersucht derzeit den Einfluss dieser Interpretation auf die Konzernrechnung.

Seite zuletzt geändert am: 22. April 2008, 10:51

Informationen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts
Offenlegungen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts – Offenlegungspflicht aller Vergütungen und Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung – sind in der geprüften Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2007 enthalten.

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