Rechnungslegungsgrundsätze
Die Rechnungslegungsgrundsätze des Stammhauses richten sich nach den schweizerischen bankengesetzlichen Bestimmungen. Sie
entsprechen in den meisten Punkten den Grundsätzen der Rechnungslegung gemäss Anmerkung 1 – Zusam- menfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze im Anhang zur Konzernrechnung. Bedeutsame Abweichungen zwischen den schweizerischen bankengesetzlichen Vorschriften und den
International Financial Reporting Standards (IFRS) werden in Anmerkung 38 im Anhang zur Konzernrechnung erläutert. Zusätzlich
kommen die folgenden Grundsätze im Stammhaus zur Anwendung:
Eigene Aktien
Eigene Aktien bezeichnen die von einem Unternehmen gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente. Gemäss IFRS sind die eigenen
Aktien in der Bilanz als Abzug vom Eigenkapital auszuweisen. Für den Verkauf, die Ausgabe, den Erwerb oder die Vernichtung
dieser Aktien wird kein Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung erfasst. Erhaltene oder bezahlte Gegenleistungen sind im
Abschluss als Veränderung des Eigenkapitals darzustellen. Gemäss schweizerischer Gesetzgebung werden eigene Aktien in der
Bilanz als Handelsbestände oder als Finanzanlagen ausgewiesen, Short-Positionen sind in den Verpflichtungen gegenüber Banken
enthalten. Realisierte Gewinne und Verluste aus dem Verkauf, der Ausgabe oder dem Erwerb von eigenen Aktien sowie unrealisierte
Gewinne und Verluste aus der Neubewertung zu Marktpreisen von im Handelsbestand gehaltenen eigenen Aktien werden in der Erfolgsrechnung
verbucht. In den Finanzanlagen ausgewiesene eigene Aktien werden zu Anschaffungskosten oder dem tieferen Marktwert bilanziert.
Für eigene Aktien muss im Eigenkapital ein dem Anschaffungswert entsprechender Betrag gesondert als Reserve ausgewiesen werden.
Die Reserven für eigene Aktien sind nicht für die Ausschüttung an die Aktionäre verfügbar.
Umrechnung von Fremdwährungen
Aktiven und Passiven von ausländischen Niederlassungen werden zum Bilanzstichtagskurs, die Positionen der Erfolgsrechnung
zu gewichteten Periodendurchschnittskursen in Schweizer Franken umgerechnet. Währungsumrechnungsdifferenzen aller ausländischen
Niederlassungen werden im Falle eines Gewinns einem Rückstellungskonto (Übrige Verpflichtungen) gutgeschrieben. Verluste hingegen
werden zuerst diesem Rückstellungskonto belastet, bis dessen Saldo auf null steht, danach werden sie in der Erfolgsrechnung
verbucht.
Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften
Die Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften umfassen Anteile, die im Interesse der Geschäftstätigkeit des Stammhauses
oder aus strategischen Gründen gehalten werden. Sie beinhalten alle direkt gehaltenen Tochtergesellschaften und die Bilanzierung
erfolgt zu Anschaffungswerten, abzüglich betriebsnotwendiger Wertberichtigungen.
Liegenschaften und übrige Sachanlagen
Die Bewertung der Bankgebäude und der anderen Liegenschaften erfolgt zu Anschaffungswerten, abzüglich kumulierter Abschreibungen.
EDV und Telekommunikationsanlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden über deren geschätzte Nutzungsdauer linear
abgeschrieben. Die Nutzungsdauer von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen kann Anmerkung 1 – Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze im Anhang zur Konzernrechnung entnommen werden.
Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Einzelne Aufwands- und Ertragspositionen werden in der Erfolgsrechnung des Stammhauses als ausserordentlich ausgewiesen, während
sie in der Erfolgsrechnung des Konzerns als betrieblicher Aufwand oder Ertrag behandelt werden und in der entsprechenden Position
des Geschäftsaufwands, -ertrags oder Ergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen werden. Diese Positionen
werden nachfolgend separat aufgeführt.
Aktien und Aktienoptionsbeteiligungspläne
Nach Schweizer Recht werden Mitarbeiteraktienpläne über die Leistungsperiode abgegrenzt. Aktienoptionspläne für Mitarbeiter
werden im Jahr ihrer Gewährung erfasst. In Aktien und Geld beglichene Begünstigungen werden als Verbindlichkeiten klassifiziert.
Aktienoptionspläne werden zu ihrem inneren Wert neu bewertet. Gewährte Mitarbeiteraktienoptionspläne, die die UBS beabsichtigt
aus bedingtem Kapital zu erfüllen, haben weder einen Einfluss auf die Erfolgsrechnung, noch wird eine Verbindlichkeit bilanziert.
Bei der Ausübung werden die Zahlungen des Ausübungspreises dem Aktienkapital und den Allgemeinen gesetzlichen Reserven gutgeschrieben.